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==Warnung vor lüderlichem Gesindel in Fürth ohne Erwerbstätigkeit== | ==Warnung vor lüderlichem Gesindel in Fürth ohne Erwerbstätigkeit== | ||
Am [[4. April]] 1797 veröffentlicht das ''Königl. Preuß. Glaitsamt'' folgendes Publicandum [Bekanntmachung]: | Am [[4. April]] 1797 veröffentlicht das ''Königl. Preuß. Glaitsamt'' folgendes ''Publicandum'' [Bekanntmachung]: | ||
Schon öftermalen ist, von Jurisdictions- und Polizeywegen, allen dasigen Hausbesitzern bey Strafe verkündet worden, keine Haus- oder Miethleute aufzunehmen, bevor dieselben bey dem betreffenden Amte, unter welches dieselben ziehen wollen, sich gemeldet und nach vorhergegangener Untersuchung deren Vermögens-Umstände, Nahrungs-Fähigkeit und Lebens-Wandels einen Erlaubnisschein erhalten und vorgezeiget haben. | :''Schon öftermalen ist, von Jurisdictions- und Polizeywegen, allen dasigen Hausbesitzern bey Strafe verkündet worden, keine Haus- oder Miethleute aufzunehmen, bevor dieselben bey dem betreffenden Amte, unter welches dieselben ziehen wollen, sich gemeldet und nach vorhergegangener Untersuchung deren Vermögens-Umstände, Nahrungs-Fähigkeit und Lebens-Wandels einen Erlaubnisschein erhalten und vorgezeiget haben. Da diese Vorschrift bisher so wenig nachgegangen und dadurch zur Plage des Publikums und zum allgemeinen Nachteil, der hiesige Ort ohne Unterschied mit Armen, ja sogar mit viel lüderlichem Gesindel angehäufet worden, welches, nach vielfältigen Beschwerden der hiesigen und der umliegenden Ortsbewohner, sich beynahme einzig und alleine vom Betteln, dann Feld-, Gärten- und Holzdiebstählen ernähret und es gleichwohl in der nöthigsten Zeit der Feldarbeiten an tüchtigen und brauchbaren Arbeitern und Taglöhnern mangelt; so wird Eingangs gemeldetes Gebot andurch nochmals allgemein bekannt gemacht, und mit der Warnung eingeschärfet, das wer diesem Polizeigesetze in Zukunft entgegen handelt, mit empfindlicher Strafe, ohne Ansehen der Person, und ohne Nachsicht gerüget werden solle.'' | ||
Da diese Vorschrift bisher so wenig nachgegangen und dadurch zur Plage des Publikums und zum allgemeinen Nachteil, der hiesige Ort ohne Unterschied mit Armen, ja sogar mit viel lüderlichem Gesindel angehäufet worden, welches, nach vielfältigen Beschwerden der hiesigen und der umliegenden Ortsbewohner, sich beynahme einzig und alleine vom Betteln, dann Feld-, Gärten- und Holzdiebstählen ernähret und es gleichwohl in der nöthigsten Zeit der Feldarbeiten an tüchtigen und brauchbaren Arbeitern und Taglöhnern mangelt; so wird Eingangs gemeldetes Gebot andurch nochmals allgemein bekannt gemacht, und mit der Warnung eingeschärfet, das wer diesem Polizeigesetze in Zukunft entgegen handelt, mit empfindlicher Strafe, ohne Ansehen der Person, und ohne Nachsicht gerüget werden solle. | :''Fürth, den 30. Merz 1797, Königl. Preuß. Glaitsamt.'' | ||
Fürth, den 30. Merz 1797, Königl. Preuß. Glaitsamt. | |||
==Personen== | ==Personen== |