Grüner Markt e. V.

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Satzung

§ 1 Sitz der Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Grüner Markt“ e.V. im folgenden Verein genannt. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Fürth und ist im Vereinsregister eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

1. Der Verein ist ein Zusammenschluss der Anwohner und Gastronomen des Grünen Marktes sowie der angrenzenden Anwesen. 2. Der Verein bezweckt die Förderung von Kunst, Integration und Kultur am Marktplatz (umgangssprachlich „Grüner Markt“) in Fürth.

3. Ziel des Vereines ist es, das ohnehin sehr gute Miteinander der Anwohner noch weiter zu stärken und die zahlreichen Künstler und Musikgruppen des Marktplatzes zu gemeinsamen kulturellen Veranstaltungen und Aktivitäten zusammenzufassen. Die Zusammenarbeit mit Künstlern anderer Genres (Straßentheater,Poetry Slam etc:) wird angestrebt. Der „Gauklerbrunnen“ soll hier als Vorbild dienen ( z.B.mittelalterliches Gauklerfest /fränkisches Bierfest etc.). Zusätzlich zu kultureller Integration (Multi-Kulti) ist auch die Pflege der „Fürther Mundart“ ein Anliegen des Vereins. Vorgesehen sind von den Anwohnern selbst veranstaltete Aktivitäten und Events auf der städtischen Aktionsfläche „Grüner Markt“. Als Veranstaltungsort für Lesungen, Vernissagen, Kleinkunst, Jam-Sessions und eine wöchentlich stattfindende „offene Bühne“ stehen zusätzlich die am Marktplatz und in der Heiligenstraße ansässigen gastronomischen Einrichtungen und div. Hinterhöfe der Vereinsmitglieder zur Verfügung.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

7. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Kooperation werden. Es gibt aktive Mitglieder,Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Aktive Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen und Kooperationen haben eine Stimme. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – und ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und zu präsentieren.


§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.

§ 7 Organe der Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. ein Beirat aus Fachreferenten

Doppelbesetzungen Vorstandsmitglied & Fachreferent sind zulässig.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem ersten , zweiten und dritten Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassier. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.

Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Anwesenheit; über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.

Der Vorstand darf nicht ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung über Summen entscheiden, die im Einzelfall € 5000,- überschreiten.

§ 9 Mitgliederversammlung Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll bis spätestens 30. April des Kalenderjahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird. Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive Mitglieder soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung mindestens zwei Monate Vereinsmitglied sind. Ferner stimmberechtigt sind juristische Personen und