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Die Trennung von seiner Verlobten konnte er jedoch nicht ertragen; so reiste er bald hinterher, versöhnte sich mit ihr und ihren Eltern. Auf Rat des Zürcher Stadtpräsidenten Vogel wurde nun die baldige Heirat in Zürich vorbereitet. Hofmann wandte sich mit Schreiben vom 4. August an den Fürther Stadtmagistrat und bat um die Zusendung der Verehelichungserlaubnis. Vogel selbst schrieb dem Magistrat von Fürth, dass die geforderte Auswanderungserlaubnis für Maria Waser zuvor einer Erklärung ihrer Aufnahme als Bürgerin und Anerkennung dieser Ehe in Fürth bedarf. Der Magistrat fasste daraufhin am 11. August zwei Schreiben ab. Eines ging an den Stadtrat in Zürich mit der Erklärung, dass Maria Waser als Bürgerin in Fürth aufgenommen wird, sobald die rechtsgültige Ehe geschlossen ist. Das andere Schreiben erhielt Carl Hofmann, in dem sein Gesuch um Erlaubnis der Eheschließung als in ungehöriger Form vorgebrachtes Privatschreiben beurteilt wurde. Da seine Verwandten sich nicht mit der Sache befassen wollten, solle sie durch einen hiesigen Advokaten geregelt werden. Aufgrund der besonderen Umstände erteilte das Ehegericht des Kantons Zürich – trotz fehlender Erlaubnisbescheinigung des Bräutigams – die Bewilligung zur Eheschließung; Carl Hofmann und Maria Ursula Waser (geb. 26. März 1798) heirateten am [[26. August]] [[1823]] im [[wikipedia:Grossmünster|Großmünster]] zu Zürich. | Die Trennung von seiner Verlobten konnte er jedoch nicht ertragen; so reiste er bald hinterher, versöhnte sich mit ihr und ihren Eltern. Auf Rat des Zürcher Stadtpräsidenten Vogel wurde nun die baldige Heirat in Zürich vorbereitet. Hofmann wandte sich mit Schreiben vom 4. August an den Fürther Stadtmagistrat und bat um die Zusendung der Verehelichungserlaubnis. Vogel selbst schrieb dem Magistrat von Fürth, dass die geforderte Auswanderungserlaubnis für Maria Waser zuvor einer Erklärung ihrer Aufnahme als Bürgerin und Anerkennung dieser Ehe in Fürth bedarf. Der Magistrat fasste daraufhin am 11. August zwei Schreiben ab. Eines ging an den Stadtrat in Zürich mit der Erklärung, dass Maria Waser als Bürgerin in Fürth aufgenommen wird, sobald die rechtsgültige Ehe geschlossen ist. Das andere Schreiben erhielt Carl Hofmann, in dem sein Gesuch um Erlaubnis der Eheschließung als in ungehöriger Form vorgebrachtes Privatschreiben beurteilt wurde. Da seine Verwandten sich nicht mit der Sache befassen wollten, solle sie durch einen hiesigen Advokaten geregelt werden. Aufgrund der besonderen Umstände erteilte das Ehegericht des Kantons Zürich – trotz fehlender Erlaubnisbescheinigung des Bräutigams – die Bewilligung zur Eheschließung; Carl Hofmann und Maria Ursula Waser (geb. 26. März 1798) heirateten am [[26. August]] [[1823]] im [[wikipedia:Grossmünster|Großmünster]] zu Zürich. | ||
[[Datei:Fach 18a H-116 3.jpg|mini|links| | [[Datei:Fach 18a H-116 3.jpg|mini|links|200px|Trauschein für Joh. Carl Hofmann und Maria Ursula Waser]] | ||
