Vogtei: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Als '''Vogtei''' bezeichnet man den Machtbereich und den Amtssitz eines Vogts. Der historische Begriff Vogt (auch Voigt) ist abgeleitet vom mhd. vog(e)t, voit,…“) |
(kein Unterschied)
|
Version vom 6. März 2016, 17:44 Uhr
Als Vogtei bezeichnet man den Machtbereich und den Amtssitz eines Vogts. Der historische Begriff Vogt (auch Voigt) ist abgeleitet vom mhd. vog(e)t, voit, und letztlich entlehnt aus lat. advocātus‚ der Hinzu-/Herbeigerufene. Er bezeichnet allgemein einen herrschaftlichen, meist adeligen Beamten des Mittelalters und der frühen Neuzeit. Der Vogt regierte und richtete als Vertreter eines Feudalherrschers in einem bestimmten Gebiet im Namen des Landesherrn. Er hatte den Vorsitz im Landgericht und musste die Landesverteidigung organisieren.
Das Bistum Bamberg hatte "seit seiner Entstehung das Recht der hohen Voigteilichkeit, und konnte die Verwaltung derselben nach Willkür irgendeinem Advocaten oder Voigte übertragen. [...]. So z. B. übte der Burggraf Friedrich III. die Voigtei vom Jahre 1246 bis 1277 aus."[1]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ In: J.S. Ersch, J.G. Gruber: Allgemeine Encyklopädie der Wissenschaften und Künste... Erste Section A-G. Leipzig: Brockhaus. 1849. S. 432f. - online-Digitalisat der Universität Göttingen