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Das Gericht bestätigt diese Entscheidung. Sie wird durch die Aus-
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Zeugen: her Frontz Stromeyr
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Version vom 7. Mai 2021, 12:41 Uhr

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2. Totschlagsfall Contz Lederer aus Neuses / Ldkr. FUrth zwischen 1406 und 1412

Gerichtsbuch des Kaiserlichen Landgerichtes Nürnberg, Akten 221 "E b e r 1 e i n V o g t von Neuses an der pybert und p e r t h o l d R u e d o l t ebenda, man schuldig sy, sy sollen Conz Lederer von Neuses erslagen, ermort und vom Leben zum Tod pracht haben, dazu rat, hilf und steuer getan haben. Gerichtstag in Nürnberg am Epidum feria quarta an dem Katherina anno 1412" (23. November 1412 Mittwoch)

Dem Totschlag gingen frühestens nachweisbar seit 1405, wohl aber noch einige Jahre vorher, Streitereien des Lederer, seiner Frau und seines Schwiegersohnes Nenlaib einerseits mit den Familien Rudolt und Vogt andererseits voraus, wie sie aus den Urkunden des St. Klaraklosters Nürnberg ersichtlich werden.

1405
Februar 14

Urteil des Stadtgerichtes Nürnberg in der Streitsache gegen einen dem Kloster St. Klara in Nürnberg zinspflichtigen Bauern in Neuses

Vor Görg Kratz, Ritter, Schultheiß, und den Schöffen der Stat czu Nürıberg erscheint Heintz Nenlaib unter Vorlage des Gerichtsbuches und bittet um Bestätigung des Urteils, das in der Sfreitsache des Fritz Rudolt gegen ihn unter Vorsitz des Gerichtsschreibens Eberhart ergangen ist, der in dieser Angelegenheit in Vertretung Albrecht Crewtzers Richter war.

Tatbestand: Rudolt hatte in der Verhandlung behauptet, Nenlaib beein- tröchtige ihn in seinem Recht auf Wegbenützung und leite ein wildes Wasser auf seinen Hof in Newseß, das in sein Haus dringe und es be- schädige. Nenlaib hatte die Beschuldigung abgestritten und eine Tag- fahrt mit Zeugenbefragung beantragt. Diese war unter Vorsitz von Cuntz Marder durchgeführt worden, der unter Eid ausgesagt hatte: Zwischen Nenlaib und Rudolt Verlaufe ein öffentlicher Weg, der mit Wagen befahren werden könne. Auch Vieh dürfe man darauf treiben, vor- ausgesetzt, es stehe kein Getreide auf den Feldern. In diesem Fall solle der Weg eingezöunt sein, aber so, daß ihn Menschen benützen könnten, indem sie über das Gatter stiegen. Nenlaib sei bei der Tag- fahrt angewiesen worden, das Wasser von dem Weg so abzuleiten, daß dem Rudolt kein Schaden entstehe. Das Gericht bestätigt diese Entscheidung. Sie wird durch die Aus- stellung einer Urkunde durch das Gericht rechtskräftig.

Zeugen: her Frontz Stromeyr
Beispiel her Cunrad Marder
Beispiel her Albrecht Flasch