Nach dem Spruchkammerverfahren musste Jakob zusätzlich vor die große Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen Landfriedensbruch und Brandstiftung (Synagoge). Er wurde zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt, die allerdings aufgrund der Lagerstrafe als verbüßt angesehen wurden.<ref>Fürther Nachrichten, 16. Februar 1951</ref> Das Gericht folgte zwar Jakobs Argumenten, dass er in der Befehlskette stand und "nur" die Befehle des SA-Gruppenführers von Obernitz ausführte, jedoch habe Jakob durch seine Anwesenheit das Verbrechen sanktioniert sowie nachträglich die Anweisung gegeben, das Hausmeisterhaus niederzubrennen - und sich somit trotzdem strafbar gemacht. In einer folgenden Berufungsverhandlung wurde Jakob erneut verhaftet, da das Berufungsgericht die erste Entscheidung einkassierte. Das Gericht sprach im Mai [[1952]] eine Strafe von zwei Jahren und vier Monaten aus, von denen noch zwei Jahre abzubüßen seien, trotz abgeleisteter Arbeitslagerstrafe.<ref>Nordbayerische Zeitung vom 30. Mai 1952</ref> | Nach dem Spruchkammerverfahren musste Jakob zusätzlich vor die große Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen Landfriedensbruch und Brandstiftung (Synagoge). Er wurde zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt, die allerdings aufgrund der Lagerstrafe als verbüßt angesehen wurden.<ref>Fürther Nachrichten, 16. Februar 1951</ref> Das Gericht folgte zwar Jakobs Argumenten, dass er in der Befehlskette stand und "nur" die Befehle des SA-Gruppenführers von Obernitz ausführte, jedoch habe Jakob durch seine Anwesenheit das Verbrechen sanktioniert sowie nachträglich die Anweisung gegeben, das Hausmeisterhaus niederzubrennen - und sich somit trotzdem strafbar gemacht. In einer folgenden Berufungsverhandlung wurde Jakob erneut verhaftet, da das Berufungsgericht die erste Entscheidung einkassierte. Das Gericht sprach im Mai [[1952]] eine Strafe von zwei Jahren und vier Monaten aus, von denen noch zwei Jahre abzubüßen seien, trotz abgeleisteter Arbeitslagerstrafe.<ref>Nordbayerische Zeitung vom 30. Mai 1952</ref> |