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Die neue Satzung vom 5. Dezember 2012 - veröffntlicht im Amtsblatt vom 19. Dezember 2012 - beinhaltet unter anderem folgende Regelungen: | Die neue Satzung vom 5. Dezember 2012 - veröffntlicht im Amtsblatt vom 19. Dezember 2012 - beinhaltet unter anderem folgende Regelungen: | ||
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(1) Die Stadt Fürth bestellt einen Stadtheimatpfleger/eine Stadtheimatpflegerin und eine Stellvertretung. Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellvertretung sollen Personen sein, die auf Grund ihrer Heimatverbundenheit, ihrer Orts- und Fachkenntnisse sowie ihrer Arbeitskraft für dieses Amt geeignet sind. | :§ 1 Bestellung | ||
(2) Die Heimatpfleger werden für die Dauer einer Amtsperiode des Stadtrats durch Beschluss bestellt. Die Bestellung erfolgt spätestens in der zweiten auf die konstituierende Sitzung folgenden ordentlichen Stadtratssitzung. Die Amtsinhaber bleiben bis zur Neu- oder Wiederbestellung im Amt. | : | ||
(3) | :(1) Die Stadt Fürth bestellt einen Stadtheimatpfleger/eine Stadtheimatpflegerin und eine Stellvertretung. Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellvertretung sollen Personen sein, die auf Grund ihrer Heimatverbundenheit, ihrer Orts- und Fachkenntnisse sowie ihrer Arbeitskraft für dieses Amt geeignet sind. | ||
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:(2) Die Heimatpfleger werden für die Dauer einer Amtsperiode des Stadtrats durch Beschluss bestellt. Die Bestellung erfolgt spätestens in der zweiten auf die konstituierende Sitzung folgenden ordentlichen Stadtratssitzung. Die Amtsinhaber bleiben bis zur Neu- oder Wiederbestellung im Amt. | |||
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:(3) Folgende Stellen sind rechtzeitig vor jeder Neubestellung zu hören und von der erfolgten Bestellung zu benachrichtigen: | |||
: a) die Regierung | |||
: b) der Bezirksheimatpfleger | |||
: c) das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege | |||
: d) der Bayerische Landesverein für Heimatpflege. | |||
:[...] | |||
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:(5) Der Stadtrat bestellt spätestens in der zweiten auf die Abberufung oder die Amtsniederlegung folgenden Stadtratssitzung einen neuen Heimatpfleger/eine neue Heimatpflegerin. Abs. 3 gilt entsprechend. In Fällen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung entsprechend. | |||
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:§ 2 Rechtsstellung | |||
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:(1) Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellvertretung sind ehrenamtlich tätig (Art. 20 a Gemeindeordnung). Sie führen die amtliche Bezeichnung „Stadtheimatpfleger“/“Stadtheimatpflegerin“ bzw. „Stellvertretender Stadtheimatpfleger“/“Stellvertretende Stadtheimatpflegerin“. Sie nehmen öffentliche Aufgaben wahr und fungieren als Träger öffentlicher Belange für ihren Aufgabenbereich. | |||
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:(2) Die Heimatpfleger erhalten alljährlich Gelegenheit, dem Stadtrat über ihre Tätigkeit und ihre Absichten zu berichten und ihm ihre Anliegen vorzutragen. Die Heimatpfleger nehmen an den Sitzungen des Bau- und Werkausschusses und des Baukunstbeirats ohne Stimmrecht teil. Über die Erteilung des Wortes entscheidet das jeweilige Gremium durch Beschluss. Teilnahme und Wortbeiträge der Heimatpfleger sind im jeweiligen Sitzungsprotokoll zu dokumentieren. | |||
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:(3) Die Heimatpfleger und die Stellvertretung haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. | |||
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§ | :§ 3 Entschädigung | ||
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:(1) Die Stadt Fürth gewährt dem Heimatpfleger/der Heimatpflegerin eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 327,-- Euro | |||
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:[...] | |||
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:§ 4 Aufgaben | |||
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:Den Aufgabenbereich regelt eine vom Stadtrat Fürth erlassene Dienstanweisung.'' | |||
§ 4 Aufgaben | |||
Den Aufgabenbereich regelt eine vom Stadtrat Fürth erlassene Dienstanweisung. | |||
==Arten von Heimatpflegern== | ==Arten von Heimatpflegern== |
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