Entnazifizierung in Fürth: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Gesetz listete genau auf, welche Ränge in welchen Gliederungen und Organisationen welcher Kategorie zuzuordnen und welche Sühnemaßnahmen zu verhängen waren. Für die Gruppen I bis III kamen Einweisung in Arbeitslager, Einziehung des Vermögens, Pensionsverlust, Gehaltskürzungen, Arbeitsbeschränkungen und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Frage, für die Mitläufer Geldbußen. Die Fälle der Belasteten der Gruppen I und II wurden in der Regel mündlich und öffentlich, die der Gruppen III bis V meist schriftlich verhandelt. | Das Gesetz listete genau auf, welche Ränge in welchen Gliederungen und Organisationen welcher Kategorie zuzuordnen und welche Sühnemaßnahmen zu verhängen waren. Für die Gruppen I bis III kamen Einweisung in Arbeitslager, Einziehung des Vermögens, Pensionsverlust, Gehaltskürzungen, Arbeitsbeschränkungen und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Frage, für die Mitläufer Geldbußen. Die Fälle der Belasteten der Gruppen I und II wurden in der Regel mündlich und öffentlich, die der Gruppen III bis V meist schriftlich verhandelt. | ||
Die in den Städten gebildeten Spruchkammern bestanden aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Zusätzlich wurde bei jeder Spruchkammer ein Kläger bestellt. Die Spruchkammern waren stets sog. Laienbürokratien mit schöffengerichtlicher Verfassung. In erster Linie wurden die Spruchkammern von inzwischen zugelassenen Parteien in den Städten besetzt, meist nach dem parteipolitischen Proporz, wobei die [[KPD]] und [[SPD]] in Fürth überdurchschnittlich stark vertreten waren. Die Vorstellung des Gesetzes, wonach die Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt haben sollten, ließ sich jedoch mangels entsprechend unbelasteten Personals nirgends realisieren. Noch Mitte September [[1946]] waren von den Vorsitzenden und Klägern der ersten Instanz nur 5 % Juristen, Das Fehlen der Juristen führte in der Folge scheinbar immer wieder zu dem Phänomen, dass die Laienrichter | Die in den Städten gebildeten Spruchkammern bestanden aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Zusätzlich wurde bei jeder Spruchkammer ein Kläger bestellt. Die Spruchkammern waren stets sog. Laienbürokratien mit schöffengerichtlicher Verfassung. In erster Linie wurden die Spruchkammern von inzwischen zugelassenen Parteien in den Städten besetzt, meist nach dem parteipolitischen Proporz, wobei die [[KPD]] und [[SPD]] in Fürth überdurchschnittlich stark vertreten waren. Die Vorstellung des Gesetzes, wonach die Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt haben sollten, ließ sich jedoch mangels entsprechend unbelasteten Personals nirgends realisieren. Noch Mitte September [[1946]] waren von den Vorsitzenden und Klägern der ersten Instanz nur 5 % Juristen, Das Fehlen der Juristen führte in der Folge scheinbar immer wieder zu dem Phänomen, dass die Laienrichter gelegentlich ihr Amt missbrauchten bzw. korrupte Handlungen vornahmen. Zusätzlich kam es im Rahmen der Abwicklung des Entnazifizierungsverfahrens häufig zu Verzögerungen, da die Militärregierung der Aufgabe der Überprüfung der Arbeit der Spruchkammern vielfach qualitativ wie quantitativ nicht gewachsen war. | ||
