Christoph Ludwig Wilhelm Buff: Unterschied zwischen den Versionen

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Wegen der anderen Hälfte, die den Buff. Relikten zugewiesen war, wandte sich das Nürnberger nun an das Fürther Kreis- und Stadtgericht. Die Witwe Buff, die sich auf ungerechteste Weise behandelt behandelt fühlte, rief nun - unterstützt durch ihren Anwalt Toussaint - mit Schreiben vom 12. Juli 1822 das Königliche Appellationsgericht des Rezatkreises in Ansbach an. So führte sie aus: ''„Die Herren Grafen sind Extrahenten und als solche schuldig zu bezalen, sie sind meines Wißens auch über die Zalung noch nicht gefragt worden<ref>hier mag der Irrtum aus ehrenrührigen Gründen vorgeschoben sein</ref>, sonst würden sie nicht so ganz unbillig seyn, solche auf eine Wittwe zu werfen, welche für 49jährige und 11 monatliche Dienste ihres Mannes weder Nachsiz<ref>nach Adelung regionalsprachiger Ausdruck für Nachschuss bzw. nachschüssige Zahlung, früher im Süddt. Begriff für befristete Unterstützungszahlungen an Pfarrer-, Lehrer- und Beamtenwitwen</ref>, noch irgend ein Wittwen Gehalt erhält. [...] Königliches Appellationsgericht wolle geruhen das König. Kreis und Stadtgericht Nürnberg gnädigstgerechtest anzuweisen, daß dasselbe diese [[wikipedia:Sportel|Sportel]]n von denen Herren Grafen einzuziehen habe.”'' In einer Erklärung vom 2. September 1822 griffen die Grafen von Pückler die Buff'sche Beschwerde an, beeilten sich aber dem Nürnberger Gericht mitzuteilen, das sie für den "Nachsitz" der Witwe sofort eine halbjährige Geld- und Naturalbesoldung angeordnet haben.
Wegen der anderen Hälfte, die den Buff. Relikten zugewiesen war, wandte sich das Nürnberger nun an das Fürther Kreis- und Stadtgericht. Die Witwe Buff, die sich auf ungerechteste Weise behandelt behandelt fühlte, rief nun - unterstützt durch ihren Anwalt Toussaint - mit Schreiben vom 12. Juli 1822 das Königliche Appellationsgericht des Rezatkreises in Ansbach an. So führte sie aus: ''„Die Herren Grafen sind Extrahenten und als solche schuldig zu bezalen, sie sind meines Wißens auch über die Zalung noch nicht gefragt worden<ref>hier mag der Irrtum aus ehrenrührigen Gründen vorgeschoben sein</ref>, sonst würden sie nicht so ganz unbillig seyn, solche auf eine Wittwe zu werfen, welche für 49jährige und 11 monatliche Dienste ihres Mannes weder Nachsiz<ref>nach Adelung regionalsprachiger Ausdruck für Nachschuss bzw. nachschüssige Zahlung, früher im Süddt. Begriff für befristete Unterstützungszahlungen an Pfarrer-, Lehrer- und Beamtenwitwen</ref>, noch irgend ein Wittwen Gehalt erhält. [...] Königliches Appellationsgericht wolle geruhen das König. Kreis und Stadtgericht Nürnberg gnädigstgerechtest anzuweisen, daß dasselbe diese [[wikipedia:Sportel|Sportel]]n von denen Herren Grafen einzuziehen habe.”'' In einer Erklärung vom 2. September 1822 griffen die Grafen von Pückler die Buff'sche Beschwerde an, beeilten sich aber dem Nürnberger Gericht mitzuteilen, das sie für den "Nachsitz" der Witwe sofort eine halbjährige Geld- und Naturalbesoldung angeordnet haben.


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Am 29. November 1822 fällte das Königliche Appellationsgericht des Rezatkreises in Ansbach ein Urteil, unterschrieben vom namhaften Gerichtspräsidenten [[wikipedia:Paul Johann Anselm von Feuerbach|Feuerbach]]. Es entschied jedoch nicht die Hauptsache, sondern stellte nur fest, dass nicht das Kreis- und Stadtgericht Nürnberg, sondern dasjenige in Ansbach zuständig sei; es hob die bisherigen Nürnberger Entscheidungen auf. Diese "Erkenntnis" (Entscheidung) hatte das Nürnberger Gericht den Parteien binnen 14 Tagen zu eröffnen. Aber das nun zuständige Ansbacher Gericht entschied am 8. April 1823 die Streitsache "Patrimonialgerichtshalters-Witwe Buff ./. Herrn Grafen von Pückler"  in gleicher Weise wie zuvor das Nürnberger: die Parteien haben jeweils die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Wieder legte die Witwe Buff mit Schreiben vom 30. April 1823 Beschwerde beim Ansbacher Appellationsgericht ein. Es halb aber nichts: Das ''„Urtheil im Namen seiner Majestaet des Koenigs von Baiern”'' vom 5. August 1823 - unterzeichnet in Abwesenheit des Präsidenten durch von Schenck - bestätigte die Entschließung des Königlichen Stadt- und Kreisgerichts Ansbach vom 8. April und legte der Appellantin auch die Kosten der Berufungsinstanz auf.


== Veröffentlichungen ==
== Veröffentlichungen ==
24.101

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