Stadterhebung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Stadterhebung''' des Marktes Fürth, vollzog sich in zwei Etappen:
 
Die '''Stadterhebung''' des Marktes Fürth, vollzog sich in zwei Etappen:
  
* Zum Donnerstag, den 22. September [[1808]], zur Stadt Fürth, "Stadt Zweiter Klasse", mit Verwaltung durch königlich-bayerische Staatsbeamten.
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* Zum Samstag, den 24. September [[1808]], zur Stadt Fürth, "Stadt Zweiter Klasse", mit Verwaltung durch königlich-bayerische Staatsbeamten.
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* Zum Jahre [[1818]], zur Stadt Fürth, "Stadt Erster Klasse", mit eigener Verwaltung.
 
* Zum Jahre [[1818]], zur Stadt Fürth, "Stadt Erster Klasse", mit eigener Verwaltung.
  
 
Von seiner Größe und Bedeutung war dies ein längst überfälliger Schritt.
 
Von seiner Größe und Bedeutung war dies ein längst überfälliger Schritt.
  
Mit dem verleihen des '''Stadtrecht''' durch den bayerischen König, bekam der "Markt Fürth" das Recht den Titel "Stadt Fürth" zu führen und sich selbst zu verwalten.  
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Mit dem verleihen des '''Stadtrecht''' durch den bayerischen König, bekam der "Markt Fürth" das Recht den Titel "Stadt Fürth" zu führen und sich ab 1818 selbst zu verwalten.  
  
 
'''Zu allgemeiner Thematik rund um das [http://de.wikipedia.org/wiki/Stadtrecht ''Stadtrecht''] sei auf den entsprechenden Artikel auf wikipedia.de verwiesen.'''
 
'''Zu allgemeiner Thematik rund um das [http://de.wikipedia.org/wiki/Stadtrecht ''Stadtrecht''] sei auf den entsprechenden Artikel auf wikipedia.de verwiesen.'''

Version vom 25. Oktober 2008, 21:57 Uhr

Die Stadterhebung des Marktes Fürth, vollzog sich in zwei Etappen:

  • Zum Samstag, den 24. September 1808, zur Stadt Fürth, "Stadt Zweiter Klasse", mit Verwaltung durch königlich-bayerische Staatsbeamten.
  • Zum Jahre 1818, zur Stadt Fürth, "Stadt Erster Klasse", mit eigener Verwaltung.

Von seiner Größe und Bedeutung war dies ein längst überfälliger Schritt.

Mit dem verleihen des Stadtrecht durch den bayerischen König, bekam der "Markt Fürth" das Recht den Titel "Stadt Fürth" zu führen und sich ab 1818 selbst zu verwalten.

Zu allgemeiner Thematik rund um das Stadtrecht sei auf den entsprechenden Artikel auf wikipedia.de verwiesen.

Siehe auch: