Josef Schmidt: Unterschied zwischen den Versionen

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Dennoch beschloss der Stadtmagistrat am 21. Mai 1832 erneut, dem Josef Schmidt Konzession und Niederlassung zu verweigern, weil eine Übertragung der Gewerbekonzession von einer Witwe „als gesetzlich statthaft nicht anerkannt“ wird. Es folgte ein zweiter, umfangreicher Rekurs vom 26. Mai des Nürnberger Advokaten Künnell an die Regierung in Ansbach, zu dem der Stadtmagistrat am 4. Juni berichtete und darauf hinwies, dass bisher die Verzichtleistungen gewerbsberechtigter Witwen nur bei ihrer eigenen Verehelichung zugelassen wurden, diese Regelung aber nicht ausgedehnt werden kann. Aber die Regierung ordnete in ihrer Entschließung vom 10. Juli 1832, Unterschrift [[wikipedia:Joseph von Stichaner|von Stichaner]], an, dass man im Fall förmlicher Verzichtleistung der Maurermeisterswitwe Jäger dem Maurergesellen Joseph Schmidt die Konzession erteilen soll.
Dennoch beschloss der Stadtmagistrat am 21. Mai 1832 erneut, dem Josef Schmidt Konzession und Niederlassung zu verweigern, weil eine Übertragung der Gewerbekonzession von einer Witwe „als gesetzlich statthaft nicht anerkannt“ wird. Es folgte ein zweiter, umfangreicher Rekurs vom 26. Mai des Nürnberger Advokaten Künnell an die Regierung in Ansbach, zu dem der Stadtmagistrat am 4. Juni berichtete und darauf hinwies, dass bisher die Verzichtleistungen gewerbsberechtigter Witwen nur bei ihrer eigenen Verehelichung zugelassen wurden, diese Regelung aber nicht ausgedehnt werden kann. Aber die Regierung ordnete in ihrer Entschließung vom 10. Juli 1832, Unterschrift [[wikipedia:Joseph von Stichaner|von Stichaner]], an, dass man im Fall förmlicher Verzichtleistung der Maurermeisterswitwe Jäger dem Maurergesellen Joseph Schmidt die Konzession erteilen soll.
Nachdem Maria Jaeger am 19. Juli ihren förmlichen Verzicht zu Protokoll gab (ohne ausdrückliche Übertragungsbedingungen) und zugleich bat, für die Folge von der Entrichtung der Gewerbesteuer befreit zu bleiben, eröffnete man am Folgetag dem „Gernmeister“ Schmidt, zusammen mit dem Gewerbsgeschworenen, Maurermeister Wilhelm Meyer, die Entschließung der königlichen Regierung des Rezatkreises. Meyer, Stiefvater von Friedrich Schmidt, erbat sich dabei die Abschrift dieses Beschlusses. Noch am selben Tag, dem [[20. Juli]] [[1832]], erteilte der Stadtmagistrat dem Josef Schmidt die persönliche Berechtigung zum Betrieb des Mauerergewerbes als Meister.  
Nachdem Maria Jaeger am 19. Juli ihren förmlichen Verzicht zu Protokoll gab (ohne ausdrückliche Übertragungsbedingungen) und zugleich bat, für die Folge von der Entrichtung der Gewerbesteuer befreit zu bleiben, eröffnete man am Folgetag dem „Gernmeister“ Schmidt, zusammen mit dem Gewerbsgeschworenen, Maurermeister Wilhelm Meyer, die Entschließung der königlichen Regierung des Rezatkreises. Meyer, Stiefvater von Friedrich Schmidt, erbat sich dabei die Abschrift dieses Beschlusses. Noch am selben Tag, dem [[20. Juli]] [[1832]], erteilte der Stadtmagistrat dem Josef Schmidt die persönliche Berechtigung zum Betrieb des Mauerergewerbes als Meister, erging darüber auch ein Schreiben an das königliche Landwehr-Regimentskommando. Ferner wurde bestimmt, dass er 10 f. 24 Xr. Kommunalbeitrag, ein Aversum (= Abfindung, Ablösung) zur Straßenbeleuchtung von 48 Xr., einen jährlichen Beitrag dazu von 36 Xr. sowie einen wöchentlichen Almosenbeitrag zu 3 Xr. zu zahlen habe.
 
 
Am 26. Juli ging beim Stadtmagistrat eine an die Regierung des Rezatkreises gerichtete umfängliche Nichtigkeitsbeschwerde des Maurergesellen Friedrich Schmidt (ohne erkennbare Autorenangabe) gegen deren Entschließung vom 10. Juli zum Meisterrechtsgesuch des Josef Schmidt ein, der diese Berufung am nächsten Tag mit den zugehörigen Akten ohne näheren Bericht nach Ansbach weiterleitete. Ungeachtet dessen wurde der 23 Jahre alte Josef Schmidt in einer mustermäßigen Vorstellung am 13. August 1832 bei der Kavalleriekompanie des hiesigen kgl. Landwehr-Infanterieregiments eingegliedert.
Die Regierung des Rezatkreises wies mit Entschließung vom 24. August 1832 die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Friedrich Schmidt zurück. Sie befand, dass die Witwe Jaeger laut Protokoll einen nicht zu beanstandenen unbedingten Verzicht geleistet hat und ''„dem Joseph Schmidt bei seiner besseren Prüfungsnote der Vorzug vor Friedrich Schmidt umso mehr gebührt, als in Städten I. Klasse eigentlich nur solche Bauhandwerker concessioniert werden sollen, die bei der Prüfung die erste Note erhielten.“'' Diese Regierungsentscheidung wurde am 6. September sowohl Josef Schmidt als auch dem Maurermeister Wilhelm Meyer offiziell mitgeteilt; zugleich wurde beschlossen, nun dem Schmidt sein „Copulationsattest einzuhändigen“.
== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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