Stadtverwaltung (19. Jahrhundert): Unterschied zwischen den Versionen

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Fürth bekam [[1818]], mit der Erhebung zur "Stadt Erster Klasse", somit eine eigene Stadtverwaltung mit einem Zweikammersystem - dem Kollegium der '''Gemeindebevollmächtigten''' und dem '''Magistrat''':
Fürth bekam [[1818]], mit der Erhebung zur "Stadt Erster Klasse", somit eine eigene Stadtverwaltung mit einem Zweikammersystem - dem Kollegium der '''Gemeindebevollmächtigten''' und dem '''Magistrat''':


* Die Gemeindebürger (das Bürgerrecht war an Haus-, Grund-, oder Gewerbesteuer gebunden) wählten die Gemeindebevollmächtigten (vergleichbar mit dem heutigen [[Stadtrat]]). Dieses Kollegium umfasste 36 Sitze, davon mussten sechs jüdische Vertreter sein. Die Gemeindebevollmächtigten wählten wiederum die Magistratsräte.
* Die Gemeindebürger (das Bürgerrecht war an Haus-, Grund-, oder Gewerbesteuer gebunden) wählten über Wahlmänner die Gemeindebevollmächtigten (vergleichbar mit dem heutigen [[Stadtrat]]). Dieses Kollegium umfasste 36 Sitze, davon mussten sechs jüdische Vertreter sein. Die Gemeindebevollmächtigten wählten wiederum die Magistratsräte.


* Der Magistrat der Stadt Fürth umfasste 12 Sitze, davon mussten zwei jüdische Vertreter sein. (Der Magistrat ist heute mit den Referenten vergleichbar.) Die Magistratsräte bestimmten die rechtskundigen Räte und die Bürgermeister.
* Der Magistrat der Stadt Fürth umfasste 10 bzw. 12 Sitze, davon mussten zwei jüdische Vertreter sein. (Der Magistrat ist heute mit den Referenten vergleichbar.) Die Magistratsräte bestimmten zwei rechtskundige Räte und zwei Bürgermeister.




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* Bürgermeister (19./20. Jahrhundert) bei [https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Bürgermeister_(19./20._Jahrhundert) Historisches Lexikon Bayern]
* Bürgermeister (19./20. Jahrhundert) bei [https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Bürgermeister_(19./20._Jahrhundert) Historisches Lexikon Bayern]
* Die Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung im rechtsrheinischen Bayern seit 1808 [http://www.rijo.homepage.t-online.de/pdf/DE_BY_GA_kommunal.pdf online]
* Die Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung im rechtsrheinischen Bayern seit 1808 [http://www.rijo.homepage.t-online.de/pdf/DE_BY_GA_kommunal.pdf online]
* Anton Barth: "Handbuch für Magistrats-Personen, Gemeinde-Bevollmächtigte, Gemeinde-Vorsteher, Gemeinde- und Stiftungs-Pfleger, dann Gemeinde-Ausschüsse im Königreiche Baiern, oder vollständige Jnstruction und Anweisung zur Geschäftsführung für dieselben", Band 1, 1820 [http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10481902-6 online-Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]


[[Kategorie:Geschichte]]
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Version vom 16. Mai 2016, 17:56 Uhr

Urkunde: Bürgerecht durch die Stadt Fürth, 1908

König Maximilian I. hat 1808 und 1818 zwei Gemeindeedikte zur Gemeindeverwaltung erlassen.

Das erste Gemeindeedikt stellte die Gemeinden unter strenge Staatsaufsicht, weshalb der Wirkungskreis der Bürgervertretung (Munizipalrat; vergleichbar mit dem heutigen Stadtrat) und des Bürgermeisters sehr eingeschränkt war.

Das zweite Gemeindeedikt von 1818 brachte den Gemeinden erweiterte Selbstverwaltungsbefugnisse.

Fürth bekam 1818, mit der Erhebung zur "Stadt Erster Klasse", somit eine eigene Stadtverwaltung mit einem Zweikammersystem - dem Kollegium der Gemeindebevollmächtigten und dem Magistrat:

  • Die Gemeindebürger (das Bürgerrecht war an Haus-, Grund-, oder Gewerbesteuer gebunden) wählten über Wahlmänner die Gemeindebevollmächtigten (vergleichbar mit dem heutigen Stadtrat). Dieses Kollegium umfasste 36 Sitze, davon mussten sechs jüdische Vertreter sein. Die Gemeindebevollmächtigten wählten wiederum die Magistratsräte.
  • Der Magistrat der Stadt Fürth umfasste 10 bzw. 12 Sitze, davon mussten zwei jüdische Vertreter sein. (Der Magistrat ist heute mit den Referenten vergleichbar.) Die Magistratsräte bestimmten zwei rechtskundige Räte und zwei Bürgermeister.


Siehe auch

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