Gesundheitsschädliche Brunnen in Burgfarrnbach

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Nach einer Häufung von Typhuserkrankungen im Spätherbst 1879, einige mit tödlichem Ausgang, untersuchte der Bezirksarzt Dr. Christoph Fronmüller sen. Hausbrunnen in Burgfarrnbach.[1] Obwohl zu jener Zeit der Erreger des Typhus noch nicht bekannt war (1880 entdeckt von Eberth und Koch), so hatte der Bezirksarzt Dr. Fronmüller fäkal verunreinigtes Trinkwasser als einen wesentlichen Verbreitungsweg längst erkannt.

Brunnen im Anwesen Haus Nr. 43

Anfangs untersuchte er den Hausbrunnen im Anwesen Haus-Nr. 43 (später Graf-Pückler-Limpurg-Straße 92, heute abgerissen) mit dem Befund: „Das […] Wasser ist trüb, von gelblicher Farbe, faulig schmeckend und von üblem Geruch; es ist daher als in höherm Grad gesundheitsschädlich zu betrachten. Die Verunreinigung ist durch eine in der Nähe befindliche, etwas höher gelegene Dungstätte, vsp. durch deren Ausfluß […] verursacht.“ Daher stellte er mit Schreiben vom 4. November 1879 beim Königlichen Bezirksamt den Antrag, den Brunnen amtlich zu schließen, bis er saniert, auf das Sorgfältigste gereinigt und die benachbarte Dungstätte möglichst mit einer haltbaren „Cementierung“ ausgebessert wird.

Nach Rücksprache mit dem Bürgermeister Zimmermann ordnete der Bezirksamtmann Glaser am 6. November auf Grundlage von Art. 67 Absatz 2 des Polizeistrafgesetzbuchs für Bayern (PStGB)[2] die Schließung des Foerder’schen Brunnens an, „bis die faulenden Brunnenhölzer durch normale ersetzt und der Brunnen aufs Sorgfältigste gereinigt seyn wird.“ Des Weiteren wurde aufgrund Art. 73 PStGB und Ziffer 2 der Ortsvorschriften vom 3. April 1875 angeordnet, „daß diese Dunggrube binnen acht Tagen in eine den Bestimmungen der allegirten ortspolizeilichen Vorschrift entsprechende Verfassung gesetzt, d. h. wasserdicht hergestellt und von Mauern isoliert wird.“ Diese Anordnung ging an den Bürgermeister, der beauftragt wurde dem Herrn Foerder „sofort Eröffnung zu machen“, die Aushängung des Pumpgestänges zu veranlassen und die Anlegung des gemeindlichen Siegels vorzunehmen.

Am 8. November berichtete der Bürgermeister an das Bezirksamt den Vollzug; das Schreiben trug auch die Unterschrift von Georg Foerder. Zwei Tage später erschien dieser beim Bezirksamt in Fürth und brachte vor, dass er bereit sei den Brunnen instand zu setzen. Foerder weiter: „Was dagegen die Abtrittsgrube [Die Dungstätte diente also auch als Abtrittsgrube!] anbelangt, so bin ich zu unvermögend, um dieselbe mit einer Cementschicht zu versehen, wodurch der verlangte wasserdichte Abschluss erzielt würde.“ Die Dungstätte sei ausgepflastert und dürfte den Anforderungen entsprechen.

Daraufhin erhielt der „Distrikts-Bautechniker“ Schwemmer den Auftrag, ein Gutachten abzugeben, was im vorliegenden Fall mit möglichster Schonung des Besitzers zu geschehen habe. Dieses lieferte er am 24. November 1879 ab. Nach seinen Feststellungen lag der Brunnen „nur 5,0 Meter von der fast vollständig verfallenen Dungstätte entfernt“, sein Wasserspiegel befand sich 4,9 Meter unter der Dungstättenoberfläche. Eine Brunnenverunreinigung durch die Dungstätte sei daher nicht ausgeschlossen und eine Sanierung dieser „sicher am Platze“. Zudem wäre diese mit ganz geringem Kostenaufwand zu erreichen, indem eine 0,2 m dicke Lettenschicht eingebaut würde. Auch den Antransport von Wasserletten könne der Gütler Foerder selbst mit seinem Fuhrwerk besorgen. Für die Ausführung sollten 8 Wochen gewährt werden, innerhalb dieser Zeit auch die Brunnensanierung erfolgen kann.

