Andreas Müller: Unterschied zwischen den Versionen

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Danach ging er in die Lehre; vermutlich erlernte er aber nicht - wie sein Bruder [[Paulus Müller|Paulus]] bei seinem Stiefvater - das Maurer-, sondern offenbar das Drechslerhandwerk.<ref>Die Angabe der Kgl. Gewerbschule im Jahresbericht 1848/49, Joh. Gg. Andr. Müller widme sich nach Schulaustritt dem Gewerbe der Drechselei, wird im Militärabschied bestätigt, der ihn als Drechsler ausweist. Die Akte über die Ansässigmachung enthält leider keinen Lehrbrief.</ref>
Danach ging er in die Lehre; vermutlich erlernte er aber nicht - wie sein Bruder [[Paulus Müller|Paulus]] bei seinem Stiefvater - das Maurer-, sondern offenbar das Drechslerhandwerk.<ref>Die Angabe der Kgl. Gewerbschule im Jahresbericht 1848/49, Joh. Gg. Andr. Müller widme sich nach Schulaustritt dem Gewerbe der Drechselei, wird im Militärabschied bestätigt, der ihn als Drechsler ausweist. Die Akte über die Ansässigmachung enthält leider keinen Lehrbrief.</ref>


Beim Militär hatte der laut Signalement 6 Fuß und 9 Linien (1,77 m) große Johann Georg Andreas Müller vom 23. März bis 18. Mai 1858, also ''„ein Monat und fünfundzwanzig Tage als Gemineur [?] bei der assentirt-unmontirten [= zugeteilt-uneingekleideten] Abteilung“'' des k. b.[[wikipedia:Königlich Bayerisches 14. Infanterie-Regiment „Hartmann“|14. Infanterieregiments „Zandt“]] in Nürnberg gedient. Da er einen Ersatzmann stellte, erhielt er zwar seinen förmlichen Abschied von der Linienarmee, wurde aber als Legionist der Reserve dem Reserve-Bataillon des 14. Infanterieregiments zugewiesen. Als Legionspflichtiger hatte er sich bei Einberufung sofort bei diesem Regiment zu stellen.
Beim Militär hatte der laut Signalement 6 Fuß und 9 Linien (1,77 m) große Johann Georg Andreas Müller vom 23. März bis 18. Mai 1858, also ''„ein Monat und fünfundzwanzig Tage als Gemineur [?] bei der assentirt-unmontirten [= zugeteilt-uneingekleideten] Abtheilung“'' des k. b.[[wikipedia:Königlich Bayerisches 14. Infanterie-Regiment „Hartmann“|14. Infanterieregiments „Zandt“]] in Nürnberg gedient. Da er einen Ersatzmann stellte, erhielt er zwar seinen förmlichen Abschied von der Linienarmee, wurde aber als Legionist der Reserve dem Reserve-Bataillon des 14. Infanterieregiments zugewiesen. Als Legionspflichtiger hatte er sich bei Einberufung sofort bei diesem Regiment zu stellen.


