Johann Georg Zink: Unterschied zwischen den Versionen
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Die geforderten Nachweise legte Zink am 12. September bei der Polizeikommission vor. Als Vermögensnachweis übergab er ein Amtsprotokoll des Burgfarrnbacher Patrimonialrichters [[Christoph Ludwig Wilhelm Buff|Buff]] vom 10. September 1805, worin nun von 361 f. 47 Xr. (Kreuzer) mütterliches Vermögen, 250 f. Erspartes und 200 f. Unterstützung durch seinen Vater auf Rechnung seines künftigen Erbteils, in Summe von 811 f. 47 Xr. die Rede ist. Nach Abzug der Reluitionsgelder (100 preuß. rthl. = 175 f.)<ref>1 preuß. Doppeltaler = 3 ½ süddeutsche Gulden, siehe [[wikipedia:Taler|Taler]]</ref> verblieb demnach der ausreichende Betrag von 636 f. 47 Xr. | Die geforderten Nachweise legte Zink am 12. September bei der Polizeikommission vor. Als Vermögensnachweis übergab er ein Amtsprotokoll des Burgfarrnbacher Patrimonialrichters [[Christoph Ludwig Wilhelm Buff|Buff]] vom 10. September 1805, worin nun von 361 f. 47 Xr. (Kreuzer) mütterliches Vermögen, 250 f. Erspartes und 200 f. Unterstützung durch seinen Vater auf Rechnung seines künftigen Erbteils, in Summe von 811 f. 47 Xr. die Rede ist. Nach Abzug der Reluitionsgelder (100 preuß. rthl. = 175 f.)<ref>1 preuß. Doppeltaler = 3 ½ süddeutsche Gulden, siehe [[wikipedia:Taler|Taler]]</ref> verblieb demnach der ausreichende Betrag von 636 f. 47 Xr. | ||
Einen förmlichen Abschied vom Militärdienst konnte er noch nicht beibringen, beteuerte aber auf Nachsuchen bei der Kantonbehörde die Versicherung erhalten zu haben, diesen zu erhalten, wenn ihm die Polizeikommission ein Attest über die Meisteraufnahme ausstelle. Weiter lieferte er die Wanderbescheinigung von 1798 der Stadt Haid in Böhmen ab und reichte schließlich noch eine Bescheinigung des kgl. preuß. Bauinspektors Keim zu Schwabach vom 9. September ein, dass gemäß Vorschrift der Kriegs- und Domainenkammer erst nach gefertigtem Meisterstück das Examinationattest erteilt werden kann. | Einen förmlichen Abschied vom Militärdienst konnte er noch nicht beibringen, beteuerte aber auf Nachsuchen bei der Kantonbehörde die Versicherung erhalten zu haben, diesen zu erhalten, wenn ihm die Polizeikommission ein Attest über die Meisteraufnahme ausstelle. Weiter lieferte er die Wanderbescheinigung von 1798 der Stadt Haid in Böhmen ab und reichte schließlich noch eine Bescheinigung des kgl. preuß. Bauinspektors Keim zu Schwabach vom 9. September ein, dass gemäß Vorschrift der Kriegs- und Domainenkammer erst nach gefertigtem Meisterstück das Examinationattest erteilt werden kann. | ||
Die Fürther Polizeikommission (Polizeidirektor Russ, Polizeiassesor Koerner) verfügte am 19. September 1805, dass der Gernmeister Zink ''„mehr als hinlänglich die Qualification zum Meister Recht nachgewiesen“'' habe und ihn nach zuvor bestandenem Meisterstück als Meister aufnehmen wird. Sollten sich aber die vier Maurermeister weiter gegen diese Aufnahme stellen, ''„so wird ihnen zur Ergreifung des Recurses an die K. Kammer ein Termin von 8 Tagen gesezt.“'' Dem Gesellen Zink wurde aufgegeben, sein Niederlassungsattest der Kantonskommission beizubringen, wozu er auch eine Abschrift des Dekrets erhielt. | |||
Also legten die Maurermeister Biller, Kopp, Jäger und Schmidt Rekurs vom 26. September ein und verlangten die Abweisung des Meisterrechtsgesuchs des Maurergesellen Johann Georg Zink; neben den Widerspruchsführern unterschrieben noch die Meister Hoffmann, [[Johann Weithaas|Weithaas]], [[Johann Nikolaus Wunderlich|Wunderlich]] und Roth. Am nächsten Tag zeigten sie den an die Kriegs- und Domainenkammer zu Ansbach abgesandten Rekurs mit Postschein der Kaiserl. Reichspost-Expedition (Unterschrift [[Johann Philipp Engelhardt|P. Engelhardt]]) an. Daraufhin forderte die Ansbacher Kammer (Unterschriften Schegk, Kracker) am 30. September von der Polizeikommission einen Bericht binnen 14 Tagen an. Mit gleichem Datum teilte das Königl. Kreisdirektorium zu Schwabach, Unterschrift [[wikipedia:Johann Jakob Cella|Cella]], mit, dass bei der jüngst stattgefundenen 1805er Kanton-Revision der Abschied des Kantonisten Zink zwar bewilligt, aber – weil vor Abgang der Kommission das Attest nicht beigebracht wurde – der Regimentsabschied nicht ausgefertigt wurde. | |||
