Naturdenkmäler (Überblick): Unterschied zwischen den Versionen
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* Stadt Fürth - Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern im Stadtgebiet Fürth ( | * Stadt Fürth - Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern im Stadtgebiet Fürth (Naturdenkmalverordnung - NDV) vom 16. April 1999 - [https://www.fuerth.de/Portaldata/1/Resources/FuertherRathaus/Ortsrecht/64_5_naturdenkmalverordnung.pdf online abrufbar] | ||
== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == |
Version vom 23. Februar 2020, 08:36 Uhr
Einzelbäume, Baumgruppen und sogenannte "erdgeschichtliche Aufschlüsse" (wie z.B. Steinbrüche) von besonderer Schönheit und Seltenheit oder anderweitig besonderem Schutzbedürfnis und -wert, können gemäß dem Bayerischen Naturschutzgesetz zum Naturdenkmal bestimmt werden.
Fürther Naturdenkmäler
In der Stadt Fürth gibt es aktuell 15 Naturdenkmäler (für weitere zwanzig Bäume wurde in einem Gutachten im Auftrag der Stadt 2019 die Unterschutzstellung empfohlen):
- Achtzehn Eichen beidseitig des Michelbachtals
- Eiche im Schloßgarten von Burgfarrnbach
- Eiche am ehemaligen Hey`schen Hof in Burgfarrnbach
- Linde an der Martersäule
- Vier Eichen an der Kapellenruh im Rednitzgrund
- Eiche in Ritzmannshof
- Ulme an der Parkstraße in Dambach
- Eiche am Ronhof
- Steinbrüche im Stadtwald
- Zwei Eichen in Weikershof
- Eiche an der Schwefelquelle
- Zwei ortsbildprägende Eichen in Unterfürberg
- Rotbuche an der Feldstraße
- Eiche auf dem ehemaligen W.O. Darby-Kasernengelände
- Zwei Eichen in der Jahnstraße 3
Ehemalige Naturdenkmäler
- Eiche an der Unterfarrnbacher Straße (nur noch Torso, abgestorben)
- Linde am Kirchenweg in Oberfürberg (nicht mehr vorhanden, durch Pflügarbeiten so schwer beschädigt dass eingegangen)
- Stadelner Kiefer in Stadeln (nicht mehr vorhanden, gefällt wegen Altersschwäche)
Städtische Verantwortlichkeiten
Zuständig für die Verordnungen und Eingriffe ist die Untere Naturschutzbehörde des Fürther Ordnungsamtes. Die Pflege liegt beim Umweltplanungsamt in Kooperation mit dem Grünflächenamt.
Strafen
Bis zu 50 000 Euro Geldbuße sieht der Gesetzgeber für den Fall vor, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Wird ein Naturdenkmal gar beschädigt oder zerstört, so kann gemäß StGB eine Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.
Siehe auch
Weblinks
- Stadt Fürth - Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern im Stadtgebiet Fürth (Naturdenkmalverordnung - NDV) vom 16. April 1999 - online abrufbar
Einzelnachweise
- Flächennutzungsplan der Stadt Fürth - im Internet