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Gegen diesen Magistratsbeschluss legten die Maurermeister (neben Zink und Kopp noch [[Paulus Biller|Biller]], [[Andreas Jäger|Jäger]], [[Johann Korn|Korn]] und [[Wilhelm Meyer|Meyer]]) Beschwerde ein, allerdings nach Ablauf der 14-tägigen Frist und ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts. Sie fühlten sich offensichtlich in ihrer Beurteilung als minder Befähigte in architektonischer Hinsicht ungerecht behandelt, leugneten das Bedürfnis besonderer architektonischer Kenntnisse, klagten über die Nahrungslosigkeit ihres Handwerks und verlangten eine Abweisung des Gesuchs von Hofmann. Eine Konzessionsvergabe war ihrer Ansicht nach nur im Fall einer erledigten Stelle zulässig. Der Magistrat gab die Beschwerde am 27. September an die Ansbacher Regierung und bemerkte dazu u. a. Folgendes: Ein guter Architekt ist ein vorzügliches Bedürfnis der Stadt Fürth. Unter den 6 Rekurrenten ist nur ein einziger, welcher mittelmäßige architektonische Kenntnisse besitzt, nämlich Kopp; „die übrigen sind weiter nichts als gemeine Maurer“. Die Klage über den schlechten Verdienst „ist eine baare Unwahrheit“. Die Kgl. Regierung wies mit Entschließung vom 29. Januar 1823 die Rekurssache der Fürther Maurermeister wegen Verspätung ab und verurteilte diese in die Kosten. Im übrigen verlangte sie, den Schriftverfertiger der formal mangelhaften Beschwerde zu ermitteln. Dieser war durch Vernehmung des Meisters Zink schnell ausgemacht, es handelte sich um den kgl. Appellationsgerichts-Advokat Dr. Wilhelm Georg Eberhard von Koenigsthal (1781–1852) aus Nürnberg, was umgehend der Regierung zur Abforderung der Rechenschaft gemeldet wurde.
 
Gegen diesen Magistratsbeschluss legten die Maurermeister (neben Zink und Kopp noch [[Paulus Biller|Biller]], [[Andreas Jäger|Jäger]], [[Johann Korn|Korn]] und [[Wilhelm Meyer|Meyer]]) Beschwerde ein, allerdings nach Ablauf der 14-tägigen Frist und ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts. Sie fühlten sich offensichtlich in ihrer Beurteilung als minder Befähigte in architektonischer Hinsicht ungerecht behandelt, leugneten das Bedürfnis besonderer architektonischer Kenntnisse, klagten über die Nahrungslosigkeit ihres Handwerks und verlangten eine Abweisung des Gesuchs von Hofmann. Eine Konzessionsvergabe war ihrer Ansicht nach nur im Fall einer erledigten Stelle zulässig. Der Magistrat gab die Beschwerde am 27. September an die Ansbacher Regierung und bemerkte dazu u. a. Folgendes: Ein guter Architekt ist ein vorzügliches Bedürfnis der Stadt Fürth. Unter den 6 Rekurrenten ist nur ein einziger, welcher mittelmäßige architektonische Kenntnisse besitzt, nämlich Kopp; „die übrigen sind weiter nichts als gemeine Maurer“. Die Klage über den schlechten Verdienst „ist eine baare Unwahrheit“. Die Kgl. Regierung wies mit Entschließung vom 29. Januar 1823 die Rekurssache der Fürther Maurermeister wegen Verspätung ab und verurteilte diese in die Kosten. Im übrigen verlangte sie, den Schriftverfertiger der formal mangelhaften Beschwerde zu ermitteln. Dieser war durch Vernehmung des Meisters Zink schnell ausgemacht, es handelte sich um den kgl. Appellationsgerichts-Advokat Dr. Wilhelm Georg Eberhard von Koenigsthal (1781–1852) aus Nürnberg, was umgehend der Regierung zur Abforderung der Rechenschaft gemeldet wurde.
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[[Datei:Fach 18a H-116 2.jpg|mini|rechts|150px|Prüfungszeugnis der Kreisbauinspektion]]
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Nun wurde Hofmann zur Prüfung bei der kgl. Kreisbauinspektion Ansbach zugelassen. Mit Zeugnis vom 12. Februar 1823 bestätigte ihm der  Bauinspektor Johann Dietrich Carl Spindler eine vorzügliche Befähigung, die ihn zum „Stadt-Maurermeister“ qualifiziere. Zwei Tage später erfolgte das Dekret des Stadtmagistrats an die Geschworenen Zink und [[Johann Weithaas|Weithaas jr.]] sowie an den Gernmeister Hofmann zur Fertigung der Meisterprobe. Am [[6. März]] [[1823]] überreichte er unter Vortritt des Geschworenen des vereinten Maurer-, Zimmer- und Pflasterergewerkes, des Zimmermeisters Weithaas jr., dem Stadtmagistrat seine Meisterprobe, bestehend aus einem Aufriss eines Gebäudes nebst Grundriss, zweier Querschnitte und einem Fassadenplan sowie eines Kostenanschlags. Nach Bezeugung des Geschworenen, dass die vorgelegte Arbeit musterhaft angefertigt wurde, erklärte man sogleich Carl Hofmann unter Hinweis auf die Pflichten und seiner Angelobung zur treuen Erfüllung förmlich zum Meister des hiesigen Maurergewerks. Noch am gleichen Tag wurden ihm das Dekret über die Bürgeraufnahme und die persönliche Gewerbekonzession ausgestellt.  
 
