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Auch gab er an, seine Kantonverbundenheit beizubehalten, und für diesen Fall die bei Niederlassung im kantonfreien Fürth erforderliche Zahlung von nun 50 rthl. zu leisten. Er versprach die Hälfte des Betrags zum [[wikipedia:Martinstag|Martinstag]] des Jahres, die andere Hälfte zu Martini 1804 zahlen zu wollen. Die Bürgschaft dafür übernahm der Viertelmeister Schumacher, der sich verbindlich machte das Geld selbst zu zahlen, falls zu den zwei Terminen diese Zahlungen ausbleiben sollten. Das aufgesetzte Protokoll wurde von allen Anwesenden unterschrieben; Barbara Bechert, des Schreibens nicht mächtig, zeichnete mit drei Kreuzen als Handzeichen.     
 
Auch gab er an, seine Kantonverbundenheit beizubehalten, und für diesen Fall die bei Niederlassung im kantonfreien Fürth erforderliche Zahlung von nun 50 rthl. zu leisten. Er versprach die Hälfte des Betrags zum [[wikipedia:Martinstag|Martinstag]] des Jahres, die andere Hälfte zu Martini 1804 zahlen zu wollen. Die Bürgschaft dafür übernahm der Viertelmeister Schumacher, der sich verbindlich machte das Geld selbst zu zahlen, falls zu den zwei Terminen diese Zahlungen ausbleiben sollten. Das aufgesetzte Protokoll wurde von allen Anwesenden unterschrieben; Barbara Bechert, des Schreibens nicht mächtig, zeichnete mit drei Kreuzen als Handzeichen.     
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Kurz darauf, am 8. März, beschlossen Assessor Ritter und Polizeidirektor Russ, dem Simon Roth aus Vach die Aufnahme in Fürth nicht zu gestatten, weil er wie die zu heiraten gewillte Witwe Bechert so wenig Vermögen besitze und es daher der Gemeinde nicht aufgebürdet werden kann, eine unvermögende fremde Person aufzunehmen.<ref>“Acta der Koenigl.-Polizei-Kommißion zu Fürth; Das Meisterwerdungsgesuch des Zimmergesellens, Simon Roth aus Vach, betr.“; StadtAFÜ Sign.-Nr. Fach 18/R 7</ref>
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Kurz darauf, am 8. März, beschlossen Assessor Ritter und Polizeidirektor Russ, dem Simon Roth aus Vach die Aufnahme in Fürth nicht zu gestatten, weil er wie die zu heiraten gewillte Witwe Bechert so wenig Vermögen besitze und es daher der Gemeinde nicht aufgebürdet werden kann, eine unvermögende fremde Person aufzunehmen. Daraufhin erklärte Roth am 5. April bei der Polizeikommission, dass seine Verlobte doch nicht ohne alles Vermögen sei, zwar habe sie kein bares Vermögen und auch keinen Grundbesitz, aber sie besaß lt. von ihm vorgelegten Protokoll der kgl. Justizkommission vom 15. April 1800 das damalige Mobiliar und Handwerkszeug im Wert von 277 Gulden (f.) 30 Kreuzer (xr.), davon wurden 68 f. 21 xr. Schulden und 77 f. 19 1/4 xr. väterlicher Voraus für den nachgelassenen Sohn reguliert. Somit habe man das erforderliche Vermögen. Für Assessor Ritter aber hatte es mit der Entscheidung vom 8. März 1803 sein Bewenden.
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Am 9. Juni 1803 erhielt die Fürther Polizeikommission ein Schreiben des kgl. preußischen von Laurens’schen Regimentsgerichts, welches anfragte, wenn der Musketier Simon Roth nicht durch das Handwerk oder durch die Polizeikommission behindert werden soll, welche gesetzlichen Hindernisse dem Roth denn wirklich im Wege stehen, um das Weitere veranlassen zu können. Schon am nächsten Tag folgte die nicht ganz wahrheitsgetreue Antwort: der Musketier Roth hätte sich wegen des Meisterrechts zur Zeit gar nicht gemeldet. Vielmehr würde einem Gesuch nichts im Wege stehen, sofern er es gehörig vorbringen würde, d. h. sich mit seinem Taufschein und der Erlaubnis seines Regiments legitimiere, das Meisterstück anfertige, das Reluitionsgeld mit 100 rthl. Berliner Courant bezahle und das Handwerk keine begründeten Einwendungen erhebe, was jedoch nach den Prämissen nicht vermutet wird.
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Nun war die Sache auf dem Weg. Als Roth die Atteste und Scheine beisammen hatte, stellte er am 13. Februar 1804 bei der Polizeikommission, nunmehr beim Assessor [[Adolph Schönwald|Schönwald]], das gehörige Gesuch mit Übergabe folgender Dokumente:
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* Taufschein vom 1. Februar 1804 des Pfarramtes Vach
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* Konsens des Regiments zur Meisterwerdung vom 19. Oktober 1803
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* desgl. zur Verheiratung gleichen Datums mit zusätzlicher Zustimmung des Feldpredigers Klingsohr vom 20. Oktober 1803
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* Prüfungsattest der Kgl. Bauinspektion zu Schwabach vom 29. Januar 1804, Unterschrift von Bauinspektor Franz Xaver Keim
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* Schein der Kgl. Polizei-Sportel-Kasse über die Zahlung des Reluitionsgelds von 100 rthl. vom 11. Februar 1804, Unterschriften [[Johann Gottfried Eger|Eger]] und Schönwald
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Mit anwesend waren die Geschworenen und weitere Meister des vereinigten Maurer- und Zimmergewerbes ([[Johann Nikolaus Wunderlich|Wunderlich]], [[Paulus Biller|Biller]], [[Georg Eckart (Maurermeister)|Eckart]], Zeitler), die bestätigten, dass einer Meisteraufnahme nichts mehr im Wege stehe, wenn das ordnungsmäßig zu fertigende Meisterstück für tüchtig befunden wird.
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Aufgrund des Gesuchs vom 13. Februar musste nun die Kgl. Kantonkommision in Schwabach ihre Zustimmung erteilen und die Hauptinvalidenkasse in Ansbach die Annahme des Reluitionsgeldes erklären, bei denen die Polizeikommission entsprechende Berichte vorlegte. Roth hatte noch eine Majorennitätserklärung beizubringen, wozu er mit seinem Vater beim Amt Cadolzburg vorstellig wurde. Ausgestellt wurde die Urkunde über die Volljährigkeit im Namen des preußischen Königs [[wikipedia:Friedrich Wilhelm III. (Preußen)|Friedrich Wilhelm]] in Ansbach am 27. Februar, unterzeichnet von [[wikipedia:Falkenhausen (Adelsgeschlecht)|Falkenhausen]].<ref>“Acta der Koenigl.-Polizei-Kommißion zu Fürth; Das Meisterwerdungsgesuch des Zimmergesellens, Simon Roth aus Vach, betr.“; StadtAFÜ Sign.-Nr. Fach 18/R 7</ref>
    
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