Nachdem Maria Waser am 30. September beim Fürther Magistrat ihren Trauschein vorlegte, wurde ihr Ehemann wegen unerlaubter Trauung im Ausland zum 4. Oktober zur Anhörung vorgeladen. Er leugnete nicht, das Dekret vom 11. August empfangen zu haben, gab aber unglaubhaft vor, ihm sei nicht klar geworden, dass es zur Verheiratung noch einer besonderen Erlaubnis bedurfte, auch weil ihm der Zürcher Präsident Vogel versichert habe, alle Hindernisse seien nunmehr gefallen. Vier Tage später befand der Stadtmagistrat den Maurermeister Hofmann in der Sache für schuldig und verurteilte ihn auf der Grundlage der Verordnung vom 12. Juli 1808<ref>“Allgemeine Verordnungen. Die Beförderung der Heurathen auf dem Lande betreffend. Königlich-Baierisches Regierungsblatt“, XXXIV. Stück vom 20. Juli 1808, S. 1505–1510 - [https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10345152?page=811 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> zu einem achttägigen Polizeiarrest, die Heiratserlaubnis binnen 14 Tagen nachzusuchen, die Revalidierung der illegalen Ehe bei Gericht zu erwirken und die Verfahrenskosten von 1 f. 46 x. zu tragen. | Nachdem Maria Waser am 30. September beim Fürther Magistrat ihren Trauschein vorlegte, wurde ihr Ehemann wegen unerlaubter Trauung im Ausland zum 4. Oktober zur Anhörung vorgeladen. Er leugnete nicht, das Dekret vom 11. August empfangen zu haben, gab aber unglaubhaft vor, ihm sei nicht klar geworden, dass es zur Verheiratung noch einer besonderen Erlaubnis bedurfte, auch weil ihm der Zürcher Präsident Vogel versichert habe, alle Hindernisse seien nunmehr gefallen. Vier Tage später befand der Stadtmagistrat den Maurermeister Hofmann in der Sache für schuldig und verurteilte ihn auf der Grundlage der Verordnung vom 12. Juli 1808<ref>“Allgemeine Verordnungen. Die Beförderung der Heurathen auf dem Lande betreffend. Königlich-Baierisches Regierungsblatt“, XXXIV. Stück vom 20. Juli 1808, S. 1505–1510 - [https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10345152?page=811 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> zu einem achttägigen Polizeiarrest, die Heiratserlaubnis binnen 14 Tagen nachzusuchen, die Revalidierung der illegalen Ehe bei Gericht zu erwirken und die Verfahrenskosten von 1 f. 46 x. zu tragen. | ||
Nach Klärung der Kompetenz bei der Regierung des Rezatkreises wurde Hofmann am 5. November vom Stadtmagistrat vorgeladen und das Erkenntnis (Urteil) vom 8. Oktober 1823 eröffnet. Dagegen legte er bei der Regierung erfolgreich Rekurs ein und entging somit der Gefängnisstrafe. Aufgrund der nachfolgenden Regierungsentschließung vom 20. Dezember wurden vom Magistrat am 8. Januar 1824 die angeordneten Sporteln in Höhe von 4 f. 16 x. erhoben und nachträglich die Heiratserlaubnis gegen Gebühr von 49 ½ x. ausgefertigt; der Ehefrau wurde das herkömmliche Einzugsgeld von 6 f. in Rechnung gebracht. Schließlich wurde Carl Hofmann am 19. Januar in die 1. Infanterie-Compagnie des I. Bataillons des Kgl. Landwehr-Infanterie-Regiments aufgenommen. | Nach Klärung der Kompetenz bei der Regierung des Rezatkreises wurde Hofmann am 5. November vom Stadtmagistrat vorgeladen und das Erkenntnis (Urteil) vom 8. Oktober 1823 eröffnet. Dagegen legte er bei der Regierung erfolgreich Rekurs ein und entging somit der Gefängnisstrafe. Aufgrund der nachfolgenden Regierungsentschließung vom 20. Dezember wurden vom Magistrat am 8. Januar 1824 die angeordneten Sporteln in Höhe von 4 f. 16 x. erhoben und nachträglich die Heiratserlaubnis gegen Gebühr von 49 ½ x. ausgefertigt; der Ehefrau wurde das herkömmliche Einzugsgeld von 6 f. in Rechnung gebracht. Schließlich wurde Carl Hofmann am 19. Januar in die 1. Infanterie-Compagnie des I. Bataillons des Kgl. Landwehr-Infanterie-Regiments aufgenommen. |
Version vom 9. Mai 2023, 20:26 Uhr
Johann Carl Hofmann (geb. 23. Mai 1786 in Fürth[1]; gest. 16. Januar 1852 in Fürth[2]) war ein Fürther Maurermeister und Architekt, der überwiegend außerhalb des Königreichs Bayern wirkte.
