Stadtverwaltung (19. Jahrhundert): Unterschied zwischen den Versionen

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König Maximilian I. hat [[1808]] und [[1818]] zwei Gemeindeedikte zur Gemeindeverwaltung erlassen.
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Das erste Gemeindeedikt stellte die Gemeinden unter strenge Staatsaufsicht, weshalb der Wirkungskreis der Bürgervertretung ('''[[Munizipalrat]]'''; vergleichbar mit dem heutigen [[Stadtrat]]) und des Bürgermeisters sehr eingeschränkt war.  
Das erste Gemeindeedikt stellte die Gemeinden unter strenge Staatsaufsicht, weshalb der Wirkungskreis der Bürgervertretung ('''[[Munizipalrat]]'''; vergleichbar mit dem heutigen [[Stadtrat]]) und des Bürgermeisters sehr eingeschränkt war.  


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* Der Magistrat der Stadt Fürth umfasste 10 bzw. 12 Sitze, davon mussten zwei jüdische Vertreter sein. (Der Magistrat ist heute mit den Referenten vergleichbar.) Die Magistratsräte bestimmten zwei rechtskundige Räte und zwei Bürgermeister.
* Der Magistrat der Stadt Fürth umfasste 10 bzw. 12 Sitze, davon mussten zwei jüdische Vertreter sein. (Der Magistrat ist heute mit den Referenten vergleichbar.) Die Magistratsräte bestimmten zwei rechtskundige Räte und zwei Bürgermeister.
Dass im Magistrat auch Vertreter der jüdischen Bevölkerung waren, war nicht selbstverständlich. Dies musste sich die Israelitische Kultusgemeinde (IKG) erst erkämpfen: Sie beschwerte sich in München, dass kein Mitglied der jüdischen Gemeinde gewählt worden war, trotzdem sie ein Fünftel der Gesamtbevölkerung ausmachte. Und weiter wurde angeführt, dass unter dem alten Regime seit Jahrhunderten auf Grund verbriefter Rechte zwei Abgeordnete in die Stadtvertretung entsandt wurden. Daraufhin äußerte München sein Befremden "''dass bei den Wahlverhandlungen auch nicht ein Einziger der israelitischen Einwohner in Wahlvorschlag gekommen sei, welche sich doch durch ihre Anzahl, Vermögensverhältnisse, Betriebsamkeit und Bildung vorteilhaft auszeichnen, und mit der Christengemeinde in vielseitigen Berührungen stehen.''"<ref>Dr. A. Eckstein, Rabbiner. In: Der Kampf der Juden um ihre Emanzipation in Bayern, Fürth, G. Rosenberg-Verlag, 1905</ref>


[[1848]] wurde in beiden Kammern beschlossen, die Sitzungen öffentlich abzuhalten.
[[1848]] wurde in beiden Kammern beschlossen, die Sitzungen öffentlich abzuhalten.


== Gemeindekollegium ==
== Gemeindekollegium ==
[[Datei:Armenpflegeschaft 1906 .jpg|mini|right|Mitglieder des Gemeindekollegiums um 1906]]
* [[Gemeindebevollmächtigter|Liste der Gemeindebevollmächtigten]]
* [[Gemeindebevollmächtigter|Liste der Gemeindebevollmächtigten]]
=== Wahlperioden und Wahlergebnisse ===


== Magistratsrat ==
== Magistrat ==
* [[Magistratsrat|bekannte Magistratsräte der Stadt Fürth]]
* [[Magistratsrat|bekannte Magistratsräte der Stadt Fürth]]


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* ''Erster Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten der Stadt Fürth. Geschäftsjahre 1868 und 1869'' [http://opacplus.bsb-muenchen.de/title/10314279/ft/bsb11038309?page=5 zum online-Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]
* ''Erster Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten der Stadt Fürth. Geschäftsjahre 1868 und 1869'' [http://opacplus.bsb-muenchen.de/title/10314279/ft/bsb11038309?page=5 zum online-Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]


== Einzelnachweise ==
<references />


[[Kategorie:Geschichte]]
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2024, 23:06 Uhr

Urkunde: Bürgerecht durch die Stadt Fürth, 1908
historische Siegelmarken des Stadtmagistrats

König Maximilian I. hat 1808 und 1818 zwei Gemeindeedikte zur Gemeindeverwaltung erlassen.

Das erste Gemeindeedikt stellte die Gemeinden unter strenge Staatsaufsicht, weshalb der Wirkungskreis der Bürgervertretung (Munizipalrat; vergleichbar mit dem heutigen Stadtrat) und des Bürgermeisters sehr eingeschränkt war.

Das zweite Gemeindeedikt von 1818 brachte den Gemeinden erweiterte Selbstverwaltungsbefugnisse.

Fürth bekam 1818, mit der Erhebung zur "Stadt Erster Klasse", somit eine eigene Stadtverwaltung mit einem Zweikammersystem - dem Kollegium der Gemeindebevollmächtigten und dem Magistrat:

  • Die Gemeindebürger (das Bürgerrecht war an Haus-, Grund-, oder Gewerbesteuer gebunden) wählten über Wahlmänner die Gemeindebevollmächtigten (vergleichbar mit dem heutigen Stadtrat). Dieses Kollegium umfasste 36 Sitze, davon mussten sechs jüdische Vertreter sein. Die Gemeindebevollmächtigten wählten wiederum die Magistratsräte.
  • Der Magistrat der Stadt Fürth umfasste 10 bzw. 12 Sitze, davon mussten zwei jüdische Vertreter sein. (Der Magistrat ist heute mit den Referenten vergleichbar.) Die Magistratsräte bestimmten zwei rechtskundige Räte und zwei Bürgermeister.

Dass im Magistrat auch Vertreter der jüdischen Bevölkerung waren, war nicht selbstverständlich. Dies musste sich die Israelitische Kultusgemeinde (IKG) erst erkämpfen: Sie beschwerte sich in München, dass kein Mitglied der jüdischen Gemeinde gewählt worden war, trotzdem sie ein Fünftel der Gesamtbevölkerung ausmachte. Und weiter wurde angeführt, dass unter dem alten Regime seit Jahrhunderten auf Grund verbriefter Rechte zwei Abgeordnete in die Stadtvertretung entsandt wurden. Daraufhin äußerte München sein Befremden "dass bei den Wahlverhandlungen auch nicht ein Einziger der israelitischen Einwohner in Wahlvorschlag gekommen sei, welche sich doch durch ihre Anzahl, Vermögensverhältnisse, Betriebsamkeit und Bildung vorteilhaft auszeichnen, und mit der Christengemeinde in vielseitigen Berührungen stehen."[1]

1848 wurde in beiden Kammern beschlossen, die Sitzungen öffentlich abzuhalten.

Gemeindekollegium

Mitglieder des Gemeindekollegiums um 1906

Magistrat

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Dr. A. Eckstein, Rabbiner. In: Der Kampf der Juden um ihre Emanzipation in Bayern, Fürth, G. Rosenberg-Verlag, 1905