Als lediger Dreißigjähriger ging Andreas Müller am 27. Juni 1866 zum Stadtmagistrat und bat bei Polizeioffiziant Ott und Rechtsrat Freiherr von Haller um die Erlaubnis zur Ansässigmachung aufgrund § 2, Titel IV des einschlägigen Gesetzes<ref>Gesetz zur Ansässigmachung und Verehelichung in revidierter Fassung vom 11. März 1837 - [https://books.google.de/books?id=HPxCAAAAcAAJ&pg=PA1252-IA1&lpg#v=onepage&q&f=false online]</ref>, d. h. auf Grundlage eines vollständig und nachhaltig gesicherten „Nahrungsstands“. Zum Nachweis gab er an, dass er bei seinem Stiefvater, dem Maurermeister Johann Gran, als Maurerpolier arbeitet und damit ein jährliches Einkommen von 500 f. (Gulden) bezieht. Zudem besitze er ein elterliches Vermögen von 1.000 f., welches als k. bayer. Staatsobligation vom 21. Juni 1862 nachgewiesen wurde. Darüber hinaus habe er Ersparnisse von 1.025 f., die bei der örtlichen Sparkasse angelegt sind, die er im Einzelnen mit „Haftscheinen“ belegte; und schließlich verfüge er noch über eine Anleihe von 200 f. bei der kgl. Bank zu Nürnberg.
Als lediger Dreißigjähriger ging Andreas Müller am 27. Juni 1866 zum Stadtmagistrat und bat bei Polizeioffiziant Ott und Rechtsrat Freiherr von Haller um die Erlaubnis zur Ansässigmachung aufgrund § 2, Titel IV des einschlägigen Gesetzes<ref>Gesetz zur Ansässigmachung und Verehelichung in revidierter Fassung vom 11. März 1837 - [https://books.google.de/books?id=HPxCAAAAcAAJ&pg=PA1252-IA1&lpg#v=onepage&q&f=false online]</ref>, d. h. auf Grundlage eines vollständig und nachhaltig gesicherten „Nahrungsstands“. Zum Nachweis gab er an, dass er bei seinem Stiefvater, dem Maurermeister Johann Gran, als Maurerpolier arbeitet und damit ein jährliches Einkommen von 500 f. (Gulden) bezieht. Zudem besitze er ein elterliches Vermögen von 1.000 f., welches als k. bayer. Staatsobligation vom 21. Juni 1862 nachgewiesen wurde. Darüber hinaus habe er Ersparnisse von 1.025 f., die bei der örtlichen Sparkasse angelegt sind, die er im Einzelnen mit „Haftscheinen“ belegte; und schließlich verfüge er noch über eine Anleihe von 200 f. bei der kgl. Bank zu Nürnberg.
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Nachdem der Friedensschluss zwischen Bayern und Preußen vom 22. August 1866<ref>Friedensvertrag zwischen Preußen und Bayern vom 22. August 1866 (Vertragstext) -  
Nachdem der Friedensschluss zwischen Bayern und Preußen vom 22. August 1866<ref>Friedensvertrag zwischen Preußen und Bayern vom 22. August 1866 (Vertragstext) -  
[http://www.verfassungen.de/preussen/gesetze/frieden66-bayern.htm online]</ref> ratifiziert war, beschloss der Stadtmagistrat am 20. September 1866, dass die Reservepflichtigen nicht mehr an der Ansässigmachung und Verehelichung gehindert sind. Da bat Andreas Müller am 29. des Monats den Polizeioffizianten Ott in Anwesenheit des Aktuars Müller, nun den Beschluss vom 28. Juni zu vollziehen. Bei diesem Termin verpflichtete sich Müller  folgende gemeindlichen Abgaben zu leisten : „1) als Geschenk zum Hospital 48 Xr. (Kreuzer), 2) als Geschenk zur Straßenbeleuchtung 48 Xr.“ Der Stadtmagistrat (Unterschrift [[Adolf John|John]]) erteilte am 8. Oktober 1866 das Schutzdekret („Erlaubniß zur Ansässigmachung in hiesiger Stadt als Insasse auf Lohnerwerb“); die Aufnahmegebühr III. Klasse als Hiesiger betrug 18 f., darüberhinaus hatte Müller noch den sog. „Löschgerätebeitrag“ von 2 f. 30 Xr. zu zahlen. Den Eid auf die bayerische Staatsverfassung leistete er dann am 2. November 1866. Müller stellte sechs Jahre später noch den Antrag auf das Bürgerrecht, welches ihm am 31. Dezember 1872 erteilt wurde.
[http://www.verfassungen.de/preussen/gesetze/frieden66-bayern.htm online]</ref> ratifiziert war, beschloss der Stadtmagistrat am 20. September 1866, dass die Reservepflichtigen nicht mehr an der Ansässigmachung und Verehelichung gehindert sind. Da bat Andreas Müller am 29. des Monats den Polizeioffizianten Ott in Anwesenheit des Aktuars Müller, nun den Beschluss vom 28. Juni zu vollziehen. Bei diesem Termin verpflichtete sich Müller  folgende gemeindlichen Abgaben zu leisten : ''„1) als Geschenk zum Hospital 48 Xr. (Kreuzer), 2) als Geschenk zur Straßenbeleuchtung 48 Xr.“'' Der Stadtmagistrat (Unterschrift [[Adolf John|John]]) erteilte am 8. Oktober 1866 das Schutzdekret (''„Erlaubniß zur Ansässigmachung in hiesiger Stadt als Insasse auf Lohnerwerb“''); die Aufnahmegebühr III. Klasse als Hiesiger betrug 18 f., darüberhinaus hatte Müller noch den sog. „Löschgerätebeitrag“ von 2 f. 30 Xr. zu zahlen. Den Eid auf die bayerische Staatsverfassung leistete er dann am 2. November 1866. Müller stellte sechs Jahre später noch den Antrag auf das Bürgerrecht, welches ihm am 31. Dezember 1872 erteilt wurde.