Leben
Er kam als Sohn des Maurergesellen Johann Daniel Hofmann und seiner Ehefrau Christina, geborene Wagner auf die Welt. Pate war der Drechsler Johann Carl Harlas.[1] Der Maurermeister Lorenz Hofmann war sein Onkel.
Carl Hofmann erlernte das Maurerhandwerk beim Maurermeister Paulus Biller. Nach seiner Freisprechung war er eine Zeit lang in Fürth in Arbeit, trat dann Mitte Juni 1808, im Alter von 22 Jahren, die Wanderschaft an. Er begab sich ins Ausland, durchreiste Frankreich und die Schweiz, und widmete sich in Karlsruhe dem Studium der Architektur. Im Jahr 1816 arbeitete er im Elsass, dann zwei Jahre als Oberpolier in Baden-Baden, wo er den Bau zweier sehr bedeutender Gebäude im Auftrag seines Meisters nahezu allein leitete, wie ihm mit Zeugnissen vom 17. Okt. bzw. 9. Dez. 1818 des Werkmeisters Wagner von Baden-Baden und des großherzoglichen Oberstkammerjunkers, Intendant sämtlicher großherzoglichen Schlösser und Gärten, Carl Wilhelm Adolph Freiherr von Ende[3] bestätigt wurde.
Nach 11 Jahren im Ausland wandte er sich, vorsorglich mit Schreiben vom 29. Juli 1819 vom Großherzogtum Baden aus, direkt an den bayerischen König Maximilian I. und bat um freie Reise nach Hause, um Erlaubnis zur Niederlassung ungehindert einer Militärpflichtigkeit oder andernfalls um die Genehmigung seiner Etablierung in Baden. Dabei betonte Hofmann, dass er während seiner Abwesenheit vom Vaterland niemals zum Militär gerufen wurde. Sein Gesuch ging vom Staatsministerium des Innern an die Regierung des Rezatkreises, welche beim Fürther Magistrat Nachforschungen über die Konskriptionsverhältnisse des Hofmann vornehmen ließ. Hierbei stellte sich heraus, dass er zum Eintritt in das aktive Militär tatsächlich nie bestimmt war. Die Regierung des Rezatkreises entschied am 19. Oktober 1819, den Bittsteller „außer allem Anspruch zum Militärdienst zu belassen“ und dieser bei Auswanderungsabsicht in das großherzoglich badische Gebiet ein Gesuch beim Magistrat der Stadt Fürth zu stellen habe.
Bald nachdem ihm die Militärbefreiung eröffnet worden war, reiste er aber wieder ab. Danach war Hofmann hauptsächlich in Zürich tätig, arbeitete als Bauaufseher laut Zeugnis des Baumeisters Vögeli[4] vom 6. Oktober 1821 bei ihm 1 ¾ Jahre lang zu seiner vollkommenen Zufriedenheit.
Ende Februar 1822 wurde er in Fürth beim Bürgermeister Bäumen vorstellig und teilte mit, dass sein Vorhaben, sich im großherzoglich badischen Gebiet niederzulassen, nicht zustande gekommen sei. Er wolle nunmehr um die Niederlassung in seiner Vaterstadt ersuchen, beabsichtige aber zuvor eine Reise in die Schweiz zu unternehmen, um sich dort noch mehr vervollkommnen zu können. Mit Genehmigung der Regierung wurde ihm vom Magistrat mit Erlaubnisurkunde vom 13. März 1822 die Reise für einen dreijährigen Aufenthalt im Ausland bewilligt.
