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====Die Statuten der Totenbruderschaft von 1840<ref>Gisela Naomi Blume: [[Der alte jüdische Friedhof in Fürth (Buch)|Der alte jüdische Friedhof in Fürth]], S. 62-71</ref>==== | ====Die Statuten der Totenbruderschaft von 1840<ref>Gisela Naomi Blume: [[Der alte jüdische Friedhof in Fürth (Buch)|Der alte jüdische Friedhof in Fürth]], S. 62-71</ref>==== | ||
Im § 1 wurde festgelegt, dass der „''die Todtenbrüderschaft ... ein frommer Verein''“ ist, der unter Aufsicht und Leitung des Rabbinats tätig wird.</br> | Im § 1 wurde festgelegt, dass der „''die Todtenbrüderschaft ... ein frommer Verein''“ ist, der unter Aufsicht und Leitung des Rabbinats (!) tätig wird.</br> | ||
§ 3 führte zwei Abteilungen auf, deren erste für „''die Reinigung und Bekleidung des Leichnams und die Fertigung des Sarges''“ zuständig ist und aus 18 Mitgliedern besteht, die zweite Abteilung dagegen die Fertigung des Grabes übernimmt und dazu 24 Mitglieder hat.</br> | § 3 führte zwei Abteilungen auf, deren erste für „''die Reinigung und Bekleidung des Leichnams und die Fertigung des Sarges''“ zuständig ist und aus 18 Mitgliedern besteht, die zweite Abteilung dagegen die Fertigung des Grabes übernimmt und dazu 24 Mitglieder hat.</br> | ||
In den §§ 4 - 9 wurden Aufgaben näher erläutert, die in der pflichtmäßigen Teilnahme an der Beerdigung mündeten.</br> | In den §§ 4 - 9 wurden Aufgaben näher erläutert, die in der pflichtmäßigen Teilnahme an der Beerdigung mündeten.</br> | ||
§ 12 regelte den Leichenzug: „''Der Diener des Vereins, die Sterbegewänder tragend, eröffnet den Zug. Hierauf folgt die Bahre, von sechs Mitgliedern der Gesammt-Bruderschaft ... auf den Schultern getragen. ...''</br> | |||
''Wenn die Leidtragenden der Beerdigung beywohnen, so folgen sie unmittelbar hinter der Bahre. Nach diesen gehet der Rabbiner oder dessen Substitut im Ornate, ihnen zur Seite ein Vorsteher.''“ Danach folgten weitere Mitglieder der Bruderschaft; danach weitere Personen die „''freywillig die Leiche begleiten''“. Dem herankommenden Zug durfte sich keiner anschließen, sondern man musste vom Trauerhaus aus mitgehen. | |||
§ 16 gestattete nur dem Rabbiner bzw. dessen Substitut eine Grabrede. | |||
§§ 17 - 24 regelten Aufnahmemodalitäten der Totenbruderschaft. | |||
§§ 25 - 28 beinhalteten Interne Bruderschaftregelungen | |||
§§ 29 - 32 Vorstandsaufgaben und Rechnungslegung | |||
§§ 33 - 35 regelten das Verzeichnis der Buderschaftsmitglieder und die Überwachung durch Rabbinat und israelitischen Vereinsvorstand (!) nach Bestätigung der kgl. Regierung von Mittelfranken und Unterstellung der landespolizeilichen Genehmigung. | |||
„1841 brannte das für die Todtenbrüderschaft bestimmte Häuschen auf dem jüdischen Friedhofe in Folge Blitzschlags nieder; auch gelangte in diesem Jahre eine israelitische Leichenzugsordnung zur Geltung.“<ref> [[Hugo Barbeck]] in seinem Buch: „[[Geschichte der Juden in Nürnberg und Fürth (Buch)|Geschichte der Juden in Nürnberg und Fürth]]“, S. 91</ref> | „1841 brannte das für die Todtenbrüderschaft bestimmte Häuschen auf dem jüdischen Friedhofe in Folge Blitzschlags nieder; auch gelangte in diesem Jahre eine israelitische Leichenzugsordnung zur Geltung.“<ref> [[Hugo Barbeck]] in seinem Buch: „[[Geschichte der Juden in Nürnberg und Fürth (Buch)|Geschichte der Juden in Nürnberg und Fürth]]“, S. 91</ref> |
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