Naturdenkmäler (Überblick): Unterschied zwischen den Versionen

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== Fürther Naturdenkmäler ==
== Fürther Naturdenkmäler ==


In der Stadt Fürth gibt es 16 Naturdenkmäler, darunter unter anderem:
In der Stadt Fürth gibt es 16 Naturdenkmäler:
* vier Eichen an der [[Kapellenruh]] im Rednitzgrund (seit [[1864]])
* [[Siebzehn Eichen]] beidseitig des [[Michelbach]]tals
* Linde am Kirchenweg
* [[Eiche am rekonstruierten Grabhügel]] in [[Burgfarrnbach]]
* Stadelner Kiefer beim [[Sühnekreuz|Steinkreuz]]
* [[Stadelner Kiefer ]] in [[Stadeln]]
* Ulme in der Parkstraße
* [[Eiche am ehemaligen Hey`schen Hof]] in Burgfarrnbach
* Linde an der [[Martersäule]] bei der [[Christkönig-Kirche]] (seit [[1856]])
* [[Linde an der Martersäule]]
* Steinbrüche im [[Stadtwald]] auf dem sog. "Cadolzburger Höhenzug"
* [[Vier Eichen an der Kapellenruh]] im Rednitzgrund
* 17 Eichen beidseitig des Michelbachtales westlich des Main-Donau-Kanals
* [[Eiche in Ritzmannshof]]
* [[Ulme an der Parkstraße]] in [[Dambach]]
* [[Eiche am Ronhof]]
* [[Steinbrüche im Stadtwald]]
* [[Zwei Eichen in Weikershof]]
* [[Eiche an der Schwefelquelle]]
* [[Eiche am Roggenweg]]
* [[Eiche an der Unterfarrnbacher Straße]]
* [[Linde am Kirchenweg]] in [[Oberfürberg]]
* [[Eiche am Gebäude 72]] der ehemaligen [[William-O.-Darby Barracks]]


== Städtische Verantwortlichkeiten ==
== Städtische Verantwortlichkeiten ==

Version vom 3. Mai 2009, 00:41 Uhr

Einzelbäume, Baumgruppen und sogenannte "erdgeschichtliche Aufschlüsse" (wie z.B. Steinbrüche) von besonderer Schönheit und Seltenheit oder anderweitig besonderem Schutzbedürfnis und -wert, können gemäß dem Bayerischen Naturschutzgesetz zum Naturdenkmal bestimmt werden.


Fürther Naturdenkmäler

In der Stadt Fürth gibt es 16 Naturdenkmäler:

Städtische Verantwortlichkeiten

Zuständig für die Verordnungen und Eingriffe ist die Untere Naturschutzbehörde des Fürther Ordnungsamtes. Die Pflege liegt beim Umweltplanungsamt in Kooperation mit dem Grünflächenamt.

Strafen

Bis zu 50 000 Euro Geldbuße sieht der Gesetzgeber für den Fall vor, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Wird ein Naturdenkmal gar beschädigt oder zerstört, so kann gemäß StGB eine Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.

Quelle

  • Bericht aus den FN vom 17.März 2007