Nürnberger Sodafabrik: Unterschied zwischen den Versionen

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Aus der [[Fronmüllerchronik]] lässt sich die Historie dieser Prozesse folgendermaßen zusammentragen:
Aus der [[Fronmüllerchronik]] lässt sich die Historie dieser Prozesse folgendermaßen zusammentragen:


:*''1872: Am 19. September beschloß der [[Magistrat]], gegen die von einer Aktiengesellschaft beabsichtigte Anlage einer Sodafabrik in der Nähe der [[Fürther Kreuzung]] unter der Bedingung keine Erinnerung zu erheben, daß die Einrichtung und Betrieb der Fabrik auf die von der Direktion angegebene Weise erfolge und daß alle jene Vorsichtsmaßregeln zur Anwendung gelangen, welche in einem vom Chemiker Dr. [[Langhans]] erhaltenen technischen Gutachten als erforderlich zur Verhütung einer Benachtheiligiung der Stadt Fürth bezeichnet worden sind.
:*''1872: Am 19. September beschloß der [[Magistrat]], gegen die von einer Aktiengesellschaft beabsichtigte Anlage einer Sodafabrik in der Nähe der [[Fürther Kreuzung]] unter der Bedingung keine Erinnerung zu erheben, daß die Einrichtung und Betrieb der Fabrik auf die von der Direktion angegebene Weise erfolge und daß alle jene Vorsichtsmaßregeln zur Anwendung gelangen, welche in einem vom Chemiker Dr. [[Heinrich Langhans|Langhans]] erhaltenen technischen Gutachten als erforderlich zur Verhütung einer Benachtheiligiung der Stadt Fürth bezeichnet worden sind.


:*''1876: Oekonom J. L. Kühl,<ref>Kiel, Joh. Leonhard laut Adressbuch 1886, S. 199</ref> Besitzer des Hauses Nr. 1 am Höfener Weg, machte schon seit längerer Zeit die Bemerkung, daß das Wasser seines an der Sodafabrik liegenden Brunnens sich verschlechtere. Auf seine Anzeige, daß das Wasser in neuerer Zeit ganz sauer geworden sei, wurde eine chemische Untersuchung desselben angeordnet, welche das Resultat ergab, daß die Verunreinigung offenbar von dem im Freien aufbewahrten Abfall der Sodafabrikation herrührt, und daß das Wasser auf das Liter 724 Milligramm Kalkgehalt aufwies, sodaß es als völlig ungenießbar erschien. Da durch die Anhäufung der Fabrikationsrückstände im Freien, wo sie dem Regen ausgesetzt sind, eine allgemeine Inficirung des dortigen Terrains, aus welchem auch das hiesige Grundwasser seinen Zufluß erhält, zu befürchten stand, so erschien Abhilfe dringend geboten. Schon bei Ertheilung der Concession wurde durch den Vertreter der hiesigen Stadt die Bedingung gestellt, und von Seite der Sodafabrik die Verbindlichkeit eingegangen, daß Stoffe, welche durch Regenwasser löslich sind, im Freien nicht aufbewahrt werden dürfen, um ein Verderben des Grundwassers zu verhüten. Nachdem die Sodafabrik die eingegangene Verbindlichkeit nicht einhält, so wurde beschlossen, mit allem Nachdruck gegen dieselbe aufzutreten. Es wurde deshalb an das K. Bezirksamt Nürnberg der Antrag gestellt, gegen die Sodafabrik strafend einzuschreiten, eine Untersuchung an Ort und Stelle vorzunehmen und nach dem Resultat derselben gegen die Sodafabrik vorzugehen. Die civilrechtlichen Ansprüche des Kühl bleiben selbstverständlich vorbehalten.   
:*''1876: Oekonom J. L. Kühl,<ref>Kiel, Joh. Leonhard laut Adressbuch 1886, S. 199</ref> Besitzer des Hauses Nr. 1 am Höfener Weg, machte schon seit längerer Zeit die Bemerkung, daß das Wasser seines an der Sodafabrik liegenden Brunnens sich verschlechtere. Auf seine Anzeige, daß das Wasser in neuerer Zeit ganz sauer geworden sei, wurde eine chemische Untersuchung desselben angeordnet, welche das Resultat ergab, daß die Verunreinigung offenbar von dem im Freien aufbewahrten Abfall der Sodafabrikation herrührt, und daß das Wasser auf das Liter 724 Milligramm Kalkgehalt aufwies, sodaß es als völlig ungenießbar erschien. Da durch die Anhäufung der Fabrikationsrückstände im Freien, wo sie dem Regen ausgesetzt sind, eine allgemeine Inficirung des dortigen Terrains, aus welchem auch das hiesige Grundwasser seinen Zufluß erhält, zu befürchten stand, so erschien Abhilfe dringend geboten. Schon bei Ertheilung der Concession wurde durch den Vertreter der hiesigen Stadt die Bedingung gestellt, und von Seite der Sodafabrik die Verbindlichkeit eingegangen, daß Stoffe, welche durch Regenwasser löslich sind, im Freien nicht aufbewahrt werden dürfen, um ein Verderben des Grundwassers zu verhüten. Nachdem die Sodafabrik die eingegangene Verbindlichkeit nicht einhält, so wurde beschlossen, mit allem Nachdruck gegen dieselbe aufzutreten. Es wurde deshalb an das K. Bezirksamt Nürnberg der Antrag gestellt, gegen die Sodafabrik strafend einzuschreiten, eine Untersuchung an Ort und Stelle vorzunehmen und nach dem Resultat derselben gegen die Sodafabrik vorzugehen. Die civilrechtlichen Ansprüche des Kühl bleiben selbstverständlich vorbehalten.   
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