Die Fürther Polizeikommission berichtete erst am 6. November nach Ansbach. Unter anderem führten Koerner und Russ aus: ''„Bei der bekannten Geschiklichkeit des Ambientes […] wurde beschlossen, nicht ferner mehr auf den Meisterspruch der Maurermeister Biller und Consortes zu hören, sondern den Gernmeister anzunehmen. […] Es wäre wirklich hart, wenn um 4 Maurermeister willen, worunter ein paar Söhne, welche nur dem Nahmen nach Meister sind, dem Orte und uns es verwehrt seyn sollte, einen wohlhabenden und geschikten Bürger anzunehmen.“'' Die königlich preußische Kriegs- und Domainenkammer wies mit Resolution vom 15. November 1805 die Beschwerde der Fürther Maurermeister Kopp et. Cons. aus vier Gründen ab: 1. die Meister sind nicht überbesetzt, 2. ist keine bestimmte Meisterzahl festgesetzt, 3. bei der Aufnahme fremder Gesellen kann niemals auf erst künftig sich meldende Anwärter Rücksicht genommen werden und 4. hat Zink den größten Teil der gewöhnlichen Wanderzeit nachgewiesen, obgleich die Zunftartikel sie gar nicht fordern. Die Kammer ordnete an: Dem Maurergesellen Zink kann, wenn ''„er das Meisterstük gehoerig fertiget und ein gutes Examinations Attest beibringt“'', die Meisteraufnahme nicht verwehrt werden. | |||
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Version vom 17. November 2019, 19:57 Uhr
- Vorname
- Johann Georg
- Nachname
- Zink
- Geschlecht
- männlich
- Geburtsdatum
- 1778
- Geburtsort
- Burgfarrnbach
- Todesdatum
- 1830
- Beruf
- Baumeister, Maurermeister
Adressart | VonObjekt |
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Wohnadresse | Im Liershof 494 a |
Johann Georg Zink, auch Zinck, (geb. 1778 in Burgfarrnbach[1], gest. 1830[2]) war der Baumeister, der den Bau der ersten katholischen Kirche in Fürth "Zu Unserer Lieben Frau" ausführte.[3]
Leben[1]
Georg Zink ist der Sohn des Burgfarrnbacher Maurermeisters Veit Matthäus Zink (bzw. Zinck), vermutlich erlernte er seinen Beruf bei ihm. Im Alter von 18 Jahren ging er auf Wanderschaft. Zwei Jahre und drei Wochen war er im böhmischen Haid, heute Bor u Tachova, beim Maurermeister Mathäus Klausner in Arbeit, der ihm dazu am 21. November 1798 ein Attest ausstellte. Er war als preußischer Kantonist in der Kantonrolle von Burgfarrnbach № 36/55 registriert und hatte seinen Dienstpflichten nachzukommen, in Friedenszeiten in der Regel jährlich zwei Monate.[4]
Nachdem Georg Zink insgesamt 10 Jahre als Geselle arbeitete und sich mit der Tochter des Burgfarrnbacher Knopffabrikanten Johann Leonhard Merkel verheiraten wollte, entschloss er sich Bürger und Meister in Fürth zu werden. Mit dem Maurermeister Eckart kam er überein, das Geschäft gemeinsam so lange zu betreiben, bis dieser sich zur Ruhe setzen und ihm seine Werkstätte abtreten wollte.
Bereits bevor der Maurergeselle Zink aus „Oberfarnbach“ bei der königlich preußischen Polizeikommission im Geleitshaus mit seinem Plan vorstellig wurde, erschienen am 2. Juli 1805 die Maurermeister Biller, Kopp, Meyer bzw. Jäger[5] und Schmidt bei dieser, weil sich Zink bei ihnen um Aufnahme im Fürther Gewerk gemeldet hatte. Die Maurermeister baten die Kommission, den Zink mit seiner Bewerbung um das Meisterrecht abzuweisen, „da die Meister hier so zu viel wären und kein Brot hätten, auch der Gernmeister[6] nicht hier gelernt, folglich gar keinen Anspruch hier Meister zu werden“ habe.
