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Vierte Periode (1544-1552).
graf weniger freundlich gegen Bamberg, welches die Deputirten, die in Ansbach Schutz gesucht hatten, einsperren ließ. Dagegen fiel der Amtmann von Cadolzburg in Fürth ein und schleppte den Bambergischen Amtmann Hans Holper und noch andere Gerichtspersonen in das Gefängniß nach Cadolzburg. Bamberg
klagte wegen Landessriedenbruch. Auf Beschluß des kaiserlichen Reichskammergerichts wurde der Domprobstei ihr gewaltsames Vorgehen nachdrücklich verwiesen und die beiderseitigen Ge­fangenen mußten unentgeltlich entlassen werden. {{fnFC|145}}


graf weniger freundlich gegen Bamberg, welches die Deputirten,
Dieses war der erste Proceß zwischen Ansbach und Bamberg. Er wurde von den Rechtsgelehrten als processus mandati poenalis bezeichnet. — Im Jahre {{Datum|1547}} wiederholten sich dieselben Ge­waltthaten, als einige Bamberger Unterthanen, die dem Kaiser in Bezug auf die Wittenbergische Expedition die Leistung von
die in Ansbach Schutz gesucht hatten, einsperren ließ. Dagegen
Kriegsfuhren verweigert hatten, deshalb eingesteckt worden waren. Bamberg wandte sich unmittelbar an den Kaiser und erhielt zwei aufeinanderfolgende Strafgebote gegen Brandenburg; {{Datum|1548}} wandte es sich noch an das Reichskammergericht.
fiel der Amtmann von Cadolzburg in Fürth ein und schleppte
den Bambergischen Amtmann Hans Holper und noch andere


Gerichtspersonen in das Gefängniß nach Cadolzburg. Bamberg
{{Datum|1549}} Christoph Wagner, früher dvmprobsteilicher Amtmann, war in Nürnberger Dienste als Syndikus getreten und sodann von den Bambergern gefangen genommen worden. Am {{Datum|6. Februar 1549}} schickte der Rath von Nürnberg G. Hübner nach Fürth zum domprobsteilichen Verwalter mit der Aufforderung, den
klagte wegen Landessriedenbruch. Auf Beschluß des kaiserlichen
Gefangenen aus der Haft zu entlassen. Derselbe entkam und begab sich unter markgräflichen Schutz. {{fnFC|146}}
Reichskammergerichts wurde der Domprobstei ihr gewaltsames
 
Vorgehen nachdrücklich verwiesen und die beiderseitigen Ge­
Am {{Datum|2. Mai 1549}} erließ der Kaiser ein ernstliches Schreiben zur vollen Einführung des Interims; auch die fränkischen Bi­schöfe drangen darauf. Unter Interim verstand man die Unions­formel, welche der Kaiser durch zwei katholische und einen lutherischen Theologen hatte ausarbeiten lassen, nach welcher bis
fangenen mußten unentgeltlich entlassen werden.'")
zur völligen Beilegung aller Streitigkeiten durch eine Kirchen­ versammlung die lutherische Lehre und Gottesdienst sich richten sollten; 1548 war sie den Reichsständen vorgelegt worden. Im Nürnberger Gebiete war bereits eine annähernde Jnterimsagende eingeführt und mehrere Geistliche, welche sich nicht fügten, waren entlassen worden (es waren z. B. die Meßgewänder und die Elevation mit Klingel beibehalten worden). Schon wollte man nachgeben, als der Kaiser von anderen Ereignissen in Anspruch genommen wurde. Es folgte {{Datum|1552}} der Passauer Vertrag, der
Dieses
war der erste Proceß zwischen Ansbach und Bamberg.
Er
wurde von den Rechtsgelehrten als xroo688U8 wauciati poenali
1547 bezeichnet. — Im Jahre 1547 wiederholten sich dieselben Ge­
waltthaten, als einige Bamberger Unterthanen, die dem Kaiser
in Bezug auf die Wittenbergische Expedition die Leistung von
Kriegsfuhren verweigert hatten, deshalb eingesteckt worden waren.
Bamberg wandte sich unmittelbar an den Kaiser und erhielt
1548 zwei aufeinanderfolgende Strafgebote gegen Brandenburg; 1548
wandte es sich noch an das Reichskammergericht.
1549
Christoph Wagner, früher dvmprobsteilicher Amtmann, war
in Nürnberger Dienste als Syndikus getreten und sodann von
den Bambergern gefangen genommen worden. Am 6. Februar
1549 schickte der Rath von Nürnberg G. Hübner nach Fürth
zum domprobsteilichen Verwalter mit der Aufforderung, den
Gefangenen aus der Haft zu entlassen. Derselbe entkam und
begab sich unter markgräflichen Schutz.'")
Am 2. Mai 1549 erließ der Kaiser ein ernstliches Schreiben
zur vollen Einführung des Interims; auch die fränkischen Bi­
schöfe drangen darauf. Unter Interim verstand man die Unions­
formel, welche der Kaiser durch zwei katholische und einen
lutherischen Theologen hatte ausarbeiten lassen, nach welcher bis
zur völligen Beilegung aller Streitigkeiten durch eine Kirchen­
versammlung die lutherische Lehre und Gottesdienst sich richten
sollten; 1548 war sie den Reichsständen vorgelegt worden. Im
Nürnberger Gebiete war bereits eine annähernde Jnterimsagende
eingeführt und mehrere Geistliche, welche sich nicht fügten, waren
entlassen worden (es waren z. B. die Meßgewänder und die
Elevation mit Klingel beibehalten worden). Schon wollte man
nachgeben, als der Kaiser von anderen Ereignissen in Anspruch
1552 genommen wurde. Es folgte 1552 der Passauer Vertrag, der

