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Das Gräflich von Pückler'sche Patrimonialgericht erhielt bereits mit Schreiben vom 3. April vom Kreis- und Stadtgericht Nürnberg den Auftrag, nun die ''„erwachsenen Kommissions- und Gerichtskosten mit 115 f. 21 ½ x. von den Interessenten Herren Grafen Pückler Limpurg und der Witwe Buff erheben zu lassen”''. Daraufhin fragte Richter Neubauer zurück, wieviel denn das "hohe Condominium" beizutragen habe und wies dabei darauf hin, dass man bloß die Versiegelung beantragt habe, aber die verschiedenen Entsiegelungen jedesmal auf Antrag der "Hofrath Buffischen Relicten" stattfanden. Das Nürnberger Gericht antwortete per Schreiben vom 27. April 1822, dass grundsätzlich die Grafen als Extrahenten (Antragsteller einer Gerichtsverfügung) die Kosten allein zu tragen hätten, aber die andere Seite als "Mitinteressent" auch einen Beitrag zu leiste habe, ''„mithin jede der Partheyen die Hälfte der Kosten entrichten”'' soll. Nun wollten die Grafen noch eine Spezifikation über die Gerichtskosten haben, die mit Schreiben vom 11. Mai auch geliefert wurde. Danach fanden 5 Ortstermine (21. und 22. Oktober, 3. November 1821, 7. Januar und 30. März 1822) statt, zu der jeweils "Diäten" (Commisair mit 5 f., Actuar mit 3 f., Bote 2 f. einschließlich Fuhrlohn nach Farrnbach und zurück zu 8 f. 24 x. sowie 4 x. Pflastergeld in Fürth) in Summe pro Termin somit 18 f. 28 x. - zusammen also 92 f. 20 x. - berechnet wurden. Neben diesen Kosten kamen noch die Taxen für die diversen Gerichtsschreiben in Höhe von 23 f. 1 ½ x., so dass sich die Gesamtsumme zu 115 f. 21 ½ x. ergab. Nun wollten die Herren Grafen von Pückler (Schreiben des Patrimonialgerichts vom 31. Mai) noch für die Auslagen Quittungen haben und die Kosten des Termins vom 3. November 1821 der Gemeinde zuweisen; zudem wies man vorsorglich darauf hin, dass die Witwe Buff schon lange nach Fürth gezogen sei und daher das Gericht diese Kosten nicht eintreiben kann. Das Nürnberger Gericht wies diese Forderungen in seinem Schreiben vom 8. Juni 1822 zurück und setzte ein Frist von 8 Tagen, in der zumindest der hälftige Betrag von 57 f. 40 ¾ x. der Grafen von Pückler zu zahlen war, andernfalls wollte es sich an das König. Appellationsgericht wenden. | Das Gräflich von Pückler'sche Patrimonialgericht erhielt bereits mit Schreiben vom 3. April vom Kreis- und Stadtgericht Nürnberg den Auftrag, nun die ''„erwachsenen Kommissions- und Gerichtskosten mit 115 f. 21 ½ x. von den Interessenten Herren Grafen Pückler Limpurg und der Witwe Buff erheben zu lassen”''. Daraufhin fragte Richter Neubauer zurück, wieviel denn das "hohe Condominium" beizutragen habe und wies dabei darauf hin, dass man bloß die Versiegelung beantragt habe, aber die verschiedenen Entsiegelungen jedesmal auf Antrag der "Hofrath Buffischen Relicten" stattfanden. Das Nürnberger Gericht antwortete per Schreiben vom 27. April 1822, dass grundsätzlich die Grafen als Extrahenten (Antragsteller einer Gerichtsverfügung) die Kosten allein zu tragen hätten, aber die andere Seite als "Mitinteressent" auch einen Beitrag zu leiste habe, ''„mithin jede der Partheyen die Hälfte der Kosten entrichten”'' soll. Nun wollten die Grafen noch eine Spezifikation über die Gerichtskosten haben, die mit Schreiben vom 11. Mai auch geliefert wurde. Danach fanden 5 Ortstermine (21. und 22. Oktober, 3. November 1821, 7. Januar und 30. März 1822) statt, zu der jeweils "Diäten" (Commisair mit 5 f., Actuar mit 3 f., Bote 2 f. einschließlich Fuhrlohn nach Farrnbach und zurück zu 8 f. 24 x. sowie 4 x. Pflastergeld in Fürth) in Summe pro Termin somit 18 f. 28 x. - zusammen also 92 f. 20 x. - berechnet wurden. Neben diesen Kosten kamen noch die Taxen für die diversen Gerichtsschreiben in Höhe von 23 f. 1 ½ x., so dass sich die Gesamtsumme zu 115 f. 21 ½ x. ergab. Nun wollten die Herren Grafen von Pückler (Schreiben des Patrimonialgerichts vom 31. Mai) noch für die Auslagen Quittungen haben und die Kosten des Termins vom 3. November 1821 der Gemeinde zuweisen; zudem wies man vorsorglich darauf hin, dass die Witwe Buff schon lange nach Fürth gezogen sei und daher das Gericht diese Kosten nicht eintreiben kann. Das Nürnberger Gericht wies diese Forderungen in seinem Schreiben vom 8. Juni 1822 zurück und setzte ein Frist von 8 Tagen, in der zumindest der hälftige Betrag von 57 f. 40 ¾ x. der Grafen von Pückler zu zahlen war, andernfalls wollte es sich an das König. Appellationsgericht wenden. | ||
