Königstraße 70: Unterschied zwischen den Versionen

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: Dieser Lehensbrief ist in der Urkundensammlung Nr. 1269 auf Seite 40 abgedruckt. Neben diesem Lehensbrief ist in der gleichen Urkundensammlung auf Seite 60 noch ein älterer Lehensbrief vom 29. März 1460 vorhanden für Gebrüder Haller zu Nürnberg über die Gattergült auß des Winterschmidt’s Gut.
: Dieser Lehensbrief ist in der Urkundensammlung Nr. 1269 auf Seite 40 abgedruckt. Neben diesem Lehensbrief ist in der gleichen Urkundensammlung auf Seite 60 noch ein älterer Lehensbrief vom 29. März 1460 vorhanden für Gebrüder Haller zu Nürnberg über die Gattergült auß des Winterschmidt’s Gut.


:Ursprünglich neigte ich der Ansicht zu, die Gültigkeit dieser beiden Lehensbriefe für [[Marktplatz 2]] zu bestimmen. Dies umso mehr, weil für Marktplatz 2 vor dem Jahre 1600 die Bezeichnung  = [[Zum Goldenen Schwan|Wirtschaft zum goldnen Schwan]] nirgends anzutreffen ist. In allen einschlägigen Nachrichten heißt es immer nur  = Schenkstatt am Platz = . Bestärkt wurde diese Geneigtheit noch durch den Umstand, dass für beide Anwesen zur gleichen Zeit Besitzer mit dem Namen Winterschmidt erscheinen. Ist in dem einen Fall ein Hannß Winterschmidt und in dem andern Fall ein Contz Winterschmidt genannt, so begünstigte diese Tatsache immer wieder das Auftauchen von Zweifeln darüber, ob nicht doch hier zwei Anwesen infrage kommen können. Durch den Lehensbrief vom 3. X. 1471 wurden dann auch diese Zweifel als berechtigt bestätigt. Zur besseren Unterscheidung erfolgte dann die Unterteilung.
:Ursprünglich neigte ich der Ansicht zu, die Gültigkeit dieser beiden Lehensbriefe für [[Marktplatz 2]] zu bestimmen. Dies umso mehr, weil für Marktplatz 2 vor dem Jahre 1600 die Bezeichnung  [[Zum Goldenen Schwan|Wirtschaft zum goldnen Schwan]]nirgends anzutreffen ist. In allen einschlägigen Nachrichten heißt es immer nur  „Schenkstatt am Platz“ . Bestärkt wurde diese Geneigtheit noch durch den Umstand, dass für beide Anwesen zur gleichen Zeit Besitzer mit dem Namen Winterschmidt erscheinen. Ist in dem einen Fall ein Hannß Winterschmidt und in dem andern Fall ein Contz Winterschmidt genannt, so begünstigte diese Tatsache immer wieder das Auftauchen von Zweifeln darüber, ob nicht doch hier zwei Anwesen infrage kommen können. Durch den Lehensbrief vom 3. X. 1471 wurden dann auch diese Zweifel als berechtigt bestätigt. Zur besseren Unterscheidung erfolgte dann die Unterteilung.


:Die Möglichkeit will nicht bestritten werden, daß es sich bei den beiden Winterschmidt vielleicht um ein und dieselbe Person handelt, die sowohl Marktplatz 2 wie auch Königsstraße 70 im Besitz hatte und zur Unter-scheidung, um welches Anwesen es sich damals handel-te, dann der eine eben mit einem anderen Vornamen bezeichnet wurde, der unter Umständen sogar ein Hausname gewesen sein kann.
:Die Möglichkeit will nicht bestritten werden, daß es sich bei den beiden Winterschmidt vielleicht um ein und dieselbe Person handelt, die sowohl Marktplatz 2 wie auch Königsstraße 70 im Besitz hatte und zur Unterscheidung, um welches Anwesen es sich damals handelte, dann der eine eben mit einem anderen Vornamen bezeichnet wurde, der unter Umständen sogar ein Hausname gewesen sein kann.


: In einem anderen Lehensbrief vom 1. Oktober 1510, enthalten in den Urkundenregesten von 1408 unter Nr. 68, bekennt Hannsen Weyler zum Geysmidshof empfangen zu haben  
: In einem anderen Lehensbrief vom 1. Oktober 1510, enthalten in den Urkundenregesten von 1408 unter Nr. 68, bekennt Hannsen Weyler zum Geysmidshof empfangen zu haben  
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