Nun wurde Hofmann zur Prüfung bei der kgl. Kreisbauinspektion Ansbach zugelassen. Mit Zeugnis vom 12. Februar 1823 bestätigte ihm der  Bauinspektor Johann Dietrich Carl Spindler eine vorzügliche Befähigung, die ihn zum „Stadt-Maurermeister“ qualifiziere. Zwei Tage später erfolgte das Dekret des Stadtmagistrats an die Geschworenen Zink und [[Johann Weithaas|Weithaas jr.]] sowie an den Gernmeister Hofmann zur Fertigung der Meisterprobe. Am [[6. März]] [[1823]] überreichte er unter Vortritt des Geschworenen des vereinten Maurer-, Zimmer- und Pflasterergewerkes, des Zimmermeisters Weithaas jr., dem Stadtmagistrat seine Meisterprobe, bestehend aus einem Aufriss eines Gebäudes nebst Grundriss, zweier Querschnitte und einem Fassadenplan sowie eines Kostenanschlags. Nach Bezeugung des Geschworenen, dass die vorgelegte Arbeit musterhaft angefertigt wurde, erklärte man sogleich Carl Hofmann unter Hinweis auf die Pflichten und seiner Angelobung zur treuen Erfüllung förmlich zum Meister des hiesigen Maurergewerks. Noch am gleichen Tag wurden ihm das Dekret über die Bürgeraufnahme und die persönliche Gewerbekonzession ausgestellt.  
 
Zur Bürgeraufnahme hatte er 1 f. 36 x. (Kreuzer) Baumpflanzungsgebühren zu entrichten. Weiter war er verpflichtet, jährlich einen Beitrag zur Straßenbeleuchtung von 1 f. zu leisten sowie dazu  
 