Doch Hofmann kehrte bereits im August 1822 zurück und stellte am 25. des Monats das Gesuch, sich in Fürth als Bürger und Maurermeister etablieren zu können. Hierbei wies er darauf hin, dass er in seinem Fach mehr als gewöhnliche Fortschritte gemacht habe und es kunstmäßig betreibe. Zwar sei gerade keine Werkstelle erledigt, aber die Witwe des verstorbenen Maurermeisters Georg Wilhelm Schmidt betreibe ihr Geschäft wenig oder gar nicht. Als Vermögen gab er 600 Gulden (f.) an, wovon ihm sein älterer Bruder, der Handelsmann Johann Michael Hofmann, 300 f. schulden würde. Zugleich legte er einige Handzeichnungen und Pläne vor, die wohl Eindruck machten. Bäumen ließ nun Beteiligte vernehmen. Die Maurermeisterswitwe Elisabetha Schmidt war nicht bereit, auf die Konzession zu verzichten. Der Gewerbsgenosse Maurermeister Johann Georg Zink verwies auf die schlimme Lage seines Handwerks und hoffte, das es nicht noch mehr zugrunde gerichtet würde. Eine Zustimmung für das Meisterrecht des Bewerbers Hofmann gab er daher nicht. Der Maurermeister Friedrich Kopp stimmte seinem Mitmeister vollkommen bei.
In der Folge gab Bürgermeister Bäumen am 5. September 1822 ein erstaunliches Votum ab: Obwohl die allerhöchste Verordnung vom 2. Oktober 1811[5] über die Erteilung von Gewerbekonzessionen vorschrieb, dass zusätzlich zu bestehenden keine weiteren Konzessionen verliehen werden dürfen, plädierte er unter Berufung auf den Ausnahmefall eines evidenten Bedürfnisses dennoch für die Aufnahme eines geschickten Architekten, machte er sich zum Fürsprecher des Carl Hofmann. Dabei hob er die bekannte Tatsache hervor, dass unter den hiesigen Maurermeistern keine Kunst, nur mittelmäßige Fertigkeit anzutreffen ist, was die Baupolizeibehörde zu beobachten häufig Gelegenheit hatte. Als Bedingung für die Aufnahme verlangte er den Nachweis einer vorzüglichen Befähigung durch Prüfung bei der kompetenten Baubehörde. Der Bürgermeister Schönwald und der Rechtsrat Michael Heinrich Faber traten ihm bei, der Stadtmagistrat fällte am gleichen Tag den entsprechenden Beschluss.
Gegen diesen Magistratsbeschluss legten die Maurermeister (neben Zink und Kopp noch Biller, Jäger, Korn und Meyer) Beschwerde ein, allerdings nach Ablauf der 14-tägigen Frist und ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts. Sie fühlten sich offensichtlich in ihrer Beurteilung als minder Befähigte in architektonischer Hinsicht ungerecht behandelt, leugneten das Bedürfnis besonderer architektonischer Kenntnisse, klagten über die Nahrungslosigkeit ihres Handwerks und verlangten eine Abweisung des Gesuchs von Hofmann. Eine Konzessionsvergabe war ihrer Ansicht nach nur im Fall einer erledigten Stelle zulässig. Der Magistrat gab die Beschwerde am 27. September an die Ansbacher Regierung und bemerkte dazu u. a. Folgendes: Ein guter Architekt ist ein vorzügliches Bedürfnis der Stadt Fürth. Unter den 6 Rekurrenten ist nur ein einziger, welcher mittelmäßige architektonische Kenntnisse besitzt, nämlich Kopp; „die übrigen sind weiter nichts als gemeine Maurer“. Die Klage über den schlechten Verdienst „ist eine baare Unwahrheit“. Die Kgl. Regierung wies mit Entschließung vom 29. Januar 1823 die Rekurssache der Fürther Maurermeister wegen Verspätung ab und verurteilte diese in die Kosten. Im übrigen verlangte sie, den Schriftverfertiger der formal mangelhaften Beschwerde zu ermitteln. Dieser war durch Vernehmung des Meisters Zink schnell ausgemacht, es handelte sich um den kgl. Appellationsgerichts-Advokat Dr. Wilhelm Georg Eberhard von Koenigsthal (1781–1852) aus Nürnberg, was umgehend der Regierung zur Abforderung der Rechenschaft gemeldet wurde.
