Naturdenkmäler (Überblick): Unterschied zwischen den Versionen
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* [[Stadelner Kiefer]] in [[Stadeln]] (nicht mehr vorhanden, gefällt wegen Altersschwäche) | |||
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Zuständig für die Verordnungen und Eingriffe ist die '''Untere Naturschutzbehörde''' des Fürther Ordnungsamtes. Die Pflege liegt beim Umweltplanungsamt in Kooperation mit dem [[Grünflächenamt]]. | Zuständig für die Verordnungen und Eingriffe ist die '''Untere Naturschutzbehörde''' des Fürther Ordnungsamtes. Die Pflege liegt beim Umweltplanungsamt in Kooperation mit dem [[Grünflächenamt]]. |
Version vom 27. April 2019, 16:02 Uhr
Einzelbäume, Baumgruppen und sogenannte "erdgeschichtliche Aufschlüsse" (wie z.B. Steinbrüche) von besonderer Schönheit und Seltenheit oder anderweitig besonderem Schutzbedürfnis und -wert, können gemäß dem Bayerischen Naturschutzgesetz zum Naturdenkmal bestimmt werden.
Fürther Naturdenkmäler
In der Stadt Fürth gibt es aktuell 15 Naturdenkmäler:
- Siebzehn Eichen beidseitig des Michelbachtals
- Eiche am rekonstruierten Grabhügel in Burgfarrnbach
- Eiche am ehemaligen Hey`schen Hof in Burgfarrnbach
- Linde an der Martersäule
- Vier Eichen an der Kapellenruh im Rednitzgrund
- Eiche in Ritzmannshof
- Ulme an der Parkstraße in Dambach
- Eiche am Ronhof
- Steinbrüche im Stadtwald
- Zwei Eichen in Weikershof
- Eiche an der Schwefelquelle
- Eiche am Roggenweg
- Eiche am Gebäude 72 der ehemaligen William-O.-Darby Barracks
- Rotbuche an der Feldstraße
- Zwei Eichen an der Jahnstraße 3
Ehemalige Naturdenkmäler
- Eiche an der Unterfarrnbacher Straße (nur noch Torso, nach Rückschnitt abgestorben)
- Linde am Kirchenweg in Oberfürberg (nicht mehr vorhanden, durch Pflügarbeiten so schwer beschädigt dass eingegangen)
- Stadelner Kiefer in Stadeln (nicht mehr vorhanden, gefällt wegen Altersschwäche)
Städtische Verantwortlichkeiten
Zuständig für die Verordnungen und Eingriffe ist die Untere Naturschutzbehörde des Fürther Ordnungsamtes. Die Pflege liegt beim Umweltplanungsamt in Kooperation mit dem Grünflächenamt.
Strafen
Bis zu 50 000 Euro Geldbuße sieht der Gesetzgeber für den Fall vor, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Wird ein Naturdenkmal gar beschädigt oder zerstört, so kann gemäß StGB eine Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.
Siehe auch
Weblinks
- Stadt Fürth - Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern im Stadtgebiet Fürth (Na-turdenkmalverordnung - NDV) vom 16. April 1999 - online abrufbar
Einzelnachweise
- Flächennutzungsplan der Stadt Fürth - im Internet
- Bericht aus den online abrufbar vom 17.März 2007