Reglement für gemeine Judenschafft: Unterschied zwischen den Versionen
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Das "'''Reglement für gemeine Judenschafft'''" war ein Privileg der [[Fiorda#Geschichte|Jüdischen Gemeinde Fürth]], das diese 1719 mit dem [[Bistum Bamberg|Dompropst von Bamberg]] ausgehandelt hatten. | [[Datei:0 Titel Reglement für gem Judenschafft.png|300px|right|"Reglement für gemeine Judenschafft" in Andreas Würfel: ''Historische Nachricht Von der Judengemeinde in dem Hofmarkt Fürth Unterhalb Nürnberg'', 1754]] | ||
Das "'''Reglement für gemeine Judenschafft'''" war ein Privileg der [[Fiorda#Geschichte|Jüdischen Gemeinde Fürth]], das diese 1719 mit dem [[Bistum Bamberg|Dompropst von Bamberg]] ausgehandelt hatten.<ref>nach [[Hugo Barbeck]] wurde das Reglement am [[2. März]] [[1719]] von Domprobst von Guttenberg gegeben; siehe „[https://www.google.de/books/edition/Geschichte_der_Juden_in_N%C3%BCrnberg_und_F/QYA6AQAAMAAJ?hl=de&gbpv=1&dq=Eisik+Schul+Wagenseil&printsec=frontcover Geschichte der Juden in Nürnberg und Fürth]“, 1878, S. 55</ref> | |||
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Die nachfolgenden Dompröpste | Die nachfolgenden Dompröpste versuchten zwar die Rechte einzuschränken oder ganz abzuschaffen, aber die Jüdische Gemeinde kämpfte um ihre Rechte vor dem [[Reichskammergericht]] in Wetzlar. Über einen abschließenden Richterspruch ist allerdings nichts bekannt. | ||
So hatte das ''Reglement'' bis [[1820]] Bestand, ehe das Bayerische Judenedikt in Fürth durchgesetzt wurde. | |||
Das "Reglement für gemeine Judenschafft" war einmalig zur damaligen Zeit! | |||
== Einzelnachweise == | |||
<references /> | |||
==Weblinks== | |||
* Andreas Würfel: "''Reglement für gemeine Judenschafft in Fürth''", in: „Historische Nachricht von der Judengemeinde in dem Hofmarkt Fürth unterhalb Nürnberg : in zween Theilen ; sammt Übersetzung und Erläuterung ihres Tekunnos-Büchleins“. Frankfurt; Prag, 1754, 170 S. - Teilw. in hebr. Schrift. Digitalisiertes Exemplar der Bayerischen Staatsbibliothek München - [http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10521420-9 online] - hier 2. Capitel, § 5, Seite 11 - 21</br> | |||
* Hugo Barbeck: „Reglement für gemeine Judenschaft in Fürth“ in: „[https://www.google.de/books/edition/Geschichte_der_Juden_in_N%C3%BCrnberg_und_F/QYA6AQAAMAAJ?hl=de&gbpv=1&dq=Eisik+Schul+Wagenseil&printsec=frontcover Geschichte der Juden in Nürnberg und Fürth]“, 1878, S. 55 - 58; Text in 39 Punkten. | |||
* ''Das Reichskammergericht und die Juden des Heiligen Römischen Reiches. Geistliche Herrschaft und korporative Verfassung der Judenschaft in Fürth im Widerspruch'', Friedrich Battenberg, Schriftenreihe Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung Heft 13, Wetzlar 1992 - ISBN 3-935279-15-9 [https://intr2dok.vifa-recht.de/servlets/MCRFileNodeServlet/mir_derivate_00001668/PPN117964131.pdf online] | |||
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Aktuelle Version vom 2. Februar 2024, 14:59 Uhr
Das "Reglement für gemeine Judenschafft" war ein Privileg der Jüdischen Gemeinde Fürth, das diese 1719 mit dem Dompropst von Bamberg ausgehandelt hatten.[1]
Das Reglement schrieb alte Rechte der Fürther Juden fest. Die wichtigsten Rechte waren:
- Alle religiösen Freiheiten wurden bestätigt: Freier Synagogenbau, freie Wahl des Rabbiners und anderer Gemeindebediensteter.
- Als Kaufleute wurden die Juden gleichgestellt.
- Die Gemeinde durfte die Neuaufnahme von Gemeindemitgliedern selbst regeln (Vermögensnachweis über 5.000 Reichstaler und ein Leumundszeugnis). Die Gemeinde führte die Schutzgelder an den Herrn ab.
- Die Jüdische Gemeinde durfte zwei stimmberechtigte Vertreter in die Gemeindeversammlung schicken.
Das im Jahre 1719 vereinbarte "Reglement für gemeine Judenschafft" (gemein = allgemein) zwischen der Dompropst von Bamberg und der Jüdische Gemeinde Fürth, regelte darin genau alle Rechte und Pflichten der hier lebenden Juden.
Der Dompropst verfasste das 39 Bestimmungen umfassende Regelwerk gemeinsam mit zwei Vertretern der Gemeinde Fürth.
Diese Privileg wurde der Jüdischen Gemeinde Fürth dann auch am 2. März 1719 vom Dompropst Otto Philipp von Guttenberg erteilt.
Die nachfolgenden Dompröpste versuchten zwar die Rechte einzuschränken oder ganz abzuschaffen, aber die Jüdische Gemeinde kämpfte um ihre Rechte vor dem Reichskammergericht in Wetzlar. Über einen abschließenden Richterspruch ist allerdings nichts bekannt. So hatte das Reglement bis 1820 Bestand, ehe das Bayerische Judenedikt in Fürth durchgesetzt wurde.
Das "Reglement für gemeine Judenschafft" war einmalig zur damaligen Zeit!
Einzelnachweise
- ↑ nach Hugo Barbeck wurde das Reglement am 2. März 1719 von Domprobst von Guttenberg gegeben; siehe „Geschichte der Juden in Nürnberg und Fürth“, 1878, S. 55
Weblinks
- Andreas Würfel: "Reglement für gemeine Judenschafft in Fürth", in: „Historische Nachricht von der Judengemeinde in dem Hofmarkt Fürth unterhalb Nürnberg : in zween Theilen ; sammt Übersetzung und Erläuterung ihres Tekunnos-Büchleins“. Frankfurt; Prag, 1754, 170 S. - Teilw. in hebr. Schrift. Digitalisiertes Exemplar der Bayerischen Staatsbibliothek München - online - hier 2. Capitel, § 5, Seite 11 - 21
- Hugo Barbeck: „Reglement für gemeine Judenschaft in Fürth“ in: „Geschichte der Juden in Nürnberg und Fürth“, 1878, S. 55 - 58; Text in 39 Punkten.
- Das Reichskammergericht und die Juden des Heiligen Römischen Reiches. Geistliche Herrschaft und korporative Verfassung der Judenschaft in Fürth im Widerspruch, Friedrich Battenberg, Schriftenreihe Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung Heft 13, Wetzlar 1992 - ISBN 3-935279-15-9 online