Nun wurde Hofmann zur Prüfung bei der kgl. Kreisbauinspektion Ansbach zugelassen. Mit Zeugnis vom 12. Februar 1823 bestätigte ihm der Bauinspektor Johann Dietrich Carl Spindler eine vorzügliche Befähigung, die ihn zum „Stadt-Maurermeister“ qualifiziere. Zwei Tage später erfolgte das Dekret des Stadtmagistrats an die Geschworenen Zink und Weithaas jr. sowie an den Gernmeister Hofmann zur Fertigung der Meisterprobe. Am 6. März 1823 überreichte er unter Vortritt des Geschworenen des vereinten Maurer-, Zimmer- und Pflasterergewerkes, des Zimmermeisters Weithaas jr., dem Stadtmagistrat seine Meisterprobe, bestehend aus einem Aufriss eines Gebäudes nebst Grundriss, zweier Querschnitte und einem Fassadenplan sowie eines Kostenanschlags. Nach Bezeugung des Geschworenen, dass die vorgelegte Arbeit musterhaft angefertigt wurde, erklärte man sogleich Carl Hofmann unter Hinweis auf die Pflichten und seiner Angelobung zur treuen Erfüllung förmlich zum Meister des hiesigen Maurergewerks. Noch am gleichen Tag wurden ihm das Dekret über die Bürgeraufnahme und die persönliche Gewerbekonzession ausgestellt. Zur Bürgeraufnahme hatte er 1 f. 36 x. (Kreuzer) Baumpflanzungsgebühren zu entrichten. Weiter war er verpflichtet, jährlich einen Beitrag zur Straßenbeleuchtung von 1 f. zu leisten sowie dazu 1 f. Aversum (= Abfindung, Ablösung) zu zahlen. Der wöchentliche Almosenbeitrag belief sich auf 10 x. Aus der Aufstellung seiner gemeindlichen Abgaben vom 27. März 1823 geht hervor, dass Hofmann zu diesem Zeitpunkt im Haus Nr. 514 (Alexanderstraße 22) wohnte.
Mitte Mai 1823 fiel dem Stadtmagistrat auf, dass Hofmann schon mehrere Wochen „eine fremde Weibsperson“ bei sich hatte, ohne sich über ihre Verhältnisse näher ausgewiesen zu haben. Am 27. Mai erhielt er die Magistratsverfügung, sich binnen 8 Tagen gehörig zur Verheiratung zu legitimieren oder Nachweise vorzulegen, in welchen Geschäften sie sich hier aufhalte. Am Folgetag gab Hofmann vor Amt unter Vorlage von Reisepass, Geburts- und „Blatternimpfschein“ zu Protokoll, dass die bereits seit drei Wochen bei ihm weilende Person seine aus der Schweiz angereiste Verlobte Maria Ursula Waser sei. Als Grund, weshalb er bislang kein Heiratsgesuch einbrachte, gab er ihre beständige Kränklichkeit durch verändertes Klima infolge des Ortswechsels an. Da ungewiss sei, ob sie sich an das hiesige Klima gewöhne, stellte er den Antrag auf eine Aufenthaltskarte für einen Monat und versprach, sie in dieser Zeit bei Verwandten, dem Schwager und Handelsmann Schüssel unterzubringen. Der wahre Grund lag aber eher darin, dass Hofmann noch versuchte, die Aussteuer seiner Braut zu steigern. So erhielt der Stadtmagistrat Fürth am 2. Juni 1823 ein Schreiben des Stadtrats von Zürich, unterzeichnet vom Stadtpräsidenten Vogel[6], in welchem dieser darum bat, es bei dem ausgestellten Vermögensschein für Maria Waser über 30 Louisdor (= 300 f.) zu belassen, was das Maximum ist, was von einer Ausländerin in Zürich verlangt wird. Grund des Zürcher Ansuchens war ein Schreiben der Mitbürgerin Maria Waser an den Stadtrat, wonach die bescheinigte Summe in Fürth nicht ausreichend sei, sondern hundert Louisdor (= 1000 f.) erforderlich seien. In gleicher Sache schrieb ihr Vater, der Kernenfassermeister (Getreidemesser) Hans Rudolf Waser (1761–?), am 26. Juni einen Brief an den Fürther Magistrat. Er beklagte, von Hofmann getäuscht worden zu sein, weil dieser als Aussteuer statt der vereinbarten 300 f. nunmehr 1000 f. verlangt, ansonsten soll er seine Tochter nach Hause nehmen, ihr aber Reisegeld senden. Waser bat um Beistand des Magistrats, damit Hofmann entweder die Ehe vollzieht oder aber die Tochter samt aller Heiratsgüter zurückbefördert.