Zur Bürgeraufnahme hatte er 1 f. 36 x. (Kreuzer) Baumpflanzungsgebühren zu entrichten. Weiter war er verpflichtet, jährlich einen Beitrag zur Straßenbeleuchtung von 1 f. zu leisten sowie dazu  
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Die Trennung von seiner Verlobten konnte er jedoch nicht ertragen; so reiste er bald hinterher, versöhnte sich mit ihr und ihren Eltern. Auf Rat des Zürcher Stadtpräsidenten Vogel wurde nun die baldige Heirat in Zürich vorbereitet. Hofmann wandte sich mit Schreiben vom 4. August an den Fürther Stadtmagistrat und bat um die Zusendung der Verehelichungserlaubnis. Vogel selbst schrieb dem Magistrat von Fürth, dass die geforderte Auswanderungserlaubnis für Maria Waser zuvor einer Erklärung ihrer Aufnahme als Bürgerin und Anerkennung dieser Ehe in Fürth bedarf. Der Magistrat fasste daraufhin am 11. August zwei Schreiben ab. Eines ging an den Stadtrat in Zürich mit der Erklärung, dass Maria Waser als Bürgerin in Fürth aufgenommen wird, sobald die rechtsgültige Ehe geschlossen ist. Das andere Schreiben erhielt Carl Hofmann, in dem sein Gesuch um Erlaubnis der Eheschließung als in ungehöriger Form vorgebrachtes Privatschreiben beurteilt wurde. Da seine Verwandten sich nicht mit der Sache befassen wollten, solle sie durch einen hiesigen Advokaten geregelt werden. Aufgrund der besonderen Umstände erteilte das Ehegericht des Kantons Zürich – trotz fehlender Erlaubnisbescheinigung des Bräutigams – die Bewilligung zur Eheschließung;  Carl Hofmann und Maria Ursula Waser (geb. 26. März 1798) heirateten am [[26. August]] [[1823]] im [[wikipedia:Grossmünster|Großmünster]] zu Zürich.
 
Die Trennung von seiner Verlobten konnte er jedoch nicht ertragen; so reiste er bald hinterher, versöhnte sich mit ihr und ihren Eltern. Auf Rat des Zürcher Stadtpräsidenten Vogel wurde nun die baldige Heirat in Zürich vorbereitet. Hofmann wandte sich mit Schreiben vom 4. August an den Fürther Stadtmagistrat und bat um die Zusendung der Verehelichungserlaubnis. Vogel selbst schrieb dem Magistrat von Fürth, dass die geforderte Auswanderungserlaubnis für Maria Waser zuvor einer Erklärung ihrer Aufnahme als Bürgerin und Anerkennung dieser Ehe in Fürth bedarf. Der Magistrat fasste daraufhin am 11. August zwei Schreiben ab. Eines ging an den Stadtrat in Zürich mit der Erklärung, dass Maria Waser als Bürgerin in Fürth aufgenommen wird, sobald die rechtsgültige Ehe geschlossen ist. Das andere Schreiben erhielt Carl Hofmann, in dem sein Gesuch um Erlaubnis der Eheschließung als in ungehöriger Form vorgebrachtes Privatschreiben beurteilt wurde. Da seine Verwandten sich nicht mit der Sache befassen wollten, solle sie durch einen hiesigen Advokaten geregelt werden. Aufgrund der besonderen Umstände erteilte das Ehegericht des Kantons Zürich – trotz fehlender Erlaubnisbescheinigung des Bräutigams – die Bewilligung zur Eheschließung;  Carl Hofmann und Maria Ursula Waser (geb. 26. März 1798) heirateten am [[26. August]] [[1823]] im [[wikipedia:Grossmünster|Großmünster]] zu Zürich.
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[[Datei:Fach 18a H-116 3.jpg|mini|links|200px|Trauschein für Joh. Carl Hofmann und Maria Ursula Waser]]
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[[Datei:Fach 18 H-116 3.jpg|mini|links|200px|Trauschein für Joh. Carl Hofmann und Maria Ursula Waser]]
 
