Stadtheimatpfleger
Stadtheimatpfleger sind Bürger, die sich ehrenamtlich für die Heimatpflege einsetzen.
Rechtsverhältnis
In Bayern ist die rechtliche Grundlage für Heimatpfleger die gemeinsame Bekanntmachung Nr. IV/2-7/92079 und Nr. I B 1-3003-1/I vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus und des Staatsministeriums des Innern vom 17. Februar 1981. Der Arbeitsschwerpunkt der Heimatpfleger liegt in der Praxis im Denkmalschutz. Im Bayerischen Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist hierzu in Artikel 13 verankert: „Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“ [1]
Offensichtlich vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen um die Neue Mitte erließ der Stadtrat Fürth eine neue Satzung, mit der die Amtszeit des Heimatpflegers auf eine Wahlperiode begrenzt wird.
Die neue Satzung vom 5. Dezember 2012 - veröffntlicht im Amtsblatt vom 19. Dezember 2012 - beinhaltet unter anderem folgende Regelungen:
- § 1 Bestellung
- (1) Die Stadt Fürth bestellt einen Stadtheimatpfleger/eine Stadtheimatpflegerin und eine Stellvertretung. Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellvertretung sollen Personen sein, die auf Grund ihrer Heimatverbundenheit, ihrer Orts- und Fachkenntnisse sowie ihrer Arbeitskraft für dieses Amt geeignet sind.
- (2) Die Heimatpfleger werden für die Dauer einer Amtsperiode des Stadtrats durch Beschluss bestellt. Die Bestellung erfolgt spätestens in der zweiten auf die konstituierende Sitzung folgenden ordentlichen Stadtratssitzung. Die Amtsinhaber bleiben bis zur Neu- oder Wiederbestellung im Amt.
- (3) Folgende Stellen sind rechtzeitig vor jeder Neubestellung zu hören und von der erfolgten Bestellung zu benachrichtigen:
- a) die Regierung
- b) der Bezirksheimatpfleger
- c) das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
- d) der Bayerische Landesverein für Heimatpflege.
- [...]
- (5) Der Stadtrat bestellt spätestens in der zweiten auf die Abberufung oder die Amtsniederlegung folgenden Stadtratssitzung einen neuen Heimatpfleger/eine neue Heimatpflegerin. Abs. 3 gilt entsprechend. In Fällen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung entsprechend.
- § 2 Rechtsstellung
- (1) Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellvertretung sind ehrenamtlich tätig (Art. 20 a Gemeindeordnung). Sie führen die amtliche Bezeichnung „Stadtheimatpfleger“/“Stadtheimatpflegerin“ bzw. „Stellvertretender Stadtheimatpfleger“/“Stellvertretende Stadtheimatpflegerin“. Sie nehmen öffentliche Aufgaben wahr und fungieren als Träger öffentlicher Belange für ihren Aufgabenbereich.
- (2) Die Heimatpfleger erhalten alljährlich Gelegenheit, dem Stadtrat über ihre Tätigkeit und ihre Absichten zu berichten und ihm ihre Anliegen vorzutragen. Die Heimatpfleger nehmen an den Sitzungen des Bau- und Werkausschusses und des Baukunstbeirats ohne Stimmrecht teil. Über die Erteilung des Wortes entscheidet das jeweilige Gremium durch Beschluss. Teilnahme und Wortbeiträge der Heimatpfleger sind im jeweiligen Sitzungsprotokoll zu dokumentieren.
- (3) Die Heimatpfleger und die Stellvertretung haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
- § 3 Entschädigung
- (1) Die Stadt Fürth gewährt dem Heimatpfleger/der Heimatpflegerin eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 327,-- Euro
- [...]
- § 4 Aufgaben
- Den Aufgabenbereich regelt eine vom Stadtrat Fürth erlassene Dienstanweisung.
Arten von Heimatpflegern
Es gibt hauptamtliche Bezirksheimatpfleger und ehrenamtliche Kreisheimatpfleger, Stadt- oder Ortsheimatpfleger.
Stadtheimatpfleger der Stadt Fürth
Die Stadt Fürth bestellt einen ehrenamtlichen Stadtheimatpfleger, dessen Aufgabe vor allem im Kampf für den Erhalt der historischen Bausubstanz und der Vermittlung einer behutsamen Sanierung und Neugestaltung liegt.
- Emil Ammon ( - 1988)
- Barbara Ohm (1988 - 2004)
- Dr. Alexander Mayer (seit Januar 2004)
Liste
Dies ist eine Liste von Persönlichkeiten, die sich in der Stadt Fürth als „Stadtheimatpfleger“ hervorgetan haben:
Person | Geburtstag | Geburtsjahr | Geburtsort | Beruf | Todestag | Todesjahr | Todesort | Bild |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Emil Ammon | 1. Februar | 1921 | Fürth | Stadtheimatpfleger Stadtarchivar | 2. Juni | 2001 | Fürth | |
Karin Jungkunz | 23. November | 1957 | Fürth | Stadtheimatpfleger Diplom-Verwaltungswirt (FH) Stadtführerin | ||||
Alexander Mayer | 24. März | 1960 | Fürth | Stadtheimatpfleger Musiker Politiker Historiker Publizist | ||||
Barbara Ohm | 1944 | Stadtheimatpfleger Autor Historiker | ||||||
Eduard Rühl | 6. April | 1892 | Ingolstadt | Stadtheimatpfleger Autor Studienrat | 5. März | 1957 | Erlangen | |
Adolf Schwammberger | 17. September | 1905 | Nürnberg | Berufsmäßiger Stadtrat Stadtheimatpfleger Historiker Stadtarchivar | 15. Juli | 1975 | Fürth | |
Dagmar Solomon | 1926 | Stadtheimatpfleger Kunsthistoriker | 2. Juni | 2023 | Fürth |
Literatur
- Alexander Mayer, Stadtheimatpfleger und Barbara Ohm, ehemalige Stadtheimatpflegerin der Stadt Fürth. In: Ralph Stenzel: Heimatschutz im Internet, Dienstag, 14. Februar 2006 - zonebattler
Siehe auch
Weblinks
- Dr. Alexander Mayer, Stadtheimatpfleger Fürth - im Netz
- Heimatpfleger in Franken - Franken-Wiki
Einzelnachweise
- ↑ Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) (PDF; 143 kB)