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Aufgrund der langjährigen [[Dreiherrschaft]] durch die [[Bistum Bamberg|Dompropstei Bamberg]], die [[Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach]] und die [[Nürnberg|Reichsstadt Nürnberg]] waren die Gerichtsverhältnisse im Marktflecken Fürth bis zum Ende des 18. Jahrhunderts mehr als verworren. Die hohe Gerichtsbarkeit, also den Blutbann und das ''peinliche Gericht'', beanspruchte der Markgraf von Ansbach, der sie durch das [[Geleitsmann|Geleitsamt]] Fürth wahrnehmen ließ. Die Fraisch, also die Blutgerichtsbarkeit, wurde jedoch auch durch das bambergische Centamt Herzogenaurach für die bambergischen Untertanen beansprucht und war zudem durch die Reichsstadt Nürnberg bestritten. Die niedere Gerichtsbarkeit, einschließlich der bürgerlichen Rechtstreitigkeiten, teilten sich das bambergische Dompropsteiamt Fürth, das markgräfliche Geleitsamt Fürth, das reichsstädtische Landalmosenamt Nürnberg sowie 7 weitere Gerichte Nürnberger Grundherren. Immer wurden die Untertanen nur vor das Gericht der eigenen Grundherrschaft gezogen. Die Judenschaft regelte ihre internen Streitigkeiten selbst. | Aufgrund der langjährigen [[Dreiherrschaft]] durch die [[Bistum Bamberg|Dompropstei Bamberg]], die [[Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach]] und die [[Nürnberg|Reichsstadt Nürnberg]] waren die Gerichtsverhältnisse im Marktflecken Fürth bis zum Ende des 18. Jahrhunderts mehr als verworren. Die hohe Gerichtsbarkeit, also den Blutbann und das ''peinliche Gericht'', beanspruchte der Markgraf von Ansbach, der sie durch das [[Geleitsmann|Geleitsamt]] Fürth wahrnehmen ließ. Die Fraisch, also die Blutgerichtsbarkeit, wurde jedoch auch durch das bambergische Centamt Herzogenaurach für die bambergischen Untertanen beansprucht und war zudem durch die Reichsstadt Nürnberg bestritten. Die niedere Gerichtsbarkeit, einschließlich der bürgerlichen Rechtstreitigkeiten, teilten sich das bambergische Dompropsteiamt Fürth, das markgräfliche Geleitsamt Fürth, das reichsstädtische Landalmosenamt Nürnberg sowie 7 weitere Gerichte Nürnberger Grundherren. Immer wurden die Untertanen nur vor das Gericht der eigenen Grundherrschaft gezogen. Die Judenschaft regelte ihre internen Streitigkeiten selbst. | ||