Am nächsten Tag kam Georg Zink, zusammen mit dem Maurermeister Eckart und dem Zimmermeister Zeitler, zur Polizeikommission und trug trotz des Widerspruchs von vier Maurermeistern sein Gesuch um Meisterrecht und Niederlassung vor. Er hob hierbei hervor: „Es ist nun aber seit undenklicher Zeit das hiesige Maurer- und Zimmergewerk nicht geschloßen gewesen und jeder Gernmeister, welcher seine Qualification nachweisen konnte, wurde aufgenommen. Ich sehe daher gar nicht ab, wie diese Meister mich so gerade zu abweisen können, das sie weiter keinen Grund anzuführen wissen, als den, daß hier zu viel Meister wären.“ Weiter führte er aus: „Ich bin nemlich 27 Jahre alt, aus Oberfarnbach gebürtig, habe ein Vermögen von 600 f. [Gulden] und mir ist, wenn ich mein Etablissement nachweise mein Abschied versprochen worden. Die 100 rthl. [Reichstaler] Reluitionsgeld [Lösegeld für die Entlassung aus dem Militärdienst] will ich, so bald ich die Hoffnung habe mich hier niederzulaßen, baar erlegen.“ Die Meister Eckart und Zeitler unterstützten das Gesuch des Gesellen Zink, sie führten zahlreiche Gründe für seine Aufnahme zum Meister in der Fürther Zunft an.
Am 8. Juli suchte Zink mit Meister Eckart nochmals die Polizeikommission auf und erläuterte vor Schönwald (hier müsste es sich um den späteren 2. Bürgermeister Adolph Schönwald handeln) seine in Aussicht stehenden Vermögensverhältnisse. Neben seinem mütterlichen Vermögen von 600 f. besitze er noch 140 f. erspartes Kapital, und beim Tode seines Vaters, der schuldenfreier Eigentümer von einem Haus und 4 Morgen Feld sei, wird er noch 500 f. erben. Da er bei Erlangung des Meisterrechts die Tochter des Johann Leonhard Merkel heiraten wird, die ein Barvermögen von 1000 f. erhält, bringe er ein bares Kapital von 1740 f. zusammen. Hinzu komme noch der Vorteil, mit dem Maurermeister Eckart die Profession gemeinschaftlich zu betreiben. Schließlich sagte er zu, sich der strengsten Prüfung der königlichen Bauinspektion zu unterziehen und das vorschriftsmäßige Meisterstück zu fertigen. Im Übrigen bemerkte er noch, dass „es überdem auch notorisch ist, daß außer den beiden Maurermeistern Kopp und Eckart unter den übrigen Meistern dahier sich keiner befindet, welcher neue Bauten unternehmen kann, mithin die hiesigen Meister durch meine Aufnahme nicht verkürzt, das Publikum aber gewinnen kann.“ Der anwesende Eckart bestätigte die Aussagen und erklärte, ihn hätten seine kränklichen Umstände, sein Alter und die Überzeugung, „daß Zinck ein geschikter und erprobter redlicher Mann sey“, zum gemeinschaftliche Geschäft bewogen. Kurz nach dieser Verhandlung erschien Knopffabrikant Merkel bei Schönwald und bestätigte, „daß er dem Mauergesellen Zink, wenn derselbe das Meisterrecht dahier erlangt, seine Tochter geben und ihr 1000 f. ohne ihren Haushalt zusichern wolle.“
Mit Dekret vom 29. Juli 1805 wurde dem Maurergesellen und Anwärter des Meisterrechts vor weiterer Behandlung seines Gesuchs aufgetragen, 1. sein jetziges Barvermögen unter Abzug der Reluitionsgelder von wenigstens 600 f. nachzuweisen, 2. die Einwilligung der Kantonbehörde zu seiner Niederlassung beizubringen und 3. die behauptete Wanderschaft zu belegen. Zugleich beschied man, er solle für sich selbst Meister werden, eine Gemeinschaft mit Meister Eckart könne nicht berücksichtigt werden.
Die geforderten Nachweise legte Zink am 12. September bei der Polizeikommission vor. Als Vermögensnachweis übergab er ein Amtsprotokoll des Burgfarrnbacher Patrimonialrichters Buff vom 10. September 1805, worin nun von 361 f. 47 Xr. (Kreuzer) mütterliches Vermögen, 250 f. Erspartes und 200 f. Unterstützung durch seinen Vater auf Rechnung seines künftigen Erbteils, in Summe von 811 f. 47 Xr. die Rede ist. Nach Abzug der Reluitionsgelder (100 preuß. rthl. = 175 f.)[7] verblieb demnach der ausreichende Betrag von 636 f. 47 Xr. Einen förmlichen Abschied vom Militärdienst konnte er noch nicht beibringen, beteuerte aber auf Nachsuchen bei der Kantonbehörde die Versicherung erhalten zu haben, diesen zu erhalten, wenn ihm die Polizeikommission ein Attest über die Meisteraufnahme ausstelle. Weiter lieferte er die Wanderbescheinigung von 1798 der Stadt Haid in Böhmen ab und reichte schließlich noch eine Bescheinigung des kgl. preuß. Bauinspektors Keim zu Schwabach vom 9. September ein, dass gemäß Vorschrift der Kriegs- und Domainenkammer erst nach gefertigtem Meisterstück das Examinationattest erteilt werden kann.