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Gemäß dem Gesetz vom [[5. März]] [[1946]] zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus musste jeder Deutsche, der am [[4. März]] [[1945]] das 18. Lebensjahr vollendet hatte, einen Meldemogen ausfüllen. Anschließend war es Aufgabe der Spruchkammern in einer ersten Sichtung der Meldebögen eine Èinstufung der Personen nach den fünf oben benannten Einstufungen vorzunehmen. Erst nach der Sichtung der Bögen | Gemäß dem Gesetz vom [[5. März]] [[1946]] zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus musste jeder Deutsche, der am [[4. März]] [[1945]] das 18. Lebensjahr vollendet hatte, einen Meldemogen ausfüllen. Anschließend war es Aufgabe der Spruchkammern in einer ersten Sichtung der Meldebögen eine Èinstufung der Personen nach den fünf oben benannten Einstufungen vorzunehmen. Erst nach der Sichtung der Bögen begann die eigentliche Arbeit der Kammer, z.B. durch Ermittlungen im Umfeld der Personen bzw. der Vernehmung von von Zeugen. | ||
Der Bogen, der 14 | Der Bogen, der "14 Fragen ans Gewissen" stellte, wurde bereits Ende April 1946 ausgegeben. Die Abgabe der Bögen sollte bis 8. Mai 1946 erfolgt sein. Abgabestelle war die Polizeiwache im Rathaus bzw. die Polizeiwache in der Kirchenstraße. Der Bogen stelle im wesententlichen, neben den biografischen Daten, Fragen zur Zugehörigkeit zur NSDAP und deren Verbände und Organe. Da über 100.000 Bögen für den Bereich Stadt Fürth und Land abgegeben worden waren, stießen die Kammern schnell an ihre Kapazitätsgrenzen in der Analyse der Bögen. | ||
== Spruchkammern in Fürth == | == Spruchkammern in Fürth == | ||
Der kom. Oberbürgermeister Joahnn Schmidt hatte dem Sonderbeauftragten des Ministeriums in München erst Ende März 1946 die Vorschläge für eine vollständige Spruchkammer übermittelt. Vorsitz der ersten Spruchkammer in Fürth sollte der ehem. Amtsgerichtsdirektor und CSU-Vorsitzender Karl Drechsel inne haben, der als Jurist in Fürth großes Ansehen genoss. Nach der Genehmigung der Besetzung konnte die Spruchkammer Anfang Mai 1946 seine Aufgabe beginnen, allerdings hatten sie noch das Problem des Raummangels, da die Amtsgebäude aber auch Unterkünfte in Fürth durch das Personal der Nürnberger Gerichte größtenteils belegt waren. | |||
Nach der Spruchkammer I in Fürth konstituierte sich im Juni 1946 die Spruchkammer Fürth Land. Im November 1946 wurde auf Grund des Arbeitsanfalls die Spruchkammer II Fürth Stadt unter der Leitung des Sozialdemokraten Paul Zöllner. | |||
* [[Kammer Fürth Stadt I]] | * [[Kammer Fürth Stadt I]] |
Version vom 15. November 2017, 21:44 Uhr
Das deutsche Gesetz mit der Nummer 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus wurde auf einer Sondersitzung der Ministerpräsidenten der Länder der US-Zone am 5. März 1946 im Münchner Rathaus unterzeichnet. Es bestimmte die Registrierung aller früheren Mitglieder der NSDAP und deren Nebengliederungen mit Hilfe von Meldebögen. Dabei wurden die registrierten Mitglieder bzw. betroffenen Personen in fünf Gruppen eingeteilt:
- I. Hauptschuldige
- II. Belastete
- III. Minderbelastete
- IV. Mitläufer
- V. Entlastete.
Das Gesetz listete genau auf, welche Ränge in welchen Gliederungen und Organisationen welcher Kategorie zuzuordnen und welche Sühnemaßnahmen zu verhängen waren. Für die Gruppen I bis III kamen Einweisung in Arbeitslager, Einziehung des Vermögens, Pensionsverlust, Gehaltskürzungen, Arbeitsbeschränkungen und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Frage, für die Mitläufer Geldbußen. Die Fälle der Belasteten der Gruppen I und II wurden in der Regel mündlich und öffentlich, die der Gruppen III bis V meist schriftlich verhandelt.