Mit Schreiben vom 23. Juni wandte sich der Fürther Magistrat an den Rat der eidgenössischen Stadt Zürich und klärte auf, dass er durch unrichtige Darstellung hintergangen worden sei. Nach den Gesetzen des Königreichs Bayern ist die Verheiratung mit einer ausländischen Person an keine bestimmten Vermögenssummen gebunden, vielmehr hat jeder Staatsbürger, der seine Niederlassung erlangt hat, die freie Wahl selbst ganz Vermögenslose zu ehelichen – eine Forderung über einzubringendes Vermögen von Amts wegen besteht also nicht. Weiter wurde bemerkt, dass Hofmann bisher keine Schritte zur Verheiratung unternommen hat. Dennoch wies man für diesen Fall auf die für die Jungfrau Waser nötige Erlaubnis schweizer Behörden zur Auswanderung und Niederlassung im kgl. bayer. Staat hin.
Am 3. Juli sprach Maria Waser, deren Aufenthaltserlaubnis Ende Juni verlängert worden war, bei Bürgermeister Bäumen vor. Sie sei nach Fürth gekommen, um den Maurermeister Carl Hofmann zu heiraten, aber dieser zieht die Einlösung seines Eheversprechens in die Länge, weil ihm ihre elterliche Mitgabe nicht bedeutend genug sei. Dabei musste sie eine sehr raue Behandlung erdulden und zudem in Erfahrung bringen, dass er Verbindungen zu anderen Frauen unterhält. Obwohl sie sich von Hofmann schwanger fühle, möchte sie die Rückreise in die Heimat antreten, bat dazu um die nötige Legitimation und Unterstützung bei der Herausgabe der Effekten, die Hofmann von ihr noch in Händen hat. Der daraufhin vorgerufene Maurermeister Hofmann gab zu Protokoll, dass er Maria Waser zwar veranlasst habe zu ihm nach Fürth zu reisen, um die eheliche Verbindung einzugehen. Allerdings konnte er sein Vorhaben nicht ausführen, weil seine Braut nicht einmal 500 f. zur Mitgabe beibringe, eine Summe, die ihm unentbehrlich ist, um sein Geschäft und seine Haushaltung ordentlich zu führen. Er wünsche selbst, dass sie die Rückreise antrete und ihre Vermögensverhältnisse besser ordnen möge. Sollte ihr das gelingen, dann werde er ihr mit Freuden die Hand reichen. Diese harte Haltung des Hofmann wurde offenbar von Bäumen geteilt, denn am 8. Juli antwortete er dem Vater Hans Rudolf Waser mit der Aussage, dass der Maurermeister nur durch eine namhafte Unterstützung in den Stand gesetzt werden könne, sein Gewerbe mit Vorteil zu betreiben und seinen Nahrungsstand zu begründen. Nach Erhalt der Legitimationsurkunde reiste Maria Waser Anfang Juli 1823 in ihre Heimat ab.