Die Fürther Polizeikommission (Polizeidirektor Russ, Polizeiassesor Koerner) verfügte am 19. September 1805, dass der Gernmeister Zink „mehr als hinlänglich die Qualification zum Meister Recht nachgewiesen“ habe und ihn nach zuvor bestandenem Meisterstück als Meister aufnehmen wird. Sollten sich aber die vier Maurermeister weiter gegen diese Aufnahme stellen, „so wird ihnen zur Ergreifung des Recurses an die K. Kammer ein Termin von 8 Tagen gesezt.“ Dem Gesellen Zink wurde aufgegeben, sein Niederlassungsattest der Kantonskommission beizubringen, wozu er auch eine Abschrift des Dekrets erhielt.
Also legten die Maurermeister Biller, Kopp, Jäger und Schmidt Rekurs vom 26. September ein und verlangten die Abweisung des Meisterrechtsgesuchs des Maurergesellen Johann Georg Zink; neben den Widerspruchsführern unterschrieben noch die Meister Hoffmann, Weithaas, Wunderlich und Roth. Am nächsten Tag zeigten sie den an die Kriegs- und Domainenkammer zu Ansbach abgesandten Rekurs mit Postschein der Kaiserl. Reichspost-Expedition (Unterschrift P. Engelhardt) an. Daraufhin forderte die Ansbacher Kammer (Unterschriften Schegk, Kracker) am 30. September von der Polizeikommission einen Bericht binnen 14 Tagen an. Mit gleichem Datum teilte das Königl. Kreisdirektorium zu Schwabach, Unterschrift Cella, mit, dass bei der jüngst stattgefundenen 1805er Kanton-Revision der Abschied des Kantonisten Zink zwar bewilligt, aber – weil vor Abgang der Kommission das Attest nicht beigebracht wurde – der Regimentsabschied nicht ausgefertigt wurde.
Die Fürther Polizeikommission berichtete erst am 6. November nach Ansbach. Unter anderem führten Koerner und Russ aus: „Bei der bekannten Geschiklichkeit des Ambientes […] wurde beschlossen, nicht ferner mehr auf den Meisterspruch der Maurermeister Biller und Consortes zu hören, sondern den Gernmeister anzunehmen. […] Es wäre wirklich hart, wenn um 4 Maurermeister willen, worunter ein paar Söhne, welche nur dem Nahmen nach Meister sind, dem Orte und uns es verwehrt seyn sollte, einen wohlhabenden und geschikten Bürger anzunehmen.“ Die königlich preußische Kriegs- und Domainenkammer wies mit Resolution vom 15. November 1805 die Beschwerde der Fürther Maurermeister Kopp et. Cons. aus vier Gründen ab: 1. die Meister sind nicht überbesetzt, 2. ist keine bestimmte Meisterzahl festgesetzt, 3. bei der Aufnahme fremder Gesellen kann niemals auf erst künftig sich meldende Anwärter Rücksicht genommen werden und 4. hat Zink den größten Teil der gewöhnlichen Wanderzeit nachgewiesen, obgleich die Zunftartikel sie gar nicht fordern. Die Kammer ordnete an: Dem Maurergesellen Zink kann, wenn „er das Meisterstük gehoerig fertiget und ein gutes Examinations Attest beibringt“, die Meisteraufnahme nicht verwehrt werden.
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Adressangabe
- 1819: "Im Liershof" Haus-Nr. 494 a, Zink Johann Georg, Maurermeister[8]
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 Akte "Das Meisterwerdungs-Gesuch des Maurer Gesellen Johann Georg Zinck aus Oberfarnbach", 1805; StadtAFÜ Sign.-Nr. Fach 18/Z 5
- ↑ Heinrich Habel: Denkmäler in Bayern - Stadt Fürth, Karl M. Lipp Verlag, München 1994, S. 514
- ↑ Fronmüllerchronik, 1887, S. 238
- ↑ Erläuterungen zur preußischen Militärdienstverpflichtung, siehe Kantonsystem
- ↑ im Protokoll genannt ist Meyer, aber unterschrieben hat Jäger
- ↑ Handwerksgeselle, der das Meisterrecht sucht (Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Band 5, Leipzig 1860)
- ↑ 1 preuß. Doppeltaler = 3 ½ süddeutsche Gulden, siehe Taler
- ↑ Adressbuch von 1819