Andreas Müller war Teilhaber der Firma Gebr. Müller und Gran<ref>Adressbuch von 1884</ref>, die am 12. Januar 1885 zur Fa. [[Leo Gran jr.]] umgewandelt wurde.<ref>Firmenbogen Gran, Johann Leonhard; StadtAFÜ Sign.-Nr. A. 4. 5</ref>
Andreas Müller war Teilhaber der Firma Gebr. Müller und Gran<ref>Adressbuch von 1884</ref>, die am 12. Januar 1885 zur Fa. [[Leo Gran jr.]] umgewandelt wurde.<ref>Firmenbogen Gran, Johann Leonhard; StadtAFÜ Sign.-Nr. A. 4. 5</ref>

Version vom 2. Januar 2020, 13:57 Uhr

Johann Georg Andreas Müller (geb. 16. Februar 1836 in Fürth[1]) war ein Fürther Maurer.

Leben[1]

Andreas Müller war ein Sohn des Maurermeisters Friedrich Müller und seiner Ehefrau Anna Maria, geb. Ettlinger; im Alter von 10 Jahren wurde Johann Gran sein Stiefvater. Nach der Volksschule besuchte er in der Zeit von Oktober 1847 bis Ostern 1849 - also bis zur Konfirmation - den I. Kurs der Landwirthschaft- und Gewerbschule[2][3], was ihm das königliche Rektorat, Unterschrift Dr. J. K. Beeg am 20. April 1849 mit gutem Austrittszeugnis bestätigte.

Danach ging er in die Lehre; vermutlich erlernte er aber nicht - wie sein Bruder Paulus bei seinem Stiefvater - das Maurer-, sondern offenbar das Drechslerhandwerk.[4]

Beim Militär hatte der laut Signalement 6 Fuß und 9 Linien (1,77 m) große Johann Georg Andreas Müller vom 23. März bis 18. Mai 1858, also „ein Monat und fünfundzwanzig Tage als Gemineur [?] bei der assentirt-unmontirten [= zugeteilt-uneingekleideten] Abtheilung“ des k. b.14. Infanterieregiments „Zandt“ in Nürnberg gedient. Da er einen Ersatzmann stellte, erhielt er zwar seinen förmlichen Abschied von der Linienarmee, wurde aber als Legionist der Reserve dem Reserve-Bataillon des 14. Infanterieregiments zugewiesen. Als Legionspflichtiger hatte er sich bei Einberufung sofort bei diesem Regiment zu stellen.

Als lediger Dreißigjähriger ging Andreas Müller am 27. Juni 1866 zum Stadtmagistrat und bat bei Polizeioffiziant Ott und Rechtsrat Freiherr von Haller um die Erlaubnis zur Ansässigmachung aufgrund § 2, Titel IV des einschlägigen Gesetzes[5], d. h. auf Grundlage eines vollständig und nachhaltig gesicherten „Nahrungsstands“. Zum Nachweis gab er an, dass er bei seinem Stiefvater, dem Maurermeister Johann Gran, als Maurerpolier arbeitet und damit ein jährliches Einkommen von 500 f. (Gulden) bezieht. Zudem besitze er ein elterliches Vermögen von 1.000 f., welches als k. bayer. Staatsobligation vom 21. Juni 1862 nachgewiesen wurde. Darüber hinaus habe er Ersparnisse von 1.025 f., die bei der örtlichen Sparkasse angelegt sind, die er im Einzelnen mit „Haftscheinen“ belegte; und schließlich verfüge er noch über eine Anleihe von 200 f. bei der kgl. Bank zu Nürnberg.

Das Protokoll vom 27. Juni 1866 mit den übergebenen Zeugnissen ging noch am gleichen Tag an die gemeindlichen Kollegien, an dem auch noch die Gemeindebevollmächtigten sich einverstanden erklärten. Zwei Tage später teilte der Armenpflegschaftsrat mit, dass er gegen das Gesuch des Müller nichts einzuwenden habe.

