Kommunalwahlen im heutigen Sinne wurden erst durch die Räterepublik 1919 eingeführt: In § 14 des „Vorläufigen Staatsgrundgesetzes des Freistaates Bayern“ vom 17. März 1919 wird eine Wahl nach den Grundsätzen des Landtagswahlrechts, also als allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl vorgeschrieben. Konkretisiert wurde dies im „Gesetz über die gemeindliche Selbstverwaltung“ vom 22. Mai 1919 und in der Gemeindeordnung vom 17. Oktober 1927. | Kommunalwahlen im heutigen Sinne wurden erst durch die Räterepublik 1919 eingeführt: In § 14 des „Vorläufigen Staatsgrundgesetzes des Freistaates Bayern“ vom 17. März 1919 wird eine Wahl nach den Grundsätzen des Landtagswahlrechts, also als allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl vorgeschrieben. Konkretisiert wurde dies im „Gesetz über die gemeindliche Selbstverwaltung“ vom 22. Mai 1919 und in der Gemeindeordnung vom 17. Oktober 1927. |