Theodor Bohn: Unterschied zwischen den Versionen

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== Entnazifizierung<ref>Vollzug des Gesetzes Nr. 8, Vorstellungsverfahren – Einzelmappe Buchstabe B; StadtAFÜ Sign.-Nr. AR 6/10</ref>==
== Entnazifizierung<ref>Vollzug des Gesetzes Nr. 8, Vorstellungsverfahren – Einzelmappe Buchstabe B; StadtAFÜ Sign.-Nr. AR 6/10</ref>==
[[Datei:US Militärregierung Berufsverbot 1945.jpg|thumb|200px|right|Gesetz Nr. 8 der US-Militärregierung]]
Aufgrund seiner Mitgliedschaft in der [[Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei|NSDAP]] hätte Theodor Bohn nach dem Wortlaut des Gesetzes Nr. 8 der amerikanischen Militärregierung, das am 26. September 1945 als deutsches Gesetz mit Strafcharakter in Kraft trat, die Leitung seines Betriebes verloren. Im Rahmen des Vorstellungsverfahrens legte er mit Schreiben vom 8. Dezember 1945 Einspruch gegen seine Enthebung als Betriebsführer ein.
Vorsorglich teilte Bohn mit, dass er seinen Hilfspolier Konrad Bausch als Geschäftsführer eingesetzt habe. Zugleich führte er aus: ''„Als Geschäftsmann konnte ich im Jahre 1939 den Eintritt in die Partei nicht mehr umgehen, ohne meinem Geschäft bewusst erheblichen Schaden zuzufügen, da das Gewerbe zu dieser Zeit fast ausschließlich auf städtische und vor allem staatliche Aufträge angewiesen war.“'' Bekanntlich seien bei Auftragsvergaben der Nachweis der Parteizugehörigkeit zu erbringen gewesen. Er habe aber keinerlei Ämter in der NSDAP bekleidet oder sonst für die Partei aktive Tätigkeiten ausgeübt.
Schließlich wurde er am 1. September 1939 als Polizeioffizier der Reserve zur Luftschutzpolizei dienstverpflichtet; Bohn wäre in diesem Bereich bis 31. Oktober 1943 eingesetzt gewesen, dann aber wegen eines Strafverfahrens des SS-Feldgerichts Nürnberg wegen Gehorsamsverweigerung fristlos entlassen worden. Weiterhin war er bei der [[wikipedia:Technische Nothilfe|Technischen Nothilfe]] eingesetzt, das war aber nur eine „rein technische Angelegenheit“. Schließlich gab er an, im Jahr 1934 dem [[wikipedia:Nationalsozialistisches Kraftfahrkorps|NSKK]] angehört zu haben; seine Betätigung „lag rein auf motorsportlichem Gebiet“.
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