Stadtverwaltung (19. Jahrhundert): Unterschied zwischen den Versionen

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König Maximilian I. hat [[1808]] und [[1818]] zwei Gemeindeedikte zur Gemeindeverwaltung erlassen.
König Maximilian I. hat [[1808]] und [[1818]] zwei Gemeindeedikte zur Gemeindeverwaltung erlassen.



Version vom 23. Oktober 2020, 08:47 Uhr

Urkunde: Bürgerecht durch die Stadt Fürth, 1908
historische Siegelmarken des Stadtmagistrats

König Maximilian I. hat 1808 und 1818 zwei Gemeindeedikte zur Gemeindeverwaltung erlassen.

Das erste Gemeindeedikt stellte die Gemeinden unter strenge Staatsaufsicht, weshalb der Wirkungskreis der Bürgervertretung (Munizipalrat; vergleichbar mit dem heutigen Stadtrat) und des Bürgermeisters sehr eingeschränkt war.

Das zweite Gemeindeedikt von 1818 brachte den Gemeinden erweiterte Selbstverwaltungsbefugnisse.

Fürth bekam 1818, mit der Erhebung zur "Stadt Erster Klasse", somit eine eigene Stadtverwaltung mit einem Zweikammersystem - dem Kollegium der Gemeindebevollmächtigten und dem Magistrat:

  • Die Gemeindebürger (das Bürgerrecht war an Haus-, Grund-, oder Gewerbesteuer gebunden) wählten über Wahlmänner die Gemeindebevollmächtigten (vergleichbar mit dem heutigen Stadtrat). Dieses Kollegium umfasste 36 Sitze, davon mussten sechs jüdische Vertreter sein. Die Gemeindebevollmächtigten wählten wiederum die Magistratsräte.
  • Der Magistrat der Stadt Fürth umfasste 10 bzw. 12 Sitze, davon mussten zwei jüdische Vertreter sein. (Der Magistrat ist heute mit den Referenten vergleichbar.) Die Magistratsräte bestimmten zwei rechtskundige Räte und zwei Bürgermeister.

1848 wurde in beiden Kammern beschlossen, die Sitzungen öffentlich abzuhalten.


Siehe auch

Weblinks