Conrad Sauer: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 29. Januar 2024, 00:26 Uhr

Der Nachfolger Krauters auf der Stelle von St. Sebald in Nürnberg war Wolfram Dürr, bischöflicher Generalvikar und wiederum Domkanoniker. Er unterließ es Poppenreuth mit einem Vikar zu besetzen, sodass der päpstliche Stuhl von seinem Provisionsrecht Gebrauch machte[1] und durch den Kardinallegaten Piläus am 9. Juli des Jahres 1379 Conrad Sauer als "Plebanus" auf der Pfarrstelle in Poppenreuth einsetzen ließ.[2]

Es folgte ein langwieriger Prozess, den der Pfarrer von St. Sebald mit Unterstützung der Stadt Nürnberg am päpstlichen Stuhle führte, der 1386 mit einer Bulle Papst Urbans VI. endete, dass fortan beide Kirchen eine gesonderte Pfarrei sein sollten.[3] Das Besondere an dieser Teilung war aber, dass St. Peter in Poppenreuth und St. Sebald in Nürnberg weiterhin als unierte Pfarrei anzusehen sei.[4] Würde einer der Pfarrer nämlich abgehen, so sollte der verbleibende Pfarrer beiden Kirchen vorstehen.[3] Von Nürnberger Seite berief man sich, dass schon beim Amtsantritt Albrecht Krauters "der Pfarrer von Poppenreuth wegen ihrer Vorzüge seinen Sitz in die Stadt Nürnberg verlegt, bei St. Sebald gewohnt und die Kirche St. Petrus (zu Poppenreuth), durch einen Vikar, den er dem Ordinarius präsentiert habe versehen lassen, so daß er Pfarrer von St. Sebald und nicht mehr von St. Petrus hieß".[1]

Die beiden Pfarrer Conrad Sauer und Wolfram Dürr schlossen einen Vertrag miteinander ab, wie es mit dem Zehnten in Zukunft gehalten werden sollte. Sauer verpflichtete sich außerdem dem Rat der Stadt Nürnberg gegenüber, sollte Dürr sterben und er die gesamte Pfarrei übernehmen, er ohne des Rates Vorwissen keine weitere Errichtung einer Kirche um Wöhrd und im Sprengel von St. Sebald gestatten würde.[3]

Als nun die Verhältnisse zwischen St. Peter Poppenreuth und St. Sebald Nürnberg zur Ruhe kamen, brachten Rat und Bürgerschaft ihre kirchlichen Verhältnisse erneut vor den Papst. Diesmal ging es um die Frage der Oberpfarrei. Am 30. Januar 1388 fiel mit der Bulle Ex debito die Entscheidung von Urban VI., dass die Pfarreien St. Sebald und St. Lorenz in Nürnberg nur solchen Pfarrern verliehen werden dürften, die in der Stadt "fortwährend persönlich residieren".[1]

Papst Bonifazius IX., der 1390 die Vereinigung der beiden Kirchen von Poppenreuth und St. Sebald Nürnberg noch einmal bestätigt hatte, sah sich allerdings 1402 dazu veranlasst, die Personalunion wieder aufzuheben. Er ordnete an, dass jeder Pfarrer nun doch wieder in seiner Pfarrei wohnen sollte.[3]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Dr. Erich Frhr. von Guttenberg: Zum Altar der Pfarrkirche St. Lorenz in Nürnberg in "Zeitschrift für bayerische Kirchengeschichte", VIII. Jahrgang 1933, Seite 114
  2. Friedrich Wachter: General-Personal-Schematismus der Erzdiözese Bamberg 1007 - 1907, Bamberg 1908, Seite 414 - online
  3. 3,0 3,1 3,2 3,3 Justizrat Frhr. v. Kreß: Die Kirchenordnung für eine Landgemeinde aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts in "Beiträge zur bayerischen Kirchengeschichte", XII. Band 1906, Seite 262
  4. "Papst Urbanus (VI.) entscheidet den Streit zwischen Conrad Sawr, Pfarrer zu Poppenreuth, ..." - online

Siehe auch