Gegen die These einer Auswanderung aufgrund seiner Zugehörigkeit in der Waffen-SS spricht, dass die Mitgliedschaft in der Waffen-SS in Bayern sicherlich durch die US-Militärregierung im Rahmen der Entnazifizierung nicht unbemerkt geblieben ist. Somit wäre eine journalistische Tätigkeit nach [[1945]] durch das Entnazifizierungsgesetz perse verboten gewesen. Das Gesetz "''Zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus''" vom [[5. März]] [[1946]] regelt im Artikel 5 Abs. 7, dass die Mitgliedschaft in der SS automatisch den Beklagten in die Stufe I, der Hauptbeschuldigten eingordnet<ref>Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 [http://www.verfassungen.de/de/bw/wuertt-b-befreiungsgesetz46.htm Volltext]</ref>. Da er allerdings nach [[1945]] bei dem "8 Uhr Blatt" als Journalist bis Ende der 1950er tätig war, war entweder seine Mitgliedschaft in der Waffen-SS allgemein nicht bekannt oder sein Dienstrang oder seine Zugehörigkeit zur Waffen-SS bedarf einer näheren Untersuchung. Vielleicht - und das wäre dann ebenfalls spekulativ - konnte Erhard Mossack dies zunächst verheimlichen, so dass ein vermeintlicher Karriereaufstieg für ihn durch seine NS-Vergangenheit verbaut gewesen wäre. Allerdings erscheint auch dies wenig glaubhaft, da im Jahr der Ausreise ([[1958]]) meistens dieser Abschnitt im Lebenslauf eines Berufstätigen kaum noch eine Rolle gespielt hat<ref>Siehe: Lutz Niethammer - Die Mitläuferfabrik; Die Entnazifizierung am Beispiel Bayerns 1994</ref>. Somit scheint die Ausreise aus Deutschland - mit der Begründung der Zugehörigkeit zur Waffen-SS - mehr als fraglich zu sein, und Bedarf einer eingehenderen Prüfung. | Gegen die These einer Auswanderung aufgrund seiner Zugehörigkeit in der Waffen-SS spricht, dass die Mitgliedschaft in der Waffen-SS in Bayern sicherlich durch die US-Militärregierung im Rahmen der Entnazifizierung nicht unbemerkt geblieben ist. Somit wäre eine journalistische Tätigkeit nach [[1945]] durch das Entnazifizierungsgesetz perse verboten gewesen. Das Gesetz "''Zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus''" vom [[5. März]] [[1946]] regelt im Artikel 5 Abs. 7, dass die Mitgliedschaft in der SS automatisch den Beklagten in die Stufe I, der Hauptbeschuldigten eingordnet<ref>Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 [http://www.verfassungen.de/de/bw/wuertt-b-befreiungsgesetz46.htm Volltext]</ref>. Da er allerdings nach [[1945]] bei dem "8 Uhr Blatt" als Journalist bis Ende der 1950er tätig war, war entweder seine Mitgliedschaft in der Waffen-SS allgemein nicht bekannt oder sein Dienstrang oder seine Zugehörigkeit zur Waffen-SS bedarf einer näheren Untersuchung. Vielleicht - und das wäre dann ebenfalls spekulativ - konnte Erhard Mossack dies zunächst verheimlichen, so dass ein vermeintlicher Karriereaufstieg für ihn durch seine NS-Vergangenheit verbaut gewesen wäre. Allerdings erscheint auch dies wenig glaubhaft, da im Jahr der Ausreise ([[1958]]) meistens dieser Abschnitt im Lebenslauf eines Berufstätigen kaum noch eine Rolle gespielt hat<ref>Siehe: Lutz Niethammer - Die Mitläuferfabrik; Die Entnazifizierung am Beispiel Bayerns 1994</ref>. Somit scheint die Ausreise aus Deutschland - mit der Begründung der Zugehörigkeit zur Waffen-SS - mehr als fraglich zu sein, und Bedarf einer eingehenderen Prüfung. |