Version vom 16. Oktober 2024, 19:30 Uhr

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Vorlage:38

graf weniger freundlich gegen Bamberg, welches die Deputirten, die in Ansbach Schutz gesucht hatten, einsperren ließ. Dagegen fiel der Amtmann von Cadolzburg in Fürth ein und schleppte den Bambergischen Amtmann Hans Holper und noch andere Gerichtspersonen in das Gefängniß nach Cadolzburg. Bamberg klagte wegen Landessriedenbruch. Auf Beschluß des kaiserlichen Reichskammergerichts wurde der Domprobstei ihr gewaltsames Vorgehen nachdrücklich verwiesen und die beiderseitigen Ge­fangenen mußten unentgeltlich entlassen werden. 145)

Dieses war der erste Proceß zwischen Ansbach und Bamberg. Er wurde von den Rechtsgelehrten als processus mandati poenalis bezeichnet. — Im Jahre 1547 wiederholten sich dieselben Ge­waltthaten, als einige Bamberger Unterthanen, die dem Kaiser in Bezug auf die Wittenbergische Expedition die Leistung von Kriegsfuhren verweigert hatten, deshalb eingesteckt worden waren. Bamberg wandte sich unmittelbar an den Kaiser und erhielt zwei aufeinanderfolgende Strafgebote gegen Brandenburg; 1548 wandte es sich noch an das Reichskammergericht.

1549 Christoph Wagner, früher dvmprobsteilicher Amtmann, war in Nürnberger Dienste als Syndikus getreten und sodann von den Bambergern gefangen genommen worden. Am 6. Februar 1549 schickte der Rath von Nürnberg G. Hübner nach Fürth zum domprobsteilichen Verwalter mit der Aufforderung, den Gefangenen aus der Haft zu entlassen. Derselbe entkam und begab sich unter markgräflichen Schutz. 146)

Am 2. Mai 1549 erließ der Kaiser ein ernstliches Schreiben zur vollen Einführung des Interims; auch die fränkischen Bi­schöfe drangen darauf. Unter Interim verstand man die Unions­formel, welche der Kaiser durch zwei katholische und einen lutherischen Theologen hatte ausarbeiten lassen, nach welcher bis zur völligen Beilegung aller Streitigkeiten durch eine Kirchen­ versammlung die lutherische Lehre und Gottesdienst sich richten sollten; 1548 war sie den Reichsständen vorgelegt worden. Im Nürnberger Gebiete war bereits eine annähernde Jnterimsagende eingeführt und mehrere Geistliche, welche sich nicht fügten, waren entlassen worden (es waren z. B. die Meßgewänder und die Elevation mit Klingel beibehalten worden). Schon wollte man nachgeben, als der Kaiser von anderen Ereignissen in Anspruch genommen wurde. Es folgte 1552 der Passauer Vertrag, der