Nachdem Maria Waser am 30. September beim Fürther Magistrat ihren Trauschein vorlegte, wurde ihr Ehemann wegen unerlaubter Trauung im Ausland zum 4. Oktober zur Anhörung vorgeladen. Er leugnete nicht, das Dekret vom 11. August empfangen zu haben, gab aber unglaubhaft vor, ihm sei nicht klar geworden, dass es zur Verheiratung noch einer besonderen Erlaubnis bedurfte, auch weil ihm der Zürcher Präsident Vogel versichert habe, alle Hindernisse seien nunmehr gefallen. Vier Tage später befand der Stadtmagistrat den Maurermeister Hofmann in der Sache für schuldig und verurteilte ihn auf der Grundlage der Verordnung vom 12. Juli 1808<ref>“Allgemeine Verordnungen. Die Beförderung der Heurathen auf dem Lande betreffend. Königlich-Baierisches Regierungsblatt“, XXXIV. Stück vom 20. Juli 1808, S. 1505–1510 - [https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10345152?page=811 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> zu einem achttägigen Polizeiarrest, die Heiratserlaubnis binnen 14 Tagen nachzusuchen, die Revalidierung der illegalen Ehe bei Gericht zu erwirken und die Verfahrenskosten von 1 f. 46 x. zu tragen.
 
Nachdem Maria Waser am 30. September beim Fürther Magistrat ihren Trauschein vorlegte, wurde ihr Ehemann wegen unerlaubter Trauung im Ausland zum 4. Oktober zur Anhörung vorgeladen. Er leugnete nicht, das Dekret vom 11. August empfangen zu haben, gab aber unglaubhaft vor, ihm sei nicht klar geworden, dass es zur Verheiratung noch einer besonderen Erlaubnis bedurfte, auch weil ihm der Zürcher Präsident Vogel versichert habe, alle Hindernisse seien nunmehr gefallen. Vier Tage später befand der Stadtmagistrat den Maurermeister Hofmann in der Sache für schuldig und verurteilte ihn auf der Grundlage der Verordnung vom 12. Juli 1808<ref>“Allgemeine Verordnungen. Die Beförderung der Heurathen auf dem Lande betreffend. Königlich-Baierisches Regierungsblatt“, XXXIV. Stück vom 20. Juli 1808, S. 1505–1510 - [https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10345152?page=811 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> zu einem achttägigen Polizeiarrest, die Heiratserlaubnis binnen 14 Tagen nachzusuchen, die Revalidierung der illegalen Ehe bei Gericht zu erwirken und die Verfahrenskosten von 1 f. 46 x. zu tragen.
 
Nach Klärung der Kompetenz bei der Regierung des Rezatkreises wurde Hofmann am 5. November vom Stadtmagistrat vorgeladen und das Erkenntnis (Urteil) vom 8. Oktober 1823 eröffnet. Dagegen legte er bei der Regierung erfolgreich Rekurs ein und entging somit der Gefängnisstrafe. Aufgrund der nachfolgenden Regierungsentschließung vom 20. Dezember wurden vom Magistrat am 8. Januar 1824 die angeordneten Sporteln in Höhe von 4 f. 16 x. erhoben und nachträglich die Heiratserlaubnis gegen Gebühr von 49 ½ x. ausgefertigt; der Ehefrau wurde das herkömmliche Einzugsgeld von 6 f. in Rechnung gebracht. Schließlich wurde Carl Hofmann am 19. Januar in die 1. Infanterie-Compagnie des I. Bataillons des Kgl. Landwehr-Infanterie-Regiments aufgenommen.
 
Nach Klärung der Kompetenz bei der Regierung des Rezatkreises wurde Hofmann am 5. November vom Stadtmagistrat vorgeladen und das Erkenntnis (Urteil) vom 8. Oktober 1823 eröffnet. Dagegen legte er bei der Regierung erfolgreich Rekurs ein und entging somit der Gefängnisstrafe. Aufgrund der nachfolgenden Regierungsentschließung vom 20. Dezember wurden vom Magistrat am 8. Januar 1824 die angeordneten Sporteln in Höhe von 4 f. 16 x. erhoben und nachträglich die Heiratserlaubnis gegen Gebühr von 49 ½ x. ausgefertigt; der Ehefrau wurde das herkömmliche Einzugsgeld von 6 f. in Rechnung gebracht. Schließlich wurde Carl Hofmann am 19. Januar in die 1. Infanterie-Compagnie des I. Bataillons des Kgl. Landwehr-Infanterie-Regiments aufgenommen.
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