Vier Eichen an der Kapellenruh: Unterschied zwischen den Versionen

K (Textersetzung - „* Naturdenkmäler Überblick“ durch „* Naturdenkmäler (Überblick)“)
 
(6 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
[[Bild:Kapellenruh 08 2019.JPG|mini|right|Vier Eichen an der Kapellenruh]]
+
{{Karte|lat=49.48363|lon=10.98351|zoom=17}}
Die '''vier Eichen an der Kapellenruh''' sind ein eingetragenes Naturdenkmal in den [[Rednitz|Rednitzauen]]. Sie säumen das Denkmal an Stelle der historischen [[Kapelle St. Martin]], dem legendären Gründungsort der Stadt Fürth.
+
[[Bild:Kapellenruh 08 2019.JPG|mini|links|Vier Eichen an der Kapellenruh]]
 +
Die '''vier Eichen an der Kapellenruh''' sind ein eingetragenes Naturdenkmal der Stadt Fürth.<ref>Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern im Stadtgebiet Fürth (Naturdenkmalverordnung - NDV) vom 16. April 1999, § 1 Nr. </ref> Sie befinden sich in den [[Rednitz|Rednitzauen]] und säumen das Denkmal an Stelle der historischen [[Kapelle St. Martin]], dem legendären Gründungsort der Stadt Fürth.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
* [[Naturdenkmäler Überblick]]
+
* [[Naturdenkmäler (Überblick)]]
 
* [[Kapellenruh]]
 
* [[Kapellenruh]]
 
* [[Fürther Gründungssage]]
 
* [[Fürther Gründungssage]]
* [[Heckenweg]]
+
* [[Kapelle St. Martin]]
 
+
<br clear="all" />
 +
== Einzelnachweise ==
 +
<references />
 +
==Bilder==
 +
{{Bilder dieser Grünanlage}}
 
[[Kategorie: Naturdenkmäler]]
 
[[Kategorie: Naturdenkmäler]]
 
[[Kategorie:Eigenes Heim]]
 
[[Kategorie:Eigenes Heim]]

Aktuelle Version vom 1. Juli 2022, 10:03 Uhr

Die Karte wird geladen …
Vier Eichen an der Kapellenruh

Die vier Eichen an der Kapellenruh sind ein eingetragenes Naturdenkmal der Stadt Fürth.[1] Sie befinden sich in den Rednitzauen und säumen das Denkmal an Stelle der historischen Kapelle St. Martin, dem legendären Gründungsort der Stadt Fürth.

Siehe auchBearbeiten


EinzelnachweiseBearbeiten

  1. Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern im Stadtgebiet Fürth (Naturdenkmalverordnung - NDV) vom 16. April 1999, § 1 Nr.

BilderBearbeiten