Die in den Städten gebildeten Spruchkammern bestanden aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Zusätzlich wurde bei jeder Spruchkammer ein Kläger bestellt. Die Spruchkammern waren stets sog. Laienbürokratien mit schöffengerichtlicher Verfassung. In erster Linie wurden die Spruchkammern von inzwischen zugelassenen Parteien in den Städten besetzt, meist nach dem parteipolitischen Proporz, wobei die KPD und SPD in Fürth überdurchschnittlich stark vertreten waren. Die Vorstellung des Gesetzes, wonach die Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt haben sollten, ließ sich jedoch mangels entsprechend unbelasteten Personals nirgends realisieren. Noch Mitte September 1946 waren von den Vorsitzenden und Klägern der ersten Instanz nur 5 % Juristen, Das Fehlen der Juristen führte in der Folge scheinbar immer wieder zu dem Phänomen, dass die Laienrichter gelegentlich ihr Amt missbrauchten bzw. korrupte Handlungen vornahmen. Zusätzlich kam es im Rahmen der Abwicklung des Entnazifizierungsverfahrens häufig zu Verzögerungen, da die Militärregierung der Aufgabe der Überprüfung der Arbeit der Spruchkammern vielfach qualitativ wie quantitativ nicht gewachsen war.
Meldebogen
Gemäß dem Gesetz vom 5. März 1946 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus musste jeder Deutsche, der am 4. März 1945 das 18. Lebensjahr vollendet hatte, einen Meldemogen ausfüllen. Anschließend war es Aufgabe der Spruchkammern in einer ersten Sichtung der Meldebögen eine Èinstufung der Personen nach den fünf oben benannten Einstufungen vorzunehmen. Erst nach der Sichtung der Bögen begann die eigentliche Arbeit der Kammer, z.B. durch Ermittlungen im Umfeld der Personen bzw. der Vernehmung von von Zeugen.
Der Bogen, der "14 Fragen ans Gewissen" stellte, wurde bereits Ende April 1946 ausgegeben. Die Abgabe der Bögen sollte bis 8. Mai 1946 erfolgt sein. Abgabestelle war die Polizeiwache im Rathaus bzw. die Polizeiwache in der Kirchenstraße. Der Bogen stelle im wesententlichen, neben den biografischen Daten, Fragen zur Zugehörigkeit zur NSDAP und deren Verbände und Organe. Da über 100.000 Bögen für den Bereich Stadt Fürth und Land abgegeben worden waren, stießen die Kammern schnell an ihre Kapazitätsgrenzen in der Analyse der Bögen.
Spruchkammern in Fürth
Der kom. Oberbürgermeister Joahnn Schmidt hatte dem Sonderbeauftragten des Ministeriums in München erst Ende März 1946 die Vorschläge für eine vollständige Spruchkammer übermittelt. Vorsitz der ersten Spruchkammer in Fürth sollte der ehem. Amtsgerichtsdirektor und CSU-Vorsitzender Karl Drechsel inne haben, der als Jurist in Fürth großes Ansehen genoss. Nach der Genehmigung der Besetzung konnte die Spruchkammer Anfang Mai 1946 seine Aufgabe beginnen, allerdings hatten sie noch das Problem des Raummangels, da die Amtsgebäude aber auch Unterkünfte in Fürth durch das Personal der Nürnberger Gerichte größtenteils belegt waren.
Nach der Spruchkammer I in Fürth konstituierte sich im Juni 1946 die Spruchkammer Fürth Land. Im November 1946 wurde auf Grund des Arbeitsanfalls die Spruchkammer II Fürth Stadt unter der Leitung des Sozialdemokraten Paul Zöllner.