Der Kgl. Bezirksamtmann Glaser wies nun den Bürgermeister von Burgfarrnbach am 16. Dezember 1879 an, dem Ökonom Foerder das Gutachten des Distriktbautechnikers bekannt zu geben und die vorgeschlagenen, wenig kostspieligen Maßnahmen binnen 8 Wochen auszuführen, widrigenfalls das Bezirksamt Strafeinschreitung veranlassen und die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten von Amts wegen vollstrecken wird. Mit Datum vom 23. Dezember antwortete die Gemeindeverwaltung Burgfarrnbach, „daß der Auftrag […] nicht gegeben werden konnte, da derselbe auch an Typhus erkrankt war u. am 21. d. M. in das Universitätshospital geschafft werden mußte.“ Umgehend, am 29. Dezember, instruierte Bezirksamtmann Glaser den Bürgermeister, die „diesamtl. Marginalverfügung vom 16. d. Mts.“ der Ehefrau oder einem sonst vorhandenen Stellvertreter „geeignete Eröffnung zu machen u. wie geschehen hierher zu berichten“. Nach Vorladung durch den Bürgermeister am 4. Januar 1880 gab Anna Foerder zu Protokoll: „Mein Mann, Georg Förder, ist auch von der Krankheit, die die Lämmermannsche Familie dahinraffte, befallen worden und befindet sich bereits seit 2 ½ Wochen im k. Universitätsspital zu Erlangen. Ich weiß jetzt noch nicht, ob u. wann derselbe wieder entlassen werden wird. Ich selbst bin gänzlich hilflos, fast nicht im Stande, mein weniges Vieh zu erhalten u. zu versehen u. bitte daher es möge von der uns ertheilten Auflage, unsere Dungstätte in den beschriebenen Stand zu setzen, vorläufig u. wenigstens so lange, bis mein Mann wieder aus dem Spital entlassen u. arbeitsfähig ist, gefälligst Umgang genommen werden.“

Wieder ging der Auftrag an den Bezirksarzt unter „Lokalaugenschein“ zu klären, ob dem Antrag der Gütlersfrau stattgegeben werden kann. So begab sich Dr. Fronmüller am 13. Januar 1880 nach Burgfarrnbach, zunächst zum Foerder’schen Anwesen. Da erfuhr er von Frau Anna Foerder, ihr Mann lag noch immer im Krankenhaus, dass sie nunmehr die Abtrittgrube bei günstiger Witterung auf eine vom - noch immer unbrauchbar gemachten - Brunnen entfernte Stelle des Grundstücks verlegen will, was von ihm als zweckmäßig erachtet wurde. Aufgrund der Ortsbesichtigung sah es Dr. Fronmüller aber als dringend geboten an, das Zimmer der verstorbenen Familie Lämmermann einer gründlichen Desinfektion zu unterziehen, wozu er in seinem Bericht an das Bezirksamt vom 15. Januar detailreiche Vorgaben machte. Daraufhin erhielt der Bürgermeister am 21. Januar 1880 die bezirksamtliche Verfügung:

  1. Auf die sofortige Herstellung der Dunggrube gem. Verfügung vom 16. Dezember vorigen Jahres wird vorerst nicht weiter bestanden, jedoch soll dieselbe nach erfolgter Wiedergenesung des Gütlers Foerder mit Wiederbeginn der Bauzeit sofort zur Ausführung gelangen.
  2. Längstens binnen 8 Tagen ist eine Desinfektion des gesamten Zimmers der Lämmermann’schen Familie nach den bezirksärztlichen Maßregeln von der Gütlersfrau, ggf. unter Leitung des praktischen Arztes Dr. Bauer in Burgfarrnbach, ausführen zu lassen, der Vollzug genau zu überwachen und binnen 10 Tagen Bericht zu erstatten.