Die Trennung von seiner Verlobten konnte er jedoch nicht ertragen; so reiste er bald hinterher, versöhnte sich mit ihr und ihren Eltern. Auf Rat des Zürcher Stadtpräsidenten Vogel wurde nun die baldige Heirat in Zürich vorbereitet. Hofmann wandte sich mit Schreiben vom 4. August an den Fürther Stadtmagistrat und bat um die Zusendung der Verehelichungserlaubnis. Vogel selbst schrieb dem Magistrat von Fürth, dass die geforderte Auswanderungserlaubnis für Maria Waser zuvor einer Erklärung ihrer Aufnahme als Bürgerin und Anerkennung dieser Ehe in Fürth bedarf. Der Magistrat fasste daraufhin am 11. August zwei Schreiben ab. Eines ging an den Stadtrat in Zürich mit der Erklärung, dass Maria Waser als Bürgerin in Fürth aufgenommen wird, sobald die rechtsgültige Ehe geschlossen ist. Das andere Schreiben erhielt Carl Hofmann, in dem sein Gesuch um Erlaubnis der Eheschließung als in ungehöriger Form vorgebrachtes Privatschreiben beurteilt wurde. Da seine Verwandten sich nicht mit der Sache befassen wollten, solle sie durch einen hiesigen Advokaten geregelt werden. Aufgrund der besonderen Umstände erteilte das Ehegericht des Kantons Zürich – trotz fehlender Erlaubnisbescheinigung des Bräutigams – die Bewilligung zur Eheschließung; Carl Hofmann und Maria Ursula Waser (geb. 26. März 1798) heirateten am 26. August 1823 im Großmünster zu Zürich.
Nachdem Maria Waser am 30. September beim Fürther Magistrat ihren Trauschein vorlegte, wurde ihr Ehemann wegen unerlaubter Trauung im Ausland zum 4. Oktober zur Anhörung vorgeladen. Er leugnete nicht, das Dekret vom 11. August empfangen zu haben, gab aber unglaubhaft vor, ihm sei nicht klar geworden, dass es zur Verheiratung noch einer besonderen Erlaubnis bedurfte, auch weil ihm der Zürcher Präsident Vogel versichert habe, alle Hindernisse seien nunmehr gefallen. Vier Tage später befand der Stadtmagistrat den Maurermeister Hofmann in der Sache für schuldig und verurteilte ihn auf der Grundlage der Verordnung vom 12. Juli 1808[7] zu einem achttägigen Polizeiarrest, die Heiratserlaubnis binnen 14 Tagen nachzusuchen, die Revalidierung der illegalen Ehe bei Gericht zu erwirken und die Verfahrenskosten von 1 f. 46 x. zu tragen. Nach Klärung der Kompetenz bei der Regierung des Rezatkreises wurde Hofmann am 5. November vom Stadtmagistrat vorgeladen und das Erkenntnis (Urteil) vom 8. Oktober 1823 eröffnet. Dagegen legte er bei der Regierung erfolgreich Rekurs ein und entging somit der Gefängnisstrafe. Aufgrund der nachfolgenden Regierungsentschließung vom 20. Dezember wurden vom Magistrat am 8. Januar 1824 die angeordneten Sporteln in Höhe von 4 f. 16 x. erhoben und nachträglich die Heiratserlaubnis gegen Gebühr von 49 ½ x. ausgefertigt; der Ehefrau wurde das herkömmliche Einzugsgeld von 6 f. in Rechnung gebracht. Schließlich wurde Carl Hofmann am 19. Januar in die 1. Infanterie-Compagnie des I. Bataillons des Kgl. Landwehr-Infanterie-Regiments aufgenommen.
