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Totschlagsfall Contz Lederer aus Neuses / Ldkr. FUrth zwischen 1406
und 1412
Gerichtsbuch des Kaiserlichen Landgerichtes Nürnberg, Akten 221
"E b e r 1 e i n V o g t von Neuses an der pybert und
p e r t h o l d R u e d o l t ebenda, man schuldig sy, sy sollen
Conz Lederer von Neuses erslagen, ermort und vom Leben zum Tod pracht
haben, dazu rat, hilf und steuer getan haben. Gerichtstag in Nürnberg
am Epidum feria quarta an dem Katherina anno 1412" (23. November 1412
Mittwoch)
Dem Totschlag gingen frühestens nachweisbar seit 1405, wohl aber noch
einige Jahre vorher, Streitereien des Lederer, seiner Frau und seines
Schwiegersohnes Nenlaib einerseits mit den Familien Rudolt und Vogt
andererseits voraus, wie sie aus den Urkunden des St. Klaraklosters
Nürnberg ersichtlich werden.
1405
Februar 14
Urteil des Stadtgerichtes Nürnberg in der Streitsache gegen einen dem
Kloster St. Klara in Nürnberg zinspflichtigen Bauern in Neuses
Vor Görg Kratz, Ritter, Schultheiß, und den Schöffen der Stat czu
Nürıberg erscheint Heintz Nenlaib unter Vorlage des Gerichtsbuches
und bittet um Bestätigung des Urteils, das in der Sfreitsache des
Fritz Rudolt gegen ihn unter Vorsitz des Gerichtsschreibens Eberhart
ergangen ist, der in dieser Angelegenheit in Vertretung Albrecht
Crewtzers Richter war.
Tatbestand: Rudolt hatte in der Verhandlung behauptet, Nenlaib beein-
tröchtige ihn in seinem Recht auf Wegbenützung und leite ein wildes
Wasser auf seinen Hof in Newseß, das in sein Haus dringe und es be-
schädige. Nenlaib hatte die Beschuldigung abgestritten und eine Tag-
fahrt mit Zeugenbefragung beantragt. Diese war unter Vorsitz von
Cuntz Marder durchgeführt worden, der unter Eid ausgesagt hatte:
Zwischen Nenlaib und Rudolt Verlaufe ein öffentlicher Weg, der mit
Wagen befahren werden könne. Auch Vieh dürfe man darauf treiben, vor-
ausgesetzt, es stehe kein Getreide auf den Feldern. In diesem Fall
solle der Weg eingezöunt sein, aber so, daß ihn Menschen benützen
könnten, indem sie über das Gatter stiegen. Nenlaib sei bei der Tag-
fahrt angewiesen worden, das Wasser von dem Weg so abzuleiten, daß
dem Rudolt kein Schaden entstehe.
Das Gericht bestätigt diese Entscheidung. Sie wird durch die Aus-
stellung einer Urkunde durch das Gericht rechtskräftig.
Zeugen: her Frontz Stromeyr
her Cunrad Marder
her Albrecht Flasch<noinclude><references/></noinclude>

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