Markgraftum Brandenburg-Ansbach: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach''' (oder auch "'''Fürstentum Ansbach'''") entwickelte sich aus dem untergebirgischen Landesteil der [[Nürnberger Burggrafen|Burggrafschaft Nürnberg]] und war ein reichsunmittelbares Territorium im fränkischen Reichskreis, das von der Nebenlinien der Markgräflich Brandenburgische Familie aus dem Hause Hohenzollern regiert wurde. Mit dem [[1427]] erfolgten Verkauf der Nürnberger Burggrafenburg an die [[Reichsstadt Nürnberg]] endete das burggräfliche Kapitel in der Geschichte der Hohenzollern. Für ihre fränkischen Territorien bürgerte sich nunmehr die Bezeichnung Markgraftum ein und die [[Cadolzburg]] wurde zum Zentrum ihrer Herrschaft in Franken.<ref>{{Quelle Wikipedia|Fürstentum Ansbach}}</ref>
Die '''[[Wikipedia:Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach|Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach]]''' (oder auch "'''Fürstentum Ansbach'''") entwickelte sich aus dem untergebirgischen Landesteil der [[Nürnberger Burggrafen|Burggrafschaft Nürnberg]] und war ein reichsunmittelbares Territorium im fränkischen Reichskreis, das von der Nebenlinien der Markgräflich Brandenburgische Familie aus dem Hause Hohenzollern regiert wurde. Mit dem [[1427]] erfolgten Verkauf der Nürnberger Burggrafenburg an die [[Reichsstadt Nürnberg]] endete das burggräfliche Kapitel in der Geschichte der Hohenzollern. Für ihre fränkischen Territorien bürgerte sich nunmehr die Bezeichnung Markgraftum ein und die [[Cadolzburg]] wurde zum Zentrum ihrer Herrschaft in Franken.<ref>{{Quelle Wikipedia|Fürstentum Ansbach}}</ref>
 
'''Zu allgemeiner Thematik rund um die  [http://de.wikipedia.org/wiki/Brandenburg-Ansbach Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach] sei auf den entsprechenden Artikel auf wikipedia.de verwiesen.'''


Der Markgraf war zur Zeit der [[Dreiherrschaft]] einer der drei Herren ''in'' Fürth und hatte als Schutz- und Territorialherr die Obergerichtsbarkeit inne.
Der Markgraf war zur Zeit der [[Dreiherrschaft]] einer der drei Herren ''in'' Fürth und hatte als Schutz- und Territorialherr die Obergerichtsbarkeit inne.