Schließlich meldete der Bürgermeister, die Desinfektion des Zimmers sei genau in der vorgeschriebenen Weise bis zum 30. Januar zur Vollendung gelangt.

Neue oder Weber’sche Ziegelei und Wolf’sche Wirtschaft

Bei seinem Ortstermin vom 13. Januar 1880 begab sich Dr. Fronmüller in die neue Ziegelei am Weg nach Veitsbronn, wo nach Angabe des Burgfarrnbacher Arztes Dr. Bauer der Ziegler Jakob Ammon und ein Knecht an Typhus gestorben waren. Er ließ sich von der Witwe Ammon und einer weiteren Hausbewohnerin den benutzten Brunnen zeigen, der aber weit vom Abort gelegen war. Bei der Untersuchung des Wassers wurde bemerkt, dass es in Geruch und Geschmack auffällig karbolsäureartig (phenolhaltig) war. Wie sich schließlich herausstellte, mündete eine Zuleitung in den Brunnen, die den Steinkohlenlagerplatz der Ziegelei entwässerte. Dass aus Steinkohlen gezogene Bestandteile, die auch toxische Stoffe enthalten, dem Brunnenwasser zugeführt werden, wurde von Dr. Fronmüller als sehr gesundheitsschädlich erachtet.

Weiter erhielt er vor Ort von glaubwürdigen Personen noch die Mitteilung, dass überhaupt in Burgfarrnbach die Ableitung von Grundwasser aus Kellern mittels Kanal in Hausbrunnen vorkomme. So sei dies beispielsweise im Haus der Wolf’schen Wirtschaft neben dem ehemaligen Füllweiher am Bahnhof der Fall. Dr. Fronmüller muss entsetzt gewesen sein; so führte er in seinem Bericht vom 15. Januar aus: „Selbstverständlich ist, daß auf diese Weise nicht nur das Schlammwasser bei dem Reinigen der Keller, Ausflüße von Fäßern mit scharfen Säuren, mit alkalischen Flüssigkeiten, Abfluß von faulenden Kartoffeln und Gemüse, aufgestelltes Rattengift u. s. w. in den Brunnenschacht gelangen kann. Namentlich soll diese kaum glaubliche, mir in meiner langen Praxis noch nie vorgekommene, unsinnige Einrichtung in neueren Bauten des Ortes angebracht sein.“ Er schlug dem Bezirksamt vor, diese Angelegenheit einer amtlichen Untersuchung zu unterziehen und diese Kanäle zu verbieten.

Der Bürgermeister, wegen anderer Sachen am 20. Januar im Bezirksamt, wurde zum bezirksärztlichen Schreiben befragt. Dieser erklärte, dass der Brunnen in der Weber’schen Ziegelei ausschließlich nur zum Betrieb der Ziegelei bestimmt sei, nicht aber für den Gebrauch der Bewohner. Über die Ableitung von Grundwasser aus Kellern in Hausbrunnen wüsste er nichts, aber insbesondere hinsichtlich der Wolf’schen Hauses werde er sich erkundigen und schleunigst berichten. Zwei Tage später schreibt der Bürgermeister, er habe unter Beiziehung des Maurermeisters Max Weber (dem Ziegeleibesitzer!) die Wolf’sche Wirtschaft überprüft. Ein Ablaufkanal in den Brunnen fand sich nicht vor, aber im Keller war eine Senkgrube vorhanden, deren Wasseransammlung öfter ausgetragen werden müsse.

Untersuchungen des Distriktbaurats Schwemmer vom 30. Januar 1880

Aufgrund des Bezirksarztberichts vom 15. des Monats erteilte der Vorstand Glaser dem Baurat Schwemmer den Auftrag zu untersuchen, ob bei mehreren Anwesen in Burgfarrnbach wirklich Kanäle in Hausbrunnen ableiten. In seinem Bericht vom 31. Januar über seine am Vortag durchgeführten Erhebungen teilte er mit, dass er 22 Hauskeller untersucht hat, in deren Nähe sich Brunnen befanden.