Offenbar aber hatte Hofmann große Schwierigkeiten, als Maurermeister in Fürth Fuß zu fassen. So bewarb er sich Ende Januar auf eine erledigte Maurermeisterstelle in Roth, allerdings ohne Erfolg. Am 10. Februar 1824 stellte er den Antrag auf Reduzierung seines wöchentlichen Almosenbeitrags von 10 auf 3 x., weil er seit Meisteraufnahme „noch keinen Heller“ verdienen konnte. Dabei beschwerte er sich, dass bei der Ausführung neuer gemeindlicher Bauten auswärtige Handwerksmeister vorgezogen würden. Der Magistrat gestatte die Minderung auf 5 x., weil er sich bisher kein Vertrauen aufbauen konnte, um sich einen Verdienst zu verschaffen. Bald darauf verließ Hofmann Fürth, um im Württembergischen unterzukommen, während seine Frau Maria weiter hier wohnte. Als Ende Mai 1824 der Maurermeister Zink von ihr einen Beitrag von 11 f. 53 x. zu Prozesskosten forderte, die aus Prozessen gegen Tüncher und den Maurermeister Müller erwuchsen, wandte sie sich an den Magistrat mit der Bitte um Abweisung, weil sie nicht das Mindeste darüber wüsste, ihr Mann auch keinen Nutzen im Gewerbe hatte und sie auch dessen Aufenthaltsort nicht kenne. Bald darauf muss wohl auch Maria Hofmann abgereist sein. In den Magistratsakten findet sich ein Vermerk vom 2. September 1824, wonach sich der Maurermeister Johann Carl Hofmann schon seit geraumer Zeit mit hinterlassenen Schulden entfernt habe und sein Aufenthaltsort unbekannt sei.
In dieser Zeit fand Hofmann durch den badischen Baumeister und Militäroberbaudirektor Friedrich Arnold Anstellung als Bauführer bei der Errichtung der Salinenbauten in Dürrheim. Anschließend, auch unter Leitung von Arnold, war Hofmann beim Bau eines Zeughauses, einer Kirche und eines Wartturms an der Burg Hohenzollern bei Hechingen beteiligt.[8] Dann wurde Hofmann von Arnold für den Umbau der Sommerwohnung von König Maximilian I. in Baden-Baden, die nach seinem Tod dem Großherzog von Baden zugefallen war, dorthin beordert.
Nach Beendigung der Arbeiten ging Carl Hofmann nach Zürich, wo er als Architekt und erster Bauführer bei dem renommierten Baumeister Stadler Anstellung fand.[9]
[wird ergänzt ...]
Werke
Objekt | Architekt | Bauherr | Baujahr | Akten-Nr. | Baustil | |
---|---|---|---|---|---|---|
Nürnberger Straße 14 | Wohnhaus | Carl Hofmann | Tobias Hofmann | 1832 | D-5-63-000-964 | Klassizismus |
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 Kirchenbücher St. Michael, Taufen 1784–1795, S. 181
- ↑ Kirchenbücher St. Michael, Bestattungen 1850–1856, S. 106
- ↑ Biografische Informationen über Carl Wilhelm Adolph Freiherr von Ende, Carl-Maria-von-Weber-Gesamtausgabe, Digitale Edition - online
- ↑ wohl der Zürcher Baumeister Hans Kaspar Vögeli (1774–1855)
- ↑ siehe Königlich-Baierisches Regierungsblatt vom 9. Oktober 1811, Punkt C.2.e, S. 1503 - Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek
- ↑ Hans Konrad Vogel (1750–1835), Historisches Lexikon der Schweiz HLS - online
- ↑ “Allgemeine Verordnungen. Die Beförderung der Heurathen auf dem Lande betreffend. Königlich-Baierisches Regierungsblatt“, XXXIV. Stück vom 20. Juli 1808, S. 1505–1510 - Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek
- ↑ siehe auch Rudolf Maria Bernhard von Stillfried-Alcantara: Beschreibung und Geschichte der Burg Hohenzollern, Berlin 1870, S. 14 - Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek
- ↑ „Acten des Magistrats der Königlich Baierischen Stadt Fürth betreffend 1) das Militair-Befreiungs- dann Aufenthalts Gesuch im Auslande des Architekten Johann Carl Hofmann, 2) dessen Aufnahms-Gesuch als Maurer Meister dahier. 1819–22“; StadtAFÜ Sign.-Nr. Fach 18/H 116