Tekunos-Büchlein: Unterschied zwischen den Versionen

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== Literatur ==
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* Andreas Würfel: "Historische Nachricht von der Judengemeinde in dem Hofmarkt Fürth unterhalb Nürnberg : in zween Theilen ; sammt Übersetzung und Erläuterung ihres Tekunnos-Büchleins". Frankfurt; Prag, 1754, 170 S. - Teilw. in hebr. Schrift. Digitalisiertes Exemplar der Bayerischen Staatsbibliothek München - [http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10521420-9 im Internet]</br>
* Andreas Würfel: "Historische Nachricht von der Judengemeinde in dem Hofmarkt Fürth unterhalb Nürnberg : in zween Theilen ; sammt Übersetzung und Erläuterung ihres Tekunnos-Büchleins". Frankfurt; Prag, 1754, 170 S. - Teilw. in hebr. Schrift. Digitalisiertes Exemplar der Bayerischen Staatsbibliothek München - [http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10521420-9 im Internet]</br>
:Das Tekunos-Büchlein bildet den 2. Teil, ab Seite 107
:Das [https://www.google.de/books/edition/Historische_Nachricht_von_der_Judengemei/Yp0UAAAAYAAJ?hl=de&gbpv=1&dq=Tekunos+b%C3%BCchlein+Andreas+W%C3%BCrfel&pg=PA107&printsec=frontcover Tekunos-Büchlein] bildet den 2. Teil, ab Seite 107


==Siehe auch==
==Siehe auch==

Version vom 9. August 2023, 11:54 Uhr

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Titelblatt: Andreas Würfel, Historische Nachricht Von der Judengemeinde in dem Hofmarkt Fürth, 1754

Takkanot, jiddische Aussprache Tekunos, ist der hebräische Begriff für Vorschriften.

Solche Vorschriften erließ 1728 die demokratische bestellte "Vorsteherschaft" der Jüdischen Gemeinde Fürth.
1754 veröffentlichte der protestantische Theologe Andreas Würfel (1718–1769) aus Nürnberg sein Werk "Historische Nachricht von der Juden-Gemeinde in dem Hofmark Fürth". Der zweite Teil des Buches enthält das sogenannte Tekunnos Büchlein der Fürther Juden. Laut Würfel geht seine deutsche Übersetzung dieser Kleider- und Luxusordnung auf ein 1728 auf Jiddisch gedrucktes Büchlein zurück, von dem allerdings kein Exemplar überliefert ist[1]. Die Veröffentlichung weist Parallelen zu der von Johann Jacob Schudt herausgegebenen Kleider- und Luxusordnung der jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main von 1716 auf[2]. Diese Analogien legen den Schluss nahe, dass Wurzeln der Urheberschaft bei Tsevi Hirsch Kaydanover liegen.

Das Tekunos-Büchlein regelte die häuslichen Feste (Hochzeiten, Beschneidung), die Bekleidung[3] und den Umgang miteinander im Leben der Jüdischen Gemeinde und des Einzelnen. Auch der Umgang der Juden mit den nicht-jüdischen Fürther war darin geregelt.

"Die Regelungen selbst präsentieren ein typisches Beispiel für eine ausführliche jüdische Kleiderordnung aus dem deutschsprachigen Raum, die vor allem an Frauen gerichtet ist und soziale Unterscheidungen hervorhebt. Bestimmte Stoffe sind grundsätzlich verboten, andere nur bestimmten Gemeindemitgliedern oder zu Anlässen wie Beschneidung oder Hochzeit gestattet. Außerdem wird zum Teil nach Familienstand unterschieden. Für Ledige gelten andere Regeln als für Verheiratete. Auch in der Fürther Kleiderordnung sind Frauen besonders häufig Ziel der detaillierten Vorschriften.

Interessant ist die Erwähnung der Perücke für Männer in Paragraph 7, der festlegt, dass Männer die mit einer Perücke in die Synagoge gehen, diese nicht pudern lassen dürfen. Es scheint als habe sich die Mode Perücken zu tragen längst durchgesetzt, so dass nur das zusätzliche Pudern beim Synagogengang verboten ist. Andererseits erwähnt die Ordnung weiterhin die typischen Krägen der deutsch-jüdischen Tracht, die sich auf Abbildungen das ganze 18. Jahrhundert hindurch häufig finden und hier offenbar vor allem von den Studierenden in der bekannten Fürther Jeschiwa, einer Talmudschule, getragen wurden."[4].

Die Intention der Regelungen war den übermäßigen Luxus einzudämmen und Vermögen nicht zur Schau zustellen. Dies machte vice versa den hohen Lebensstandard der Fürther Juden deutlich. Aus ihnen entwickelt sich die sprichwörtliche "Fürther Bescheidenheit".

Da am Anfang nur reich begüterte Juden in Fürth wohnen durften, wurden die Juden in Fürth von ihren jüdischen Glaubensgenossen "Fürther Judenadel" genannt. Aber da die reich begüterten Juden für ihre ärmeren Glaubensgenossen das Schutzgeld an die Herrschaft zahlten, konnten sich auch andere Juden ansiedeln. Um die Standesunterschiede nicht zur Schau zu stellen, wurden diese Vorschriften erlassen. Wer sie nicht beachtete, musste Geldbußen an die Almosenkasse der Jüdischen Gemeinde zahlen.

Anders als im Tekunos-Büchlein aus Fürth, finden sich in den Statuten der Fürther jüdischen Gemeinde von 1770 sieben Paragraphen zu Kleidung[5]. Der einleitende Paragraph tadelt mit ganz ähnlichen Referenzen, wie schon Kaidanover über sechs Jahrzehnte früher, vor allem den Stolz der Frauen, der in ihrer Kleiderpracht zum Ausdruck käme.

Literatur

  • Andreas Würfel: "Historische Nachricht von der Judengemeinde in dem Hofmarkt Fürth unterhalb Nürnberg : in zween Theilen ; sammt Übersetzung und Erläuterung ihres Tekunnos-Büchleins". Frankfurt; Prag, 1754, 170 S. - Teilw. in hebr. Schrift. Digitalisiertes Exemplar der Bayerischen Staatsbibliothek München - im Internet
Das Tekunos-Büchlein bildet den 2. Teil, ab Seite 107

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Eine Abschrift des Tekunos-Büchlein (Tekunoth-Büchlein) von 1754 ist noch erhalten, das Original von 1728 gilt als verschollen.
  2. Siehe Cornelia Aust: Essay zu Jüdische Kleiderordnungen: Die visuelle Ordnung der frühneuzeitlichen Gesellschaft, darin: "Die Diskussion um Kleidung und Luxus", online verfügbar
  3. Andreas Würfel: "Historische Nachricht von der Judengemeinde in dem Hofmarkt Fürth unterhalb Nürnberg : in zween Theilen ; sammt Übersetzung und Erläuterung ihres Tekunnos-Büchleins". Frankfurt; Prag, 1754, "Kleyder-Ordnungen" ab Seite 147
  4. Siehe Cornelia Aust: Essay zu Jüdische Kleiderordnungen: Die visuelle Ordnung der frühneuzeitlichen Gesellschaft, darin: "Die Diskussion um Kleidung und Luxus", online verfügbar
  5. Die Fürther Statuten sind editiert bei: LITT, Jüdische Gemeindestatuten aus dem aschkenasischen Kulturraum 1650–1850, S. 132–273. Die Kleidungsvorschriften finden sich auf S. 265f

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