Seite:Flurdenkmale im Landkreis Fürth (Buch).pdf/14: Unterschied zwischen den Versionen

Aus FürthWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(→‎Nicht korrekturgelesen: Die Seite wurde neu angelegt: „11 1405 Mai 18 Urkundenabschrift des Stadtgerichtes Nürnberg in der Streitsache eines dem Kloster St. Klara in NUrnberg zinspflichtigen Bauern in Neuses. Vor…“)
(kein Unterschied)

Version vom 7. Mai 2021, 11:29 Uhr

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen.


11 1405 Mai 18 Urkundenabschrift des Stadtgerichtes Nürnberg in der Streitsache eines dem Kloster St. Klara in NUrnberg zinspflichtigen Bauern in Neuses. Vor Götz Kratz, Ritter, Schultheiß, und den Schöffen der Stat czu NUrem- berg erscheinen Heinrich Nenlaib und Cuntz Ledrer von Newseß mit einer rechtsgültigen Urkunde des Gerichtes in Nürnberg und bitten wegen einer Streitsache um Abschrift. Inhalt der inserierten Urkunde: Fridrich von Lawffenholtz, Schultheiß, und die Schöffen der Stat czu Nüremberg bestätigen, daß Hans Vogt den Cuntz Ledrer von Newseß vor Heintz dem Vberreiter verklagt hat, der in dieser Angelegenheit im Auf- trag des St. Klorenordens Richter war. Vogt beschuldigt Ledrer, ihn bei der Bewässerung seiner Wiese zu behindern. Dieses Recht stehe ihm seit alters her zu, und eine Tagfahrt mit Zeugenbefragung habe es ihm be- stätigt. Ledrer behauptet, ebenfalls im Recht zu sein. Beide unterwerfen sich dem Spruch von Schiedsleuten, nämlich des Albrecht Wittich, des Herman Höttelein, des Cuntz Prunner und des Cuntz Ledrer von Puttendorf. Es wird festgelegt: Beide sollen das Wasser zu allen Jahreszeiten gemeinsam zur Wiesenbe- wässerung benützen. Vogt beginnt damit am Freitagabend und hat die unge- stärte Nutzung bis zum Sonnenuntergang am Montag. Dann geht die Wasser- entnahme auf Ledrer über, und zwar von Montag nachts bis Freitag früh. Beide sind für die Reinhaltung der Hassergräben von einem Schuh Breite und Tiefe gemeinsam verantwortlich, dazu jeder für sich für die Vertei- lerrinnen auf seiner Wiese.- Dieser Spruch wird durch die Ausstellung einer Urkunde durch das Gericht rechtskräftig. Zeugen: her Lutz Steinlinger her Hans Sachs Gebn am Sampstag nach sont Egidientag nach Cristi gepurte viertzehen- hundert Jar vnd darnach in dem Andern Jar (= 2. September 1402). Das Gericht bestätigt die Richtigkeit der Abschrift der Urkunde vom 2.9.1402. Zeugen: her Seitz Pfintzíng her Jacob Groland Geben am Montag vor sont Vrbans tag Noch Cristi gepürt viertzehenhundert vnd in dem fünften Jar StA Nürnberg St. Klara Urkunden 15 Or. Pgt. ca. 35.16X2O,4+2,ó cm Stadtsiegel von Nürnberg