Verfahren in erster Instanz
Verfahren in zweiter Instanz
Ergebnis der Spruchkammerverfahren in Fürth
Insgesamt wurden im Rahmen der sog. Entnazifizierung die Bögen von 113.409 Personen aus dem Bereich der Stadt und dem Landkreis Fürth überprüft und ausgewertet. 89.005 Personen erhielten die "heiß begehrte" weiße Karte der Nichtbetroffenen, während 24.404 Personen laut Entscheidung der drei Kammern zunächst "entnazifiziert" werden mussten. Allerdings wurden knapp 60 % (=14.547 Personen) davon auf Grund verschiedener Amnestien nach einer ersten Überprüfung bzgl. einer Klageerhebung freigesprochen. In diese 60 % fielen u. a. 1.885 Jugendliche unter 18 Jahren, 10.994 Person erhielten die sog. Weihnachtsamnestie die bereits 1946 angekündigt wurde und am 4. Februar 1947 in Krat trat. Hierunter vielen vor allem körperbehinderte und einkommensschwache Personen, die vom Kläger nicht in die Gruppen I–III eingestuft waren. Weitere 1.666 wurden ebenfalls amnesitert, da es noch weitere Minderungsgründe gab sowie zwei Angeklagte, die eine sog. Heimkehreramnestie bekamen. Demzufolge wurden in Fürth tatsächlich nur 9.271 Verfahren im Rahmen der Verfolgung in den Kammern eröffnet behandelt, dass entsprach gerade einmal 8,2 % der zu beurteilenden Personen anhand der Gesetzgebung zur Entnazifierzierung der US-Zone in Bayern. Die geringe Zahl der verurteilten Nationalsozialsten führte in der örtlichen Presse zur überraschenden Erkenntnis: in Fürth gab es wohl offensichtlich kaum Nationalsozialsten während der NS-Zeit.
Anhand der gesetztlich geregelten Klassifizierung ergaben sich nach den ersten Spruchkammerverfahren fünf Belastungsgruppen:
- Hauptschuldige (Stufe I): 4 Personen
- Belastete (Stufe II): 56 Personen
- Minderbelastete (Stufe III): 663 Personen
- Mitläufer (Stufe IV): 3.582 Personen
- Entlastete (Stufe V): 275 Personen
Obwohl in Fürth überdurchschnittlich viele Vertreter kommunistischer und sozialistischer Parteien (KPD/ SPD) in den Schiedsgerichten vertreten waren, wurden lediglich 60 Personen als Hauptschuldige bzw. Belastete in erster Instanz verurteilt. Darunter zählten Personen wie der ehem. Oberbürgermeister Franz Jakob und der NSDAP Kreisleiter Karl Volkert sowie der u.a. für die Arisierungen in der Stadt zuständige Hans Sandreuter.
Literatur
- Erich Schulze: Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus - mit den Ausführungsvorschriften und Formularen. Biederstein Verlag München, März 1946
- Lutz Niethammer: Die Mitläuferfabrik. Die Entnazifizierung am Beispiel Bayerns. Unveränderte Neuauflage. Dietz, Bonn u. a. 1982, ISBN 3-8012-0082-5
- Hans Woller: Gesellschaft und Politik in der amerikanischen Besatzungszone. Die Region Ansbach und Fürth. Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte. Institut für Zeitgeschichte, Band 25, R. Oldenbourg Verlag, München 1986, ISBN 3-486-53841-1
- Hrsg. Clemens Vollnhals: Entnazifizierung - Politische Säuberung und Rehabiliation in den vier Besatzungszonen 1945 - 1949. dtv Dokumente GmbH & Co KG München, 1991, ISBN 3-783423-029629
- Maren Janetzko: Die Arisierung Mittelständischer Jüdischer Unternehmen in Bayern 1933 - 1939, Ein interregionaler Vergleih, Selbstverlag des historischen Vereins in Mittelfranken, Ansbach 2012
- Ulrich Schuh: Die Entnazifizierung in Mittelfranken. Vorhaben, Umsetzung und Bilanz des Spruchkammerverfahrens in einer vielfältigen Region. Nürnberger Werkstücke zur Stadt- und Landgeschichte Band 72, Neustadt/Aisch 2013, ISBN 978-387707-867-9
- Manfred Görtenmaker, Christoph Safferling: Die Akte Rosenburg - Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit. C.H. Beck Verlag München, 2016, ISBN 978-3-406-69768-5
Lokalberichterstattung
- bey: Neue Einblicke in die Nürnberger Nachkriegsgeschichte. In: Fürther Nachrichten vom 21. August 2013, Printausgabe
Siehe auch
- NSDAP
- Gewerbebetriebe mit jüdischen Eigentümern 1938
- Hornschuchpromenade 6; Nürnberger Straße 50
- Gustav Schickedanz
- 7000. Artikel des FürthWiki
- 9000. Artikel des FürthWiki