In keinem der Keller fand eine Ableitung von zweitweise auftretenden Grundwasser in die Brunnen statt, außer beim Bauer’schen Anwesen (Gemeinschaftseigentum von Gastwirt Joh. Bauer/Postbotenwitwe Bauer) und aus dem in den Boden versenkten Schürraum der Weber’schen Ziegelei. Über die Situation im Anwesen Bauer, dem Haus Nr. 110 (heute Würzburger Straße 488), hatte schon der Bürgermeister am 22. Januar berichtet, der ebenfalls diesen - gerade trockenen - Kanal feststellte, der Aussage der Ehefrau Bauer aber keinen Glauben schenkte, die behauptete, bei steigendem Wasser würde dieses nach oben getragen, und das Kgl. Bezirksamt bat, den Kanal beseitigen zu lassen.
Beim Wirt Wolf schien die Sache so gewesen zu sein, dass eine Verbindung der Kellersenkgrube zum nur 4,5 m entfernten Brunnen bestanden haben muss, jedoch in neuester Zeit entfernt wurde.

Mehrere Keller wurden von Schwemmer angetroffen, in denen Wasser vorhanden war, das in die unter Kellersohle versenkten Gruben gesammelt und von Zeit zu Zeit ausgetragen wurde. Aufgrund der festgestellten Verhältnisse sah er die angelegten Senkgruben in den Kellern als grundsätzlich notwendig an, schlug aber zur Verbesserung vor, diese wasserdicht auszumauern, „um ein Durchsickern des angesammelten u. mit allen möglichen Bestandtheilen geschwängerten Wassers unmöglich zu machen.“

Erlass einer ortspolizeilichen Vorschrift

Aufgrund der Berichterstattung über die sanitären Missstände in Burgfarrnbach fasste Bezirksamtmann Glaser am 3. Februar 1880 den Entschluss, auf Grundlage von Art. 73 des Polizeistrafgesetzbuchs für Bayern (PStGB) eine ortspolizeiliche Vorschrift durch die Gemeindeverwaltung aufstellen und nötigenfalls selbst eine distriktspolizeiliche Anordnung zu erlassen. Verbindungskanäle zu Brunnen waren zweifellos als unstatthaft zu erklären; nach seiner Auffassung auch dann, wenn betreffende Brunnen ausschließlich zu „industriellen Zwecken“ benutzt werden sollen, wie es der Mauerermeister Max Weber von seiner Ziegelei behauptete. Etwas schwieriger war die Regelung der Senk- bzw. Sickergruben in Kellern; hier waren die Bedingungen, in welcher Weise diese am zweckmäßigsten zu gestalten sind, noch amtsintern zu klären.

Glaser bat hierzu Dr. Fronmüller um gutachtliche Äußerung, die er bereits am 7. des Monats abgab und die Beseitigung von Leitungen zu Brunnen, auch im Fall der Weber’schen Ziegelei, „vom medizin-polizeilichen Standpunkt aus“ in vollem Umfang bestätigte. Bei Senkgruben in Kellern schlug er vor, „daß alle unter 3 Meter von Brunnen entfernte Keller-Senkgruben in wohl cementirte, stets rein zu haltende Gruben umgeändert werden.“ Der geringe Abstand von nur 3 m stieß jedoch beim Bezirksamtmann Glaser auf Bedenken, die auch der Distriktbautechniker Schwemmer teilte. Nach einer Unterredung zwischen Schwemmer und Dr. Fronmülller modifzierte der Bezirksarzt in seiner Stellungnahme vom 30. März an Glaser seinen Vorschlag auf einen Abstand des Brunnens von der äußeren Kellerwand von 5 m.

