Johann Georg Zink: Unterschied zwischen den Versionen

K
K (Änderungen von Kasa Fue (Diskussion) wurden auf die letzte Version von Aquilex zurückgesetzt)
Markierung: Zurücksetzung
Zeile 35: Zeile 35:


Am 8. Juli suchte Zink mit Meister Eckart nochmals die Polizeikommission auf und erläuterte vor Schönwald (hier müsste es sich um den späteren 2. Bürgermeister [[Adolph Schönwald]] handeln) seine in Aussicht stehenden Vermögensverhältnisse. Neben seinem mütterlichen Vermögen von 600 f. besitze er noch 140 f. erspartes Kapital, und beim Tode seines Vaters, der schuldenfreier Eigentümer von einem Haus und 4 Morgen Feld sei, wird er noch 500 f. erben. Da er bei Erlangung des Meisterrechts die Tochter des Johann Leonhard Merkel heiraten wird, die ein Barvermögen von 1000 f. erhält, bringe er ein bares Kapital von 1740 f. zusammen. Hinzu komme noch der Vorteil, mit dem Maurermeister Eckart die Profession gemeinschaftlich zu betreiben. Schließlich sagte er zu, sich der strengsten Prüfung der königlichen Bauinspektion zu unterziehen und das vorschriftsmäßige Meisterstück zu fertigen. Im Übrigen bemerkte er noch, dass ''„es überdem auch notorisch ist, daß außer den beiden Maurermeistern Kopp und Eckart unter den übrigen Meistern dahier sich keiner befindet, welcher neue Bauten unternehmen kann, mithin die hiesigen Meister durch meine Aufnahme nicht verkürzt, das Publikum aber gewinnen kann.“''  
Am 8. Juli suchte Zink mit Meister Eckart nochmals die Polizeikommission auf und erläuterte vor Schönwald (hier müsste es sich um den späteren 2. Bürgermeister [[Adolph Schönwald]] handeln) seine in Aussicht stehenden Vermögensverhältnisse. Neben seinem mütterlichen Vermögen von 600 f. besitze er noch 140 f. erspartes Kapital, und beim Tode seines Vaters, der schuldenfreier Eigentümer von einem Haus und 4 Morgen Feld sei, wird er noch 500 f. erben. Da er bei Erlangung des Meisterrechts die Tochter des Johann Leonhard Merkel heiraten wird, die ein Barvermögen von 1000 f. erhält, bringe er ein bares Kapital von 1740 f. zusammen. Hinzu komme noch der Vorteil, mit dem Maurermeister Eckart die Profession gemeinschaftlich zu betreiben. Schließlich sagte er zu, sich der strengsten Prüfung der königlichen Bauinspektion zu unterziehen und das vorschriftsmäßige Meisterstück zu fertigen. Im Übrigen bemerkte er noch, dass ''„es überdem auch notorisch ist, daß außer den beiden Maurermeistern Kopp und Eckart unter den übrigen Meistern dahier sich keiner befindet, welcher neue Bauten unternehmen kann, mithin die hiesigen Meister durch meine Aufnahme nicht verkürzt, das Publikum aber gewinnen kann.“''  
Der anwesende Eckart bestätigte die Aussagen und erklärte, ihn hätten seine kränklichen Umstände, sein Alter und die Überzeugung, ''„daß Zinck ein geschikter und erprobter redlicher Mann sey“'', zum gemeinschaftliche Geschäft bewogen. Kurz nach dieser Verhandlung erschien Knopffabrikant Merkel bei Schönwald und bestätigte, ''„daß er dem Mauergesellen Zink, wenn derselbe das Meisterrecht dahier erlangt, seine Tochter geben und ihr 1000 f. ohne ihren Haushalt zusichern wolle.“''  
Der anwesende Eckart bestätigte die Aussagen und erklärte, ihn hätten seine kränklichen Umstände, sein Alter und die Überzeugung, ''„daß Zinck ein geschikter und erprobter redlicher Mann sey“'', zum gemeinschaftlichen Geschäft bewogen. Kurz nach dieser Verhandlung erschien Knopffabrikant Merkel bei Schönwald und bestätigte, ''„daß er dem Mauergesellen Zink, wenn derselbe das Meisterrecht dahier erlangt, seine Tochter geben und ihr 1000 f. ohne ihren Haushalt zusichern wolle.“''  


Mit Dekret vom 29. Juli 1805 wurde dem Maurergesellen und Anwärter des Meisterrechts vor weiterer Behandlung seines Gesuchs aufgetragen, 1. sein jetziges Barvermögen unter Abzug der Reluitionsgelder von wenigstens 600 f. nachzuweisen, 2. die Einwilligung der Kantonbehörde zu seiner Niederlassung beizubringen und 3. die behauptete Wanderschaft zu belegen. Zugleich beschied man, er solle für sich selbst Meister werden, eine Gemeinschaft mit Meister Eckart könne nicht berücksichtigt werden.
Mit Dekret vom 29. Juli 1805 wurde dem Maurergesellen und Anwärter des Meisterrechts vor weiterer Behandlung seines Gesuchs aufgetragen, 1. sein jetziges Barvermögen unter Abzug der Reluitionsgelder von wenigstens 600 f. nachzuweisen, 2. die Einwilligung der Kantonbehörde zu seiner Niederlassung beizubringen und 3. die behauptete Wanderschaft zu belegen. Zugleich beschied man, er solle für sich selbst Meister werden, eine Gemeinschaft mit Meister Eckart könne nicht berücksichtigt werden.
24.176

Bearbeitungen