Diverse Fälle aus den Malefiz-, Acht-, Straf- und Haderbüchern: Unterschied zwischen den Versionen

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* in den '''Achtbüchern''' zu Fällen, in denen jemand das Landes bzw. der Stadt verwiesen wurde  
* in den '''Achtbüchern''' zu Fällen, in denen jemand das Landes bzw. der Stadt verwiesen wurde  
* und in den '''Haderbüchern''' zu Fällen der niederen Gerichtsbarkeit, die heute im Wesentlichen dem Zivilrecht zuzuordnen wären („Hader“ im Sinne von Streit, Zank; Haderer sollten beizeiten diszipliniert werden. So übersetzt Martin Luther die Bibelstelle 5. Mose 25,1: „''Wenn ein Hader ist zwischen Männern, so soll man sie vor Gericht bringen und sie richten und den Gerechten gerecht sprechen und den Gottlosen verdammen''.“ Luther kommt auch in seinen Tischreden auf die Gerichtshändel zu sprechen und erteilt Ratschläge, „''wie man rechten und hadern sol''.“ ).
* und in den '''Haderbüchern''' zu Fällen der niederen Gerichtsbarkeit, die heute im Wesentlichen dem Zivilrecht zuzuordnen wären („Hader“ im Sinne von Streit, Zank; Haderer sollten beizeiten diszipliniert werden. So übersetzt Martin Luther die Bibelstelle 5. Mose 25,1: „''Wenn ein Hader ist zwischen Männern, so soll man sie vor Gericht bringen und sie richten und den Gerechten gerecht sprechen und den Gottlosen verdammen''.“ Luther kommt auch in seinen Tischreden auf die Gerichtshändel zu sprechen und erteilt Ratschläge, „''wie man rechten und hadern sol''.“ ).
 
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===Prügelstrafe und Ausweisung für 12-jährigen===
===Prügelstrafe und Ausweisung für 12-jährigen===
Aufsehen erregte [[1458]] der Fall von Henslein Heinrici Schreibers Sohn, der wegen Diebstahls verurteilt wurde. Er kam in das Gefängnis und obwohl er deswegen eine „''mercklich straff''“ an Leib und Leben verdient gehabt hätte, ließ der Rat wegen seiner Jugend - er war wohl zwischen zwölf und dreizehn Jahren alt - Gnade vor Recht ergehen. Der Knabe wurde mit Ruten verdroschen und „''ewiglich''“ über die Donau verwiesen - durfte sich also fortan nur noch im Alt-Bayerischen aufhalten <ref> Aus dem ersten Achtbuch Anno 1448 in: Specificatio auf eins Erbarn Raths zu Nürmberg articulirte Fäll ... die hohe fraißliche Oberkeit belangend, 1540, Seite 44 f [https://books.google.de/books?id=bu9EAAAAcAAJ&pg=PT63&lpg=PT63&dq=1448,+Henslein+Heinrici,+Poppenreuth&source=bl&ots=Qt4PHMe_w6&sig=0ODJ6NTAuFOhMOapVTz6udgMDGM&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwj3yLOEjvfTAhWsFJoKHZWBACwQ6AEIJDAA#v=onepage&q=1448%2C%20Henslein%20Heinrici%2C%20Poppenreuth&f=false online abrufbar]</ref>.
Aufsehen erregte [[1458]] der Fall von Henslein Heinrici Schreibers Sohn, der wegen Diebstahls verurteilt wurde. Er kam in das Gefängnis und obwohl er deswegen eine „''mercklich straff''“ an Leib und Leben verdient gehabt hätte, ließ der Rat wegen seiner Jugend - er war wohl zwischen zwölf und dreizehn Jahren alt - Gnade vor Recht ergehen. Der Knabe wurde mit Ruten verdroschen und „''ewiglich''“ über die Donau verwiesen - durfte sich also fortan nur noch im Alt-Bayerischen aufhalten <ref> Aus dem ersten Achtbuch Anno 1448 in: Specificatio auf eins Erbarn Raths zu Nürmberg articulirte Fäll ... die hohe fraißliche Oberkeit belangend, 1540, Seite 44 f [https://books.google.de/books?id=bu9EAAAAcAAJ&pg=PT63&lpg=PT63&dq=1448,+Henslein+Heinrici,+Poppenreuth&source=bl&ots=Qt4PHMe_w6&sig=0ODJ6NTAuFOhMOapVTz6udgMDGM&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwj3yLOEjvfTAhWsFJoKHZWBACwQ6AEIJDAA#v=onepage&q=1448%2C%20Henslein%20Heinrici%2C%20Poppenreuth&f=false online abrufbar]</ref>.