Der Gemeindeverwaltung Burgfarrnbach wurde mit Schreiben vom 20. April 1880 vom Kgl. Bezirksamt Fürth „aus Anlass gepflogener Erhebungen“ der Inhalt der zu erlassenden Vorschriften erläutert und folgender Wortlaut mitgeteilt:

„Die Gemeindeverwaltung Burgfarrnbach erläßt zu Art. 73 des PStGB vom 26. Dezember 1871 nachstehende ortspolizeiliche Vorschrift:
§ 1 - Bei einer Entfernung eines Brunnens bis zu fünf Meter von der gegen den Brunnen gekehrten äußeren Mauer eines Kellers, in welchem sich eine Senkgrube befindet oder in welchem sich die Anlage einer solchen nothwendig erscheint, ist dieselbe wasserdicht herzustellen. Die Seitenwände wie die Böden der Grube sind aus dauerhaftem Material herzustellen und mit Cement zu verputzen.
§ 2 - Die Ableitung des in den Senkgruben der Keller befindlichen Wassers in Brunnen ist verboten.
§ 3 - Zuwiderhandlungen werden in Geld bis zu 45 Mark bestraft.
Burgfarrnb. den
Die Gemeindeverwaltung
N. N.“

Die Gemeinde erhielt zudem die Aufforderung, „über die Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften im Sinne dieser Verfügung alsbald Beschluß zu fassen und das Ergebnis binnen vierzehn Tagen anher vorzulegen.“

Die Gemeindeverwaltung berichtete am 5. Mai, unterschrieben vom Bürgermeister und dem gesamten Gemeindeausschuss, dass § 1 kaum ausführbar sein dürfte, da die Entfernung von 5 m zu hoch gegriffen sei und das Wasser der Senkgruben keinesfalls einen Abzug in den Brunnenschacht habe, da es sich sonst dort nicht halten würde, zumal die Brunnen [gemeint ist wohl der Brunnenwasserspiegel] durchschnittlich 5 - 6 m tiefer als die Keller liegen würden. Dem § 2 wurde aber zugestimmt.

Die vorgebrachten Bedenken der Gemeindeverwaltung teilte das Bezirksamt jedoch nicht; in einer fachlichen Stellungnahme Schwemmers vom 13. Juni wurden die Behauptungen der Gemeindeverwaltung zurückgewiesen. Diese Stellungnahme erhielt die Gemeinde mit Schreiben vom 22. Juni zur Kenntnis mit der Bitte um wiederholte Beschlussfassung im Sinne der im April ergangenen Verfügung. Aber die Gemeindeverwaltung blieb bei ihrer Ablehnung des § 1. Sie verwies in ihrem Antwortschreiben vom 5. Juli darauf, dass der Untergrund der Ortsfläche ein zum Farrnbach sich senkendes Felsengehänge bildet, wiederholte, dass in Kellersenkgruben sich haltendes Wasser kaum Abfluss in die Brunnenschächte habe und warnte, die Vorschrift würde „gerade den kleinen Besitzer, der nur über wenige Quadratmeter Hofraum verfügt, schwer schädigen, da selben entweder der Neuanlage eines Brunnens oder Kellers in der bezeichneten Weise unmöglich gemacht wäre.“ Darauf reagierte Bezirksamtmann Glaser am 8. Juli und teilte der Gemeindeverwaltung mit, dass dem Antrag der Gemeinde nicht Folge geleistet werde, vielmehr ist die ortspolizeiliche Vorschrift innerhalb von vierzehn Tagen nach Empfang seines Schreibens zu erlassen, widrigenfalls ergeht aufgrund der eingeräumten Ermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 u. 2 des PStGB für den Ortspolizeibezirk Burgfarrnbach die Vorschrift von Distriktpolizei wegen.

Erst nach ausdrücklicher Aufforderung vom 2. September 1880 teilte die Gemeindeverwaltung zwei Tage später mit, dass sie auf ihren Beschluss vom 5. Juli weiter beharrt. Nochmal hörte der Bezirksamtmann seinen Fachmann Schwemmer, der wiederum Dr. Fronmüller beteiligte. Beide bestanden auf die Notwendigkeit von § 1 der Vorschrift. Der Bezirksarzt betonte aufgrund der in Burgfarrnbach geherrschten Typhusepedemie im Jahr 1865 und der Fälle des Vorjahres „eine ganz besondere Berücksichtigung der Sanitätsverhältnisse am Ort und zwar in einem Ort, wo es sich ereignen konnte, daß zur Ableitung von Grundwasser aus Kellern eigene Kanäle in Brunnenschächte angelegt wurden, und zwar in Schächte von solchen Brunnen, aus denen Trinkwasser genommen wurde; - kaum glaublich, aber wahr.“