Bereits am 28. des Monats aber stellte Rechtsrat von Haller in einem Vermerk klar, dass das Ansässigmachungsgesuch von Müller zur Zeit abzuweisen ist, da er nach vorgelegtem Militärentlassungsschein als Reservist durch die ergangene „Allerhöchste Entschließung“ vom 26. Juni 1866 zu den Waffen einberufen sei (siehe Deutscher Krieg). Offenbar war man sich im Stadtmagistrat nicht einig, denn noch am gleichen Tag wurde per Mehrheit ein Beschluss gefasst, dass „dem Maurergesellen Johann Georg Andr. Müller v. hier [...] die nachgesuchte Erlaubniß zur Ansaessigmachung als Insasse in hiesiger Stadt hiermit erteilt“ wird. Diesen unterschrieb auch von Haller, aber mit c. v. (cum venia = mit Nachsicht), und fügte mit Ergänzung hinzu, dass er dem Beschluss bis auf eine höhere Entscheidung den Vollzug versage. Am 5. Juli wurde Andreas Müller vorgeladen und ihm der Magistratsbeschluss vom 28. Juni mit dem Bemerken mitgeteilt, dass sein Vollzug sowohl nach kgl. Stadtkommissarsdekret vom 28. vorigen Monats als auch nach einer Regierungsentschließung vom 1. Juli vorläufig sistiert (eingestellt) werden muss.

Nachdem der Friedensschluss zwischen Bayern und Preußen vom 22. August 1866[6] ratifiziert war, beschloss der Stadtmagistrat am 20. September 1866, dass die Reservepflichtigen nicht mehr an der Ansässigmachung und Verehelichung gehindert sind. Da bat Andreas Müller am 29. des Monats den Polizeioffizianten Ott in Anwesenheit des Aktuars Müller, nun den Beschluss vom 28. Juni zu vollziehen. Bei diesem Termin verpflichtete sich Müller folgende gemeindlichen Abgaben zu leisten : „1) als Geschenk zum Hospital 48 Xr. (Kreuzer), 2) als Geschenk zur Straßenbeleuchtung 48 Xr.“ Der Stadtmagistrat (Unterschrift John) erteilte am 8. Oktober 1866 das Schutzdekret („Erlaubniß zur Ansässigmachung in hiesiger Stadt als Insasse auf Lohnerwerb“); die Aufnahmegebühr III. Klasse als Hiesiger betrug 18 f., darüberhinaus hatte Müller noch den sog. „Löschgerätebeitrag“ von 2 f. 30 Xr. zu zahlen. Den Eid auf die bayerische Staatsverfassung leistete er dann am 2. November 1866. Müller stellte sechs Jahre später noch den Antrag auf das Bürgerrecht, welches ihm am 31. Dezember 1872 erteilt wurde.

Andreas Müller war Teilhaber der Firma Gebr. Müller und Gran[7], die am 12. Januar 1885 zur Fa. Leo Gran jr. umgewandelt wurde.[8]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Stadtmagistrat Fürth: "Schutzaufnahmsgesuch des Maurergesellen Johann Georg Andreas Müller von hier", 1866; StadtAFÜ Sign.-Nr. Fach 18 a/M 226
  2. “Jahresbericht der Königlichen Landwirthschaft- und Gewerbschule I.ter Klasse zu Fürth in Mittelfranken 1847/48“, S. 21 - Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek
  3. “Jahresbericht der Königlichen Landwirthschaft- und Gewerbschule I.ter Klasse zu Fürth in Mittelfranken 1848/49“, S. 24 - Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek
  4. Die Angabe der Kgl. Gewerbschule im Jahresbericht 1848/49, Joh. Gg. Andr. Müller widme sich nach Schulaustritt dem Gewerbe der Drechselei, wird im Militärabschied bestätigt, der ihn als Drechsler ausweist. Die Akte über die Ansässigmachung enthält leider keinen Lehrbrief.
  5. Gesetz zur Ansässigmachung und Verehelichung in revidierter Fassung vom 11. März 1837 - online
  6. Friedensvertrag zwischen Preußen und Bayern vom 22. August 1866 (Vertragstext) - online
  7. Adressbuch von 1884
  8. Firmenbogen Gran, Johann Leonhard; StadtAFÜ Sign.-Nr. A. 4. 5