Version vom 17. Mai 2017, 22:09 Uhr

In unterschiedlichen Gerichtsbüchern von vor 500 Jahren finden sich bereits Aufzeichnungen über Poppenreuther Strafrechtsfälle. So z.B. in den

  • Malefizbüchern zu Kapitalverbrechen,
  • in den Achtbüchern zu Fällen, in denen jemand das Landes bzw. der Stadt verwiesen wurde
  • und in den Haderbüchern zu Fällen der niederen Gerichtsbarkeit, die heute im Wesentlichen dem Zivilrecht zuzuordnen wären („Hader“ im Sinne von Streit, Zank; Haderer sollten beizeiten diszipliniert werden. So übersetzt Martin Luther die Bibelstelle 5. Mose 25,1: „Wenn ein Hader ist zwischen Männern, so soll man sie vor Gericht bringen und sie richten und den Gerechten gerecht sprechen und den Gottlosen verdammen.“ Luther kommt auch in seinen Tischreden auf die Gerichtshändel zu sprechen und erteilt Ratschläge, „wie man rechten und hadern sol.“ ).

Prügelstrafe und Ausweisung für 12-jährigen

Aufsehen erregte 1458 der Fall von Henslein Heinrici Schreibers Sohn, der wegen Diebstahls verurteilt wurde. Er kam in das Gefängnis und obwohl er deswegen eine „mercklich straff“ an Leib und Leben verdient gehabt hätte, ließ der Rat wegen seiner Jugend - er war wohl zwischen zwölf und dreizehn Jahren alt - Gnade vor Recht ergehen. Der Knabe wurde mit Ruten verdroschen und „ewiglich“ über die Donau verwiesen - durfte sich also fortan nur noch im Alt-Bayerischen aufhalten [1].

Totschlag nach Zechprellerei

1499 gab es in Poppenreuth eine Wirtshausrangelei mit Todesfolge. Am „Sonntag vor Kiliani“ (also Anfang August) war ein gewisser Prentel, Knecht bei Hans Puck zu Wetzendorf, mit einer Gruppe von sechs Nürnbergern im Wirtshaus. Vermutlich handelte es sich dabei um das Rote Ross, das drei Jahre zuvor als Lehen an den bereits erwähnten Hans Puck zu Wetzendorf ging. Der auf ein Glas Wein ebenfalls anwesende Messingschlager Cuntz Spiegler wurde Zeuge, wie diese Gesellschaft ihre Rechnung von 47 Pfennig der Wirtin nicht ordnungsgemäß zahlen wollte, sondern den Betrag eigenmächtig auf lächerliche 18 Pfennig reduzierte. Daraufhin entspann sich ein Disput, bei dem die Wirtin ihrerseits bereit war, Käse und Brot der Gruppe zu schenken und den Preis auf 42 Pfennig zu vermindern.
Als die Gesellschaft sich darauf aber auch nicht einließ, trat der zufällig anwesende Zeuge der Auseinandersetzung Cuntz Spiegler auf den Plan. Er sprang der Wirtin bei, musste dafür aber jede Menge Flüche und Beschimpfungen des Knechts Prantel einstecken. Er solle sich da gefälligst heraushalten.

In dem Protokoll kommt der Cuntz Spiegler auffällig positiv mit „bescheidenen und guten Worten“ weg, während Prentel als Hitzkopf dargestellt wird, der später vor der Wirtshaustüre auch prompt sein Messer zückte. Spiegler hatte wohl einen Spieß dabei und konnte damit die Messerstiche abwehren. Als Prentel aber nicht nachließ, wollte er zur Gegenwehr den Prentel in den Oberschenkel stechen, „aber er hat ihn zu hoch angesetzt gehabt, also daß er ihn unten in seinem Leib getroffen, daß er gestorben ist“. Spiegler musste sowohl dem Rat als auch der „Freundschaft“ des Prentel - was heute einer Lebenspartnerin entspräche, wahrscheinlich einer Magd, die er aber aufgrund fehlender Geldmittel nicht heiraten konnte - zwanzig Gulden bezahlen. [2]

Fraischpfänder nach Unfall

Am Sonntag nach Fronleichnam (Corporis Christi) 1516 ist Hans Engelhart durch Hansen Stein außerhalb des Dorfes entleibt worden. Es klingt also nach einem Unfall. Dafür wurden aus seiner Wohnung diverse Fraischpfänder genommen, u.a.

  • ein Misthaken
  • ein altes Schloss
  • eine Pfanne
  • ein Krauthaken
  • ein Stoßeisen
  • ein alter Gürtel
  • ein paar lebendige Tauben
  • und ein Holzspan aus seinem Haus [3]

Die Fraisch kostete dem Hansen Stein 40 alte Pfund. Als seine Bürgen die 40 Pfund entrichtet hatten, wurden ihm seine Pfänder wieder zurückgegeben. [4]

Einzelnachweise

  1. Aus dem ersten Achtbuch Anno 1448 in: Specificatio auf eins Erbarn Raths zu Nürmberg articulirte Fäll ... die hohe fraißliche Oberkeit belangend, 1540, Seite 44 f online abrufbar
  2. Aus dem andern Strafbuch Anno 1483 in: Specificatio auf eins Erbarn Raths zu Nürmberg articulirte Fäll ... die hohe fraißliche Oberkeit belangend, 1540, Seite 45 f online abrufbar
  3. Aus dem Fraißbuch in der Kriegsstuben Numero 1 in: Specificatio auf eins Erbarn Raths zu Nürmberg articulirte Fäll ... die hohe fraißliche Oberkeit belangend, 1540, Seite 46 online abrufbar
  4. ebenda

Siehe auch