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''"2) Bestimmungen, nach welchen bei Errichtung und Beaufsichtigung der Klein-Kinder-Bewahr-Anstalten künftig zu verfahren ist; unter andern sind diese Anstalten als Privat-Institute zu betrachten und von den Behörden zu überwachen; der Ein- und Austritt steht frei; ein eigentlicher Schulunterricht | ''"2) Bestimmungen, nach welchen bei Errichtung und Beaufsichtigung der Klein-Kinder-Bewahr-Anstalten künftig zu verfahren ist; unter andern sind diese Anstalten als Privat-Institute zu betrachten und von den Behörden zu überwachen; der Ein- und Austritt steht frei; ein eigentlicher Schulunterricht darf darin nicht gegeben werden, sondern es ist durch spielende Beschäftigung und Unterhaltung auf Stärkung des Körpers auf allmählige Entwicklung der Geisteskräfte und auf Erweckung einer wahren Gottesfurcht hinzu wirken; Der Zweck dieser Anstalten ist, daß kleine, für die öffentlichen Schulen noch nicht reife Kinder Aufenthalt und Pflege an Eltern Statt erhalten; das gewählte Aufsichts-Personal ist der betreffenden Polizei und Schulbehörde anzuzeigen..."'' | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |