Gemeindeordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die erste Gemeindeordnung wurde [[1497]] und die zweite [[1652]] verkündet - in Kraft gesetzt. Die Gemeindeordnung war bis zum Ende der [[Dreiherrschaft]] gültig.
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Die innere Struktur der Marktgemeinde Fürth war relativ demokratisch geregelt. Jeder Bürger der die Gemeinderechte (Hausbesitz) hatte, gehörte zur "Ganzen Gemein". Er hatte das Recht und die Pflicht die inneren Angelegenheiten mit zu regeln.
Die innere Struktur der Marktgemeinde Fürth war relativ demokratisch geregelt. Jeder Bürger der die Gemeinderechte (Hausbesitz) hatte, gehörte zur "Ganzen Gemein". Er hatte das Recht und die Pflicht, die inneren Angelegenheiten mit zu regeln.


Diese Angelegenheiten wurden jährlich am [[26. Dezember]], St. Stephanustag, und bei dringenden Sachen im [[Bambergisches Amtshaus| Amtshaus]] bei der Versammlung der "Ganzen Gemein", unter Vorsitz des Amtmann, verhandelt und beschlossen.
Diese Angelegenheiten wurden jährlich am [[26. Dezember]], St. Stephanustag, und bei dringenden Sachen im [[Bambergisches Amtshaus| Amtshaus]] bei der Versammlung der "Ganzen Gemein", unter Vorsitz des Amtmann, verhandelt und beschlossen.
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== Gemeindeordnung von 1497 ==
== Gemeindeordnung von 1497 ==
Die Gemeindeordnung umfasste 37 Artikel und wurde von dem damaligen Amtmann Hannß Oberndörfer bestätigt.
Die Gemeindeordnung umfasste 37 Artikel und wurde von dem damaligen Amtmann Hannß Oberndörfer bestätigt.
Die Dorf- oder Gemeindemeister, die diese Gemeindeordnung verfassten, hießen [[Hannß Zwinger]], [[Albrecht Lindner]], [[Hannß Konrad Kirchner]] und [[Hannß Kirchner]].
Die Dorf- oder Gemeindemeister, die diese Gemeindeordnung verfassten, hießen [[Hannß Zwinger]], [[Albrecht Lindner]], [[Hannß Konrad Kirchner]] und [[Hannß Kirchner]].<ref>[[Adressbuch von 1819]], S. 152</ref>
 
Auszug aus der [[Fronmüllerchronik]]:
:''Dieselbe bestand im Ganzen aus 3 [sic!] Artikeln und handelte besonders vom Hutgeld, der Art des Austriebes des Viehes, der Zahl der Stücke Vieh, die ein Bauer, ein Pächter, ein Köhler halten durfte. Wer zum Dorfmeister erwählt war, die Stelle aber ausschlug, mußte 1 Gulden Buße zahlen. Wer zu der von den Dorfmeistern berufenen Gemeindeversammlung zu kommen unterließ mußte ebenfalls Strafe zahlen, ein Bauer 60, ein Köhler 30 Pfennig. Die Strafe bekamen zur Hälfte die Dorfmeister, „um ihre Mühe zu vertrinken", die andere Hälfte fiel in die Gemeindekasse.''<ref>[[Fronmüllerchronik]], 1871, S. 30 f</ref>


== Gemeindeordnung von 1652 ==
== Gemeindeordnung von 1652 ==


==Einzelnachweise==
<references />


[[Kategorie: Fürth Urkunden]]
[[Kategorie: Fürth Urkunden]]
[[Kategorie: Geschichte]]
[[Kategorie: Geschichte]]

Aktuelle Version vom 20. April 2024, 23:13 Uhr

In der Gemeindeordnung ("Fürther Gemeind Ordnung" - "Fürther Gemein Ordnung") wurde für die Marktgemeinde Fürth die Struktur, Verwaltung und Ämter festgelegt.

Die erste Gemeindeordnung wurde 1497 und die zweite 1652 verkündet - in Kraft gesetzt. Die Gemeindeordnung war bis zum Ende der Dreiherrschaft gültig.

Die innere Struktur der Marktgemeinde Fürth war relativ demokratisch geregelt. Jeder Bürger der die Gemeinderechte (Hausbesitz) hatte, gehörte zur "Ganzen Gemein". Er hatte das Recht und die Pflicht, die inneren Angelegenheiten mit zu regeln.

Diese Angelegenheiten wurden jährlich am 26. Dezember, St. Stephanustag, und bei dringenden Sachen im Amtshaus bei der Versammlung der "Ganzen Gemein", unter Vorsitz des Amtmann, verhandelt und beschlossen.

Allerdings war der gemeindliche Spielraum dabei sehr gering.

Gemeindeordnung von 1497

Die Gemeindeordnung umfasste 37 Artikel und wurde von dem damaligen Amtmann Hannß Oberndörfer bestätigt. Die Dorf- oder Gemeindemeister, die diese Gemeindeordnung verfassten, hießen Hannß Zwinger, Albrecht Lindner, Hannß Konrad Kirchner und Hannß Kirchner.[1]

Auszug aus der Fronmüllerchronik:

Dieselbe bestand im Ganzen aus 3 [sic!] Artikeln und handelte besonders vom Hutgeld, der Art des Austriebes des Viehes, der Zahl der Stücke Vieh, die ein Bauer, ein Pächter, ein Köhler halten durfte. Wer zum Dorfmeister erwählt war, die Stelle aber ausschlug, mußte 1 Gulden Buße zahlen. Wer zu der von den Dorfmeistern berufenen Gemeindeversammlung zu kommen unterließ mußte ebenfalls Strafe zahlen, ein Bauer 60, ein Köhler 30 Pfennig. Die Strafe bekamen zur Hälfte die Dorfmeister, „um ihre Mühe zu vertrinken", die andere Hälfte fiel in die Gemeindekasse.[2]

Gemeindeordnung von 1652

Einzelnachweise