Franz Jakob: Unterschied zwischen den Versionen

K
Zeile 152: Zeile 152:
Jakob hielt weiterhin Kontakt zu den beiden Frauen und schickte stets sein Dienstmädchen, die nach Angaben des Gerichts ebenfalls eine unklare "Volkszugehörigkeit" besaß, zu den beiden Frauen, um sie wieder in seine Wohnung einzuladen. Es wird von verschiedenen Zeugen berichtet, dass im Haus des Angeschuldigten (in dem u. a. auch [[Adolf Schwammberger|Dr. Schwammberger]] gewohnt haben soll) immer wieder Frauen anwesend waren, mit denen "Feste orgienhaften Charakters" gefeiert wurden. Eine der beiden Polinnen wurde wegen Lärms und wegen ihres "unsittlichen Lebenswandels" aus ihrer Privatwohnung durch die Stadtverwaltung gekündigt. Jakob missbrauchte sein Amt als Oberbürgermeister und veranlasste, dass die Kündigung zurückgezogen wird, so dass die Polin "nur" mit einer Verwarnung versehen wurde und in der Wohnung bleiben durfte.  
Jakob hielt weiterhin Kontakt zu den beiden Frauen und schickte stets sein Dienstmädchen, die nach Angaben des Gerichts ebenfalls eine unklare "Volkszugehörigkeit" besaß, zu den beiden Frauen, um sie wieder in seine Wohnung einzuladen. Es wird von verschiedenen Zeugen berichtet, dass im Haus des Angeschuldigten (in dem u. a. auch [[Adolf Schwammberger|Dr. Schwammberger]] gewohnt haben soll) immer wieder Frauen anwesend waren, mit denen "Feste orgienhaften Charakters" gefeiert wurden. Eine der beiden Polinnen wurde wegen Lärms und wegen ihres "unsittlichen Lebenswandels" aus ihrer Privatwohnung durch die Stadtverwaltung gekündigt. Jakob missbrauchte sein Amt als Oberbürgermeister und veranlasste, dass die Kündigung zurückgezogen wird, so dass die Polin "nur" mit einer Verwarnung versehen wurde und in der Wohnung bleiben durfte.  


Im Rahmen der Gerichtsverhandlung gab Jakob die Vorfälle zu, bestritt aber den Geschlechtsverkehr mit den beiden Frauen. Jakob behauptete im Gegenzug, dass die beiden Frauen schon seit langem Angehörige der "ansässigen Mischbevölkerung" darstellen und somit weder dem deutschen noch dem polnischen "Volkssturm" zuzuordnen wären. Als Beleg für seine These benannte er die Theorien des "Rassenforschers" [https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_F._K._G%C3%BCnther Prof. Hans F. K. Günther] und verwies dabei auf den Sachverhalt, dass die Wehrmacht und SS in Thorn ebenfalls Kontakt mit dieser Bevölkerungsgruppe hätte.  
Im Rahmen der Gerichtsverhandlung gab Jakob die Vorfälle zu, bestritt aber den Geschlechtsverkehr mit den beiden Frauen. Jakob behauptete im Gegenzug, dass die beiden Frauen schon seit langem Angehörige der "ansässigen Mischbevölkerung" darstellen und somit weder dem deutschen noch dem polnischen "Volkstum" zuzuordnen wären. Als Beleg für seine These benannte er die Theorien des "Rassenforschers" [https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_F._K._G%C3%BCnther Prof. Hans F. K. Günther] und verwies dabei auf den Sachverhalt, dass Wehrmacht und SS in Thorn ebenfalls Kontakt mit dieser Bevölkerungsgruppe hätten.


Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten und verwies stattdessen auf den Sachverhalt, dass die Partei, Wehrmacht und der Staat den Polen gegenüber eine "scharfe ablehnende Haltung" eingenommen habe, die jeden "Partei- und Volksgenossen, die persönlichen Verkehr mit Polen unterhielten", in ein Konzentrationslager verbracht hätte. Das Gericht kam somit am 11. August 1941 zu dem Urteil, dass es primär nicht befugt sei aus eigener Zuständigkeit heraus eine verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob mit dem Kontakt zur sog. "Zwischenschicht" in der polnischen Bevölkerung eine Bestrafung einhergeht. Jedoch kam das Gericht ebenfalls zu der Erkenntnis, dass der Beschuldigte bei der unklaren Sachlage "für seine Person größte Zurückhaltung vermissen ließ und durch sein Verhalten ein schlechtes Beispiel gab." Gleiches gilt für die Aufhebung der Räumungsklage, die Jakob bei einer der beiden Polinnen als Oberbürgermeister zurücknehmen ließ. Das Gericht kam in der Folge zu dem Ergebnis, dass die Anklagepunkte gegen Jakob völlig berechtigt waren und er wegen seinem "unsittlichen Verhalten in der Partei und in der Öffentlichkeit Anstoß erregt" hat.  
Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten und verwies stattdessen auf den Sachverhalt, dass Partei, Wehrmacht und Staat den Polen gegenüber eine "scharfe ablehnende Haltung" eingenommen haben, die jeden "Partei- und Volksgenossen, die persönlichen Verkehr mit Polen unterhielten", in ein Konzentrationslager verbracht hätte. Das Gericht kam somit am 11. August 1941 zu dem Urteil, dass es primär nicht befugt sei aus eigener Zuständigkeit heraus eine verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob mit dem Kontakt zur sog. "Zwischenschicht" in der polnischen Bevölkerung eine Bestrafung einhergeht. Jedoch kam das Gericht ebenfalls zu der Erkenntnis, dass der Beschuldigte bei der unklaren Sachlage "für seine Person größte Zurückhaltung vermissen ließ und durch sein Verhalten ein schlechtes Beispiel gab." Gleiches gilt für die Aufhebung der Räumungsklage, die Jakob bei einer der beiden Polinnen als Oberbürgermeister zurücknehmen ließ. Das Gericht kam in der Folge zu dem Ergebnis, dass die Anklagepunkte gegen Jakob völlig berechtigt waren und er wegen seinem "unsittlichen Verhalten in der Partei und in der Öffentlichkeit Anstoß erregt" hat.  


In der Frage der Strafbemessung kam das Gericht zu folgender Abwägung:
In der Frage der Strafbemessung kam das Gericht zu folgender Abwägung:
24.353

Bearbeitungen