Der neue Bezirksamtmann Feilitzsch gab die letzten Stellungnahmen seiner Fachleute der Gemeindeverwaltung am 20. Oktober 1880 nochmal zur Kenntnisnahme mit dem Beifügen, dass hier keinerlei Zweifel bestehen und der Erlass der ortspolizeilichen Vorschriften gem. Verfügung vom 20. April unabweisbares Bedürfnis ist. Noch wurde keine distriktspolizeiliche Vorschrift erlassen, weil man auf die Einsicht der Gemeinde vertraue. Da nunmehr alle Informationen über die Verhältnisse vorliegen, gehe man von aus, dass die Gemeinde sich nicht länger widersetzen werde und man sehe nun der Beschlussfassung binnen 14 Tagen entgegen.

Schließlich äußerte sich die Gemeindeverwaltung am 11. November und stellte vor Erlass der ortspolizeilichen Vorschrift nun die Bedingung, genaue Untersuchungen darüber anzustellen, ob durch Beobachtung nachgewiesen werden kann, „daß sich sammelndes Kellerwasser […] durch unterirdischen Abzug sich verliert.“ Dafür sollten folgende Keller, in denen sich Wasser sammelt und die unter 5 Meter von Brunnenschächten entfernt sind, zur Beobachtung und Untersuchung zur Verfügung gestellt werden:

Lfd. Nr.  Haus-Nr.  heutige Adresse  damaliger Eigentümer
1 78 Würzburger Str. 499
2 107 Würzburger Str. 502
3 109 Würzburger Str. 494
4 153
5 161
6 27 Regelsbacher Str. 17

Nun war aber die Geduld des Bezirksamts am Ende. Es ordnete mit Verfügung vom 23. November 1880 für den Ortspolizeibezirk Burgfarrnbach die ortspolizeiliche Vorschrift an. Zugleich brachte es der Königlichen Regierung von Mittelfranken in Ansbach den gesamten Vorgang und die erlassene distriktspolizeiliche Anordnung vollumfänglich zur Vorlage mit der Bitte, die hohe Kreisstelle möge gnädigst die Vollziehbarkeitserklärung abgeben. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1880 erklärte die Kammer des Innern der Regierung von Mittelfranken - mit Unterschrift des Kgl. Regierungspräsidenten Freiherr von Hermann - die distriktspolizeiliche Anordnung als vollziehbar.

Die Gemeinde erhielt am 3. Januar 1881 die beglaubigte Abschrift der distriktspolizeilichen Anordnung vom 23. Nov. 1880 zu Art. 73 des PStGB mit der Nachricht über die Vollziehbarkeit durch hohe Regierungs-Entschließung vom 28. Dezbr. 1880 und der Auflage, sie Gemeindebezirk gehörig bekannt zu machen und den Nachweis hierüber vorzulegen. Die ortsübliche Bekanntgabe wurde von Bürgermeister Zimmermann am 27. Januar 1881 mitgeteilt. Schließlich informierte das Bezirksamt das Kgl. Landgericht Fürth und das Kgl. Amtsgericht Fürth über die vollziehbar erklärte distriktspolizeiliche Anordnung. Vor Ablage der Akten erhielt der Bezirksarzt, der hier maßgeblich tätig war, die Schlussverfügung zur Kenntnis; dabei bat dieser noch um eine Abschrift der ortspolizeilichen Vorschrift für seine bezirksärztlichen Akten, die ihm der Bezirksamtmann Feilitzsch am 2. Februar gern zukommen ließ.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. siehe Archivakte StadtAFÜ Sign.-Nr. AGr 5/386
  2. Polizeistrafgesetzbuch für das Königreich Bayern vom 26. Dezember 1871 - online