Gesundheitsschädliche Brunnen in Burgfarrnbach: Unterschied zwischen den Versionen

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Erst nach ausdrücklicher Aufforderung vom 2. September 1880 teilte die Gemeindeverwaltung zwei Tage später mit, dass sie auf ihren Beschluss vom 5. Juli weiter beharrt. Nochmal hörte der Bezirksamtmann seinen Fachmann Schwemmer, der wiederum Dr. Fronmüller beteiligte. Beide bestanden auf die Notwendigkeit von § 1 der Vorschrift. Der Bezirksarzt betonte aufgrund der in Burgfarrnbach geherrschten Typhusepedemie im Jahr 1865 und der Fälle des Vorjahres ''„eine ganz besondere Berücksichtigung der Sanitätsverhältnisse am Ort und zwar in einem Ort, wo es sich ereignen konnte, daß zur Ableitung von Grundwasser aus Kellern eigene Kanäle in Brunnenschächte angelegt wurden, und zwar in Schächte von solchen Brunnen, aus denen Trinkwasser genommen wurde; - kaum glaublich, aber wahr.“''
Erst nach ausdrücklicher Aufforderung vom 2. September 1880 teilte die Gemeindeverwaltung zwei Tage später mit, dass sie auf ihren Beschluss vom 5. Juli weiter beharrt. Nochmal hörte der Bezirksamtmann seinen Fachmann Schwemmer, der wiederum Dr. Fronmüller beteiligte. Beide bestanden auf die Notwendigkeit von § 1 der Vorschrift. Der Bezirksarzt betonte aufgrund der in Burgfarrnbach geherrschten Typhusepedemie im Jahr 1865 und der Fälle des Vorjahres ''„eine ganz besondere Berücksichtigung der Sanitätsverhältnisse am Ort und zwar in einem Ort, wo es sich ereignen konnte, daß zur Ableitung von Grundwasser aus Kellern eigene Kanäle in Brunnenschächte angelegt wurden, und zwar in Schächte von solchen Brunnen, aus denen Trinkwasser genommen wurde; - kaum glaublich, aber wahr.“''


Der neue Bezirksamtmann Feilitzsch gab die letzten Stellungnahmen seiner Fachleute der Gemeindeverwaltung am 20. Oktober 1880 nochmal  zur Kenntnisnahme mit dem Beifügen, dass hier keinerlei Zweifel bestehen und der Erlass der ortspolizeilichen Vorschriften gem. Verfügung vom 20. April unabweisbares Bedürfnis ist. Noch wurde keine distriktspolizeiliche Vorschrift erlassen, weil man auf die Einsicht der Gemeinde vertraue. Da nunmehr alle Informationen über die Verhältnisse vorliegen, gehe man von aus, dass die Gemeinde sich nicht länger widersetzen werde und man sehe nun der Beschlussfassung binnen 14 Tagen entgegen.
Der neue Bezirksamtmann Feilitzsch gab die letzten Stellungnahmen seiner Fachleute der Gemeindeverwaltung am 20. Oktober 1880 nochmal  zur Kenntnisnahme mit dem Beifügen, dass hier keinerlei Zweifel bestehen und der Erlass der ortspolizeilichen Vorschriften gem. Verfügung vom 20. April unabweisbares Bedürfnis ist. Noch wurde keine distriktspolizeiliche Vorschrift erlassen, weil man auf die Einsicht der Gemeinde vertraue. Da nunmehr alle Informationen über die Verhältnisse vorliegen, gehe man davon aus, dass die Gemeinde sich nicht länger widersetzen werde und man sehe nun der Beschlussfassung binnen 14 Tagen entgegen.


Schließlich äußerte sich die Gemeindeverwaltung am 11. November und stellte vor Erlass der ortspolizeilichen Vorschrift nun die Bedingung, genaue Untersuchungen darüber anzustellen, ob durch Beobachtung nachgewiesen werden kann, ''„daß sich sammelndes Kellerwasser […] durch unterirdischen Abzug sich verliert.“'' Dafür sollten folgende Keller, in denen sich Wasser sammelt und die unter 5 Meter von Brunnenschächten entfernt sind, zur Beobachtung und Untersuchung zur Verfügung gestellt werden:
Schließlich äußerte sich die Gemeindeverwaltung am 11. November und stellte vor Erlass der ortspolizeilichen Vorschrift nun die Bedingung, genaue Untersuchungen darüber anzustellen, ob durch Beobachtung nachgewiesen werden kann, ''„daß sich sammelndes Kellerwasser […] durch unterirdischen Abzug sich verliert.“'' Dafür sollten folgende Keller, in denen sich Wasser sammelt und die unter 5 Meter von Brunnenschächten entfernt sind, zur Beobachtung und Untersuchung zur Verfügung gestellt werden:
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