Wegen der anderen Hälfte, die den Buff. Relikten zugewiesen war, wandte sich das Nürnberger nun an das Fürther Kreis- und Stadtgericht. Die Witwe Buff, die sich auf ungerechteste Weise | Wegen der anderen Hälfte, die den Buff. Relikten zugewiesen war, wandte sich das Nürnberger nun an das Fürther Kreis- und Stadtgericht. Die Witwe Buff, die sich auf ungerechteste Weise behandelt fühlte, rief nun - unterstützt durch ihren Anwalt Toussaint - mit Schreiben vom 12. Juli 1822 das Königliche Appellationsgericht des Rezatkreises in Ansbach an. So führte sie aus: ''„Die Herren Grafen sind Extrahenten und als solche schuldig zu bezalen, sie sind meines Wißens auch über die Zalung noch nicht gefragt worden<ref>hier mag der Irrtum aus ehrenrührigen Gründen vorgeschoben sein</ref>, sonst würden sie nicht so ganz unbillig seyn, solche auf eine Wittwe zu werfen, welche für 49jährige und 11 monatliche Dienste ihres Mannes weder Nachsiz<ref>nach Adelung regionalsprachiger Ausdruck für Nachschuss bzw. nachschüssige Zahlung, früher im Süddt. Begriff für befristete Unterstützungszahlungen an Pfarrer-, Lehrer- und Beamtenwitwen</ref>, noch irgend ein Wittwen Gehalt erhält. [...] Königliches Appellationsgericht wolle geruhen das König. Kreis und Stadtgericht Nürnberg gnädigstgerechtest anzuweisen, daß dasselbe diese [[wikipedia:Sportel|Sportel]]n von denen Herren Grafen einzuziehen habe.”'' In einer Erklärung vom 2. September 1822 griffen die Grafen von Pückler die Buff'sche Beschwerde an, beeilten sich aber dem Nürnberger Gericht mitzuteilen, das sie für den "Nachsitz" der Witwe sofort eine halbjährige Geld- und Naturalbesoldung angeordnet haben. | ||
Am 29. November 1822 fällte das Königliche Appellationsgericht des Rezatkreises in Ansbach ein Urteil, unterschrieben vom namhaften Gerichtspräsidenten [[wikipedia:Paul Johann Anselm von Feuerbach|Feuerbach]]. Es entschied jedoch nicht die Hauptsache, sondern stellte nur fest, dass nicht das Kreis- und Stadtgericht Nürnberg, sondern dasjenige in Ansbach zuständig sei; es hob die bisherigen Nürnberger Entscheidungen auf. Diese "Erkenntnis" (Entscheidung) hatte das Nürnberger Gericht den Parteien binnen 14 Tagen zu eröffnen. Aber das nun zuständige Ansbacher Gericht entschied am 8. April 1823 die Streitsache "Patrimonialgerichtshalters-Witwe Buff ./. Herrn Grafen von Pückler" in gleicher Weise wie zuvor das Nürnberger: die Parteien haben jeweils die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Wieder legte die Witwe Buff mit Schreiben vom 30. April 1823 Beschwerde beim Ansbacher Appellationsgericht ein. Es half aber nichts: Das ''„Urtheil im Namen seiner Majestaet des Koenigs von Baiern”'' vom 5. August 1823 - unterzeichnet in Abwesenheit des Präsidenten durch von Schenck - bestätigte die Entschließung des Königlichen Stadt- und Kreisgerichts Ansbach vom 8. April und legte der Appellantin auch die Kosten der Berufungsinstanz auf. | Am 29. November 1822 fällte das Königliche Appellationsgericht des Rezatkreises in Ansbach ein Urteil, unterschrieben vom namhaften Gerichtspräsidenten [[wikipedia:Paul Johann Anselm von Feuerbach|Feuerbach]]. Es entschied jedoch nicht die Hauptsache, sondern stellte nur fest, dass nicht das Kreis- und Stadtgericht Nürnberg, sondern dasjenige in Ansbach zuständig sei; es hob die bisherigen Nürnberger Entscheidungen auf. Diese "Erkenntnis" (Entscheidung) hatte das Nürnberger Gericht den Parteien binnen 14 Tagen zu eröffnen. Aber das nun zuständige Ansbacher Gericht entschied am 8. April 1823 die Streitsache "Patrimonialgerichtshalters-Witwe Buff ./. Herrn Grafen von Pückler" in gleicher Weise wie zuvor das Nürnberger: die Parteien haben jeweils die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Wieder legte die Witwe Buff mit Schreiben vom 30. April 1823 Beschwerde beim Ansbacher Appellationsgericht ein. Es half aber nichts: Das ''„Urtheil im Namen seiner Majestaet des Koenigs von Baiern”'' vom 5. August 1823 - unterzeichnet in Abwesenheit des Präsidenten durch von Schenck - bestätigte die Entschließung des Königlichen Stadt- und Kreisgerichts Ansbach vom 8. April und legte der Appellantin auch die Kosten der Berufungsinstanz auf. |