Fürther Anzeiger: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Fürther Anzeiger veröffentlichte während der preußischen Herrschaft in Fürth das Geleitsamt strenge Anordnungen für die Bürger. Hier zwei Beispiele:
Im Fürther Anzeiger veröffentlichte während der preußischen Herrschaft in Fürth das Geleitsamt strenge Anordnungen für die Bürger. Hier zwei Beispiele:
A.
Publicanda des Königl. Preuß. Glaitsamts vom 3ten Febr. 1797:
Publicanda des Königl. Preuß. Glaitsamts vom 3ten Febr. 1797:
Von Amts wegen wird hiermit allen dahiesigen Hausbesitzern wiederholt und zum letztenmal angedeutet: Keinen Fremden ohne Anzeige bey der Obrigkeit zu beherbergen, noch weniger aber einen Fremden in die Miethe, oder Haus-Bestand aufzunehmen, ohne vorhero bey ermeldetem Amt die Anzeige gemacht, und nach erfolgter Prüfung seiner mitgebrachten Zeugnisse, und übriger Umstände, die Erlaubnis dazu erhalten zu haben; bei Vermeidung empfindlicher Strafe.
Von Amts wegen wird hiermit allen dahiesigen Hausbesitzern wiederholt und zum letztenmal angedeutet: Keinen Fremden ohne Anzeige bey der Obrigkeit zu beherbergen, noch weniger aber einen Fremden in die Miethe, oder Haus-Bestand aufzunehmen, ohne vorhero bey ermeldetem Amt die Anzeige gemacht, und nach erfolgter Prüfung seiner mitgebrachten Zeugnisse, und übriger Umstände, die Erlaubnis dazu erhalten zu haben; bei Vermeidung empfindlicher Strafe.
Fürth, den 3ten Febr. 1797; Königl. Preuß. Glaitsamt.
Fürth, den 3ten Febr. 1797; Königl. Preuß. Glaitsamt.
 
B.
Aus dem Königl. Glaitsamte Fürth am 9ten Febr. 1797:
Aus dem Königl. Glaitsamte Fürth am 9ten Febr. 1797:
Nachdem bey dahiesig Königlichen Glaitsamte schon mehrfältig die Anzeige gemacht worden ist, daß in den um Fürth herum liegenden Königl. Fürther, Ronnhöfer, Cronacher, Stadlinger, Unterfarrnbacher, ebenso wie auch aus den Nürnberger Waldungen und Hölzern, unendlich viel junges Holz abgehauen, gestolen und verschleppet werde: So hat man von Amtswegen hiemit bekannt machen wollen, daß alle und jede, welche darüber oder sonst, daß sie junge Bäume aus diesen oder jenen Waldungen, insbesonderheit aber aus dem Ronnhöfer und Cronacher Wald, so an dem Weg auf Stadeln, Ronnhof und Braunspach zu, umhauen, stehlen und verschleppen, betroffen werden würden, aufs nachdrücklichste werden gestrafft und solche Strafen insbesonderheit alsdenn, wenn sich solche Holzdiebe gegen diejenigen, welche sie über den Umhauen ertappen und darüber zu Rede setzen, oder zur Gerichtsstätte bringen wollen, thätlich setzen, auf das allerempfindlichste werden geschärfft werden. Wornach sich jeder zu achten und für Strafe zu hüten hat.
Nachdem bey dahiesig Königlichen Glaitsamte schon mehrfältig die Anzeige gemacht worden ist, daß in den um Fürth herum liegenden Königl. Fürther, Ronnhöfer, Cronacher, Stadlinger, Unterfarrnbacher, ebenso wie auch aus den Nürnberger Waldungen und Hölzern, unendlich viel junges Holz abgehauen, gestolen und verschleppet werde: So hat man von Amtswegen hiemit bekannt machen wollen, daß alle und jede, welche darüber oder sonst, daß sie junge Bäume aus diesen oder jenen Waldungen, insbesonderheit aber aus dem Ronnhöfer und Cronacher Wald, so an dem Weg auf Stadeln, Ronnhof und Braunspach zu, umhauen, stehlen und verschleppen, betroffen werden würden, aufs nachdrücklichste werden gestrafft und solche Strafen insbesonderheit alsdenn, wenn sich solche Holzdiebe gegen diejenigen, welche sie über den Umhauen ertappen und darüber zu Rede setzen, oder zur Gerichtsstätte bringen wollen, thätlich setzen, auf das allerempfindlichste werden geschärfft werden. Wornach sich jeder zu achten und für Strafe zu hüten hat.
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