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* Streicher wegen eines Vergehens wider die Religion zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, | * Streicher wegen eines Vergehens wider die Religion zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, | ||
* Holz wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen die Religion zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und 15 Tagen verurteilt. Der "Stürmer" hatte sich mit seiner antisemitischen Hetze des ''Religionsvergehens'' nach § 166 des Reichsstrafgesetzbuches strafbar gemacht.<ref>Tilman Tarach: "Teuflische Allmacht", 2022, Seite 192</ref> | * Holz wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen die Religion zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und 15 Tagen verurteilt.</br> | ||
Der "Stürmer" hatte sich mit seiner antisemitischen Hetze des ''Religionsvergehens'' nach § 166 des Reichsstrafgesetzbuches strafbar gemacht.<ref>Tilman Tarach: "Teuflische Allmacht", 2022, Seite 192</ref> Die Angeklagten | |||
gingen in Revision, das Reichsgericht bestätigte allerdings im Februar 1930 das Urteil des Nürnberger Schwurgerichts. | |||
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