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==Feuerlöschordnungen [[1835]] und [[1858]]==
 
==Feuerlöschordnungen [[1835]] und [[1858]]==
[[Bild:Feuerwehr Fürth.JPG|thumb|right]]
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[[1835]] wurde ein 56-seitiges Büchlein mit dem Titel: „''Feuerlösch- und Rettungs=Ordnung für die königlich bayerische Stadt Fürth''“. Der Stadtmagistrat und der Bürgermeister [[Franz Joseph von Bäumen]] stellten in der Einleitung fest, dass die Feuerordnung vom [[29. Dezember]] [[1823]] nicht mehr den örtlichen Bedürfnissen entspricht. Außerdem nahmen sie die Fürther Einwohner in die Pflicht: “''Die neu zu schaffende Feuerlösch- und Rettungs=Ordnung wurde auf den Grundsatz gestützt, daß jedes Gemeindemitglied, nach Maßgabe der Stellung, die es in der bürgerlichen Gemeinde einnimmt, zur schleunigsten und unentgeltlichen Hilfeleistung verbunden seie''“ und dass es neben Auszeichnungen und eventueller Belohnung auch Bestrafung geben werde. ''Sie wird daher den hiesigen Einwohnern zur pflichtmäßigen Befolgung hiermit übergeben, in der zuversichtlichen Erwartung, daß eine jede der benannten Bürgerklassen sich beeifern werde, nicht nur die ihr angewiesene Verrichtungen pünktlich zu erfüllen, sondern auch darüber zu wachen, daß die einschlägigen Hilfsarbeiter ihren Obliegenheiten Genüge leisten. Der gute Geist, der die hiesigen Bürger überhaupt, und ganz besonders die achtbare Klasse der Bauhandwerker und ihrer Gehilfen noch zu jeder Zeit belebte, verbürgt im Voraus den pünktlichen Vollzug der gegebenen Vorschriften…''
 
[[1835]] wurde ein 56-seitiges Büchlein mit dem Titel: „''Feuerlösch- und Rettungs=Ordnung für die königlich bayerische Stadt Fürth''“. Der Stadtmagistrat und der Bürgermeister [[Franz Joseph von Bäumen]] stellten in der Einleitung fest, dass die Feuerordnung vom [[29. Dezember]] [[1823]] nicht mehr den örtlichen Bedürfnissen entspricht. Außerdem nahmen sie die Fürther Einwohner in die Pflicht: “''Die neu zu schaffende Feuerlösch- und Rettungs=Ordnung wurde auf den Grundsatz gestützt, daß jedes Gemeindemitglied, nach Maßgabe der Stellung, die es in der bürgerlichen Gemeinde einnimmt, zur schleunigsten und unentgeltlichen Hilfeleistung verbunden seie''“ und dass es neben Auszeichnungen und eventueller Belohnung auch Bestrafung geben werde. ''Sie wird daher den hiesigen Einwohnern zur pflichtmäßigen Befolgung hiermit übergeben, in der zuversichtlichen Erwartung, daß eine jede der benannten Bürgerklassen sich beeifern werde, nicht nur die ihr angewiesene Verrichtungen pünktlich zu erfüllen, sondern auch darüber zu wachen, daß die einschlägigen Hilfsarbeiter ihren Obliegenheiten Genüge leisten. Der gute Geist, der die hiesigen Bürger überhaupt, und ganz besonders die achtbare Klasse der Bauhandwerker und ihrer Gehilfen noch zu jeder Zeit belebte, verbürgt im Voraus den pünktlichen Vollzug der gegebenen Vorschriften…''
  
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