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So mußten zwei Totschläger in einem Sühnevertrag zu Weißenstadt im Fichtel-
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gebirge T504 folgende Bedingungen erfüllen:
So mußten zwei Totschläger in einem Sühnevertrag zu Weißenstadt im Fichtelgebirge [[1504]] folgende Bedingungen erfüllen:
1. Eine Romfahrt, ... wo sie die bekommen mochten ..., und eine Achfahrt
# Eine Romfahrt, ... wo sie die bekommen mochten ..., und eine Achfahrt mit ihrem Selbstleib, d.h. zu den Heiligtümern nach Rom konnten sie auf ihre Kosten einen anderen wallfahren lassen, aber nach Aachen mußten sie selbst pilgern. Durch gute Zeugnisse mußten sie nachwei-
mit ihrem Selbstleib, d.h. zu den Heiligtümern nach Rom konnten sie
auf ihre Kosten einen anderen wallfahren lassen, aber nach Aachen
mußten sie selbst pilgern. Durch gute Zeugnisse mußten sie nachwei-
sen, daß sie auch dort waren.
sen, daß sie auch dort waren.
2. Ein steinernes Kreuz 7 Fuß hoch und 5 Fuß breit setzen lassen (1 Fuß:
# Ein steinernes Kreuz 7 Fuß hoch und 5 Fuß breit setzen lassen (1 Fuß: ca. 30 cm).
ca. 30 cm).
# Ein ewiges Gedächtnis bei der Pfarrkirche stiften, damit für die arme Seele des Erschlagenen gebetet würde.
3. Ein ewiges Gedächtnis bei der Pfarrkirche stiften, damit für die arme
# Für den Leichnam an einem Sonntagabend mit 30 Priestern ein Ehrenbegräbnis anstellen lassen, fünf zehnpfündige Kerzen dabei aufstecken, diese auf das Grab des Erschlagenen tragen und der Witwe übergeben.
Seele des Erschlagenen gebetet würde.
# Der Witwe und der ganzen Verwandtschaft des Erschlagenen auf dessen Grablníefällig Abbitte leisten, mit der Bitte, ihnen diese Tat um Gottes Willen zu verzeihen.
4. Für den Leichnam an einem Sonntagabend mit 30 Priestern ein Ehrenbe-
# Der Witwe und ihren Kindern 100 Goldgulden bezahlen.
gräbnis anstellen lassen, fünf zehnpfündige Kerzen dabei aufstecken,
# Alle Unkosten des Begröbnisses, des Leichenschmauses und der Verhandlung bezahlen.
diese auf das Grab des Erschlagenen tragen und der Witwe übergeben.
 
5. Der Witwe und der ganzen Verwandtschaft des Erschlagenen auf dessen
Eine Reihe weiterer Auflagen konnte verhängt werden, so z.B. eine Wallfahrt nach Santiago di Compostela in Spanien, Verbannung auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, im Gasthaus, in der Badstube, bei der Kirchweih und anderen öffentlichen Veranstaltungen diese sofort zu verlassen, wenn einer aus der Familie oder Sippe des Getäteten auftauchte.
Grablníefällig Abbitte leisten, mit der Bitte, ihnen diese Tat um
Auch zu Kriegsdiensten gegen die Türken konnte ein Totschläger verpflichtet werden.
Gottes Willen zu verzeihen.
 
6. Der Witwe und ihren Kindern 100 Goldgulden bezahlen.
An die Stelle der früher in Verträgen geforderten Errichtung eines ursprünglich formlosen Steines (Mjöbro) trat nun unter dem Einfluß des Christentums das Steinkreuz, wie auch die Totenmessen, Gedenktage und
7. Alle Unkosten des Begröbnisses, des Leichenschmauses und der Verhand-
Wallfahrten auf die Einwirkung der Kirche zurückzuführen sind, denn Totschlag wurde nun nicht mehr als privatrechtliche Angelegenheit betrachtet, sondern vom kirchlichen Standpunkt aus als Sünde, die kirchliche Bußleistungen zur Folge hatte. Andererseits aber trug die Kirche wesentlich zur Entschärfung der Situation unmittelbar nach einem Totschlag bei, indem sie dem Täter, der bisher nur an bestimmten weltlichen Plätzen, z.B. auf der Freiung der Nürnberger Burg oder in der Stadt Poppenheim, Asyl finden konnte, nun auch Asyl in Kirchen und Friedhöfen gewährte, bis der Fall verhandelt wurde. Gelang es dem Flüchtenden, in die Kirche zu entkommen und dort die dem Tabernakel und Sakramentshäuschen vorgelegten eisernen Verriegelungsstäbe zu berühren, so konnte er zunächst nicht weiter verfolgt werden. Daher sind in einer Reihe von Kirchen, z.B. auch in der St. Jakobskirche in Rothenburg, diese Stangen in der Mitte ovalförmig verbreitert, damit ein Flüchtender seine Handflächen dort auflegen und um Asyl flehen konnte.
lung bezahlen.
Eine Reihe weiterer Auflagen konnte verhängt werden, so z.B. eine Wall-
fahrt nach Santiago di Compostela in Spanien, Verbannung auf eine be-
stimmte Anzahl von Jahren, im Gasthaus, in der Badstube, bei der Kirch-
weih und anderen öffentlichen Veranstaltungen diese sofort zu verlassen,
wenn einer aus der Familie oder Sippe des Getäteten auftauchte.
Auch zu Kriegsdiensten gegen die Türken konnte ein Totschläger verpflich-
tet werden.
An die Stelle der früher in Verträgen geforderten Errichtung eines ur-
sprünglich formlosen Steines (Mjöbro) trat nun unter dem Einfluß des
Christentums das Steinkreuz, auch die Totenmessen, Gedenktage und
Wallfahrten auf die Einwirkung der Kirche zurückzuführen sind, denn Tot-
schlag wurde nun nicht mehr als privatrechtliche Angelegenheit betrach-
tet, sondern vom kirchlichen Standpunkt aus als Sünde, die kirchliche Buß-
leistungen zur Folge hatte. Andererseits aber trug die Kirche wesentlich
zur Entschärfung der Situation unmittelbar nach einem Totschlag bei, indem
sie dem Täter, der bisher nur an bestimmten weltlichen Plätzen, z.B. auf
der Freiung der Nürnberger Burg oder in der Stadt Poppenheim, Asyl finden
konnte, nun auch Asyl in Kirchen und Friedhöfen gewährte, bis der Fall
verhandelt wurde. Gelang es dem Flüchtenden,in die Kirche zu entkommen
und dort die dem Tabernakel und Sakramentshäuschen vorgelegten eisernen
Verriegelungsstäbe zu berühren, so konnte er zunächst nicht weiter ver-
folgt werden. Daher sind in einer Reihe von Kirchen, z.B. auch in der
St. Jakobskirche in Rothenburg, diese Stangen in der Mitte ovalförmig ver-
breitert, damit ein Flüchtender seine Handflächen dort auflegen und um
Asyl flehen konnte.