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Vierte Periode (1571).
lichen Vorschlags sollen die hochgelahrten Herren berathschlagen. Der Rath dieser Herren — Gugel, Hardeschein, Hofmann, Herl — von demselben Datum lautete dahin, der Rath des
 
Kaisers sei mehr zur Schmälerung als zur Reputation zu ver­stehen. Es komme heraus, als ob der Bischof nicht unrecht habe. Es solle vorsichtig zu Werk gegangen werden und die
lichen Vorschlags sollen die hochgelahrten Herren berathschlagen.
Restitution vor dem Syndikus geschehen, der die Rechte Nürn­bergs hiebei wahren solle. Dann Rathsverlaß von gleichem Datum: die Angelegenheit soll also ausgeführt werden. Den {{Datum|30. Mai|1571}}: Schreiben des Ludwig von Sainsheim aus Seehaus, er wolle an feiner Statt morgen Jörg Köppel zur Restitution des Band und Eisen nach Fürth in Michel Enderees Herberge
Der Rath dieser Herren — Gugel, Hardeschein, Hofmann,
schicken. — Endlich am {{Datum|31. Mai 1571}} erfolgt nun wirklich die Restitution von Band und Eisen zu Fürth. Syndikus I. König, der sich in dieser Angelegenheit soviel Mühe gegeben hatte, sollte die Satisfaktion haben, der Uebergabe selbst beizuwohnen. Er ließ durch Notar Schilher Akt darüber aufnehmen. Dieser notificirte, daß am {{Datum|31. Mai|1571}} Nachmittags 3 der kleinen Uhr im Dorfe Fürth in des ehrsamen Wirths Michels Enderees Be­hausung, in der oberen Stuben in Gegenwart von Zeugen und von vielen Spektatoren vor ihm erschienen sei Jörg Köppel, Vogt von Hohencottenheim, als Vertreter des Ludwig von
Herl — von demselben Datum lautete dahin, der Rath des
Sainsheim, der die zwei eisernen Ketten vor ihn hinlegte. Er habe sodann den Püttel aufgefordert, zu constatiren, ob Band und Eisen die richtigen seien. Derselbe habe erklärt, daß an der Kette das Schloß fehle, worauf er deshalb Protest ein­ gelegt habe. Band und Eisen seien sodann im Püttelhause ab­ gegeben worden. Syndikus Joachim König berichtete weiter:
Kaisers sei mehr zur Schmälerung als zur Reputation zu ver­
„der Püttel mußte die Bänder und Eisen auf dem Rücken kreuz­weise tragen und vor dem domprobsteilichen Amtshaus vorüber­gehen, welches vielleicht den Amtmann mag verdrossen haben.— Sodann Rathsverlaß vom {{Datum|5. Juni|1571}}: Syndikats-Relation und Notariats-Instrument den Konsulenten vorzulegen mit der Frage, was nun zu thun? — Das Gutachten derselben vom {{Datum|7. Juni|1571}} lautete dahin, die Restitution sei als abgemacht an­
stehen. Es komme heraus, als ob der Bischof nicht unrecht
zunehmen, der Bischof jedoch beim Reichskammergericht wegen Diffamation zu verklagen. Rathsbeschluß vom {{Datum|13. Juni|1571}} wird zum Beschluß erhoben. Den {{Datum|26. Juni|1571}}: „die Supplikation umb Proceß ex lege diffam.“ gegen den Bischof „verfaßt von Doktor
habe. Es solle vorsichtig zu Werk gegangen werden und die
Restitution vor dem Syndikus geschehen, der die Rechte Nürn­
bergs hiebei wahren solle. Dann Rathsverlaß von gleichem
Datum: die Angelegenheit soll also ausgeführt werden. Den
30. Mai: Schreiben des Ludwig von Sainsheim aus Seehaus,
er wolle an feiner Statt morgen Jörg Köppel zur Restitution
des Band und Eisen nach Fürth in Michel Enderees Herberge
schicken. — Endlich am 31. Mai 1571 erfolgt nun wirklich die
Restitution von Band und Eisen zu Fürth. Syndikus I. König,
der sich in dieser Angelegenheit soviel Mühe gegeben hatte,
sollte die Satisfaktion haben, der Uebergabe selbst beizuwohnen.
Er ließ durch Notar Schilher Akt darüber aufnehmen. Dieser
notificirte, daß am 31. Mai Nachmittags 3 der kleinen Uhr im
Dorfe Fürth in des ehrsamen Wirths Michels Enderees Be­
hausung, in der oberen Stuben in Gegenwart von Zeugen und
von vielen Spektatoren vor ihm erschienen sei Jörg Köppel,
Vogt von Hohencottenheim, als Vertreter des Ludwig von
Sainsheim, der die zwei eisernen Ketten vor ihn hinlegte. Er
habe sodann den Püttel aufgefordert, zu constatiren, ob Band
und Eisen die richtigen seien. Derselbe habe erklärt, daß an
der Kette das Schloß fehle, worauf er deshalb Protest ein­
gelegt habe. Band und Eisen seien sodann im Püttelhause ab­
gegeben worden. Syndikus Joachim König berichtete weiter:
„der Püttel mußte die Bänder und Eisen auf dem Rücken kreuz­
weise tragen und vor dem domprobsteilichen Amtshaus vorüber­
gehen, welches vielleicht den Amtmann mag verdrossen haben."
— Sodann Rathsverlaß vom 5. Juni: Syndikats-Relation und
Notariats-Instrument den Konsulenten vorzulegen mit der
Frage, was nun zu thun? — Das Gutachten derselben vom
7. Juni lautete dahin, die Restitution sei als abgemacht an­
zunehmen, der Bischof jedoch beim Reichskammergericht wegen
Diffamation zu verklagen. Rathsbeschluß vom 13. Juni wird
zum Beschluß erhoben. Den 26. Juni: „die Supplikation umb
Proceß ex lege
gegen den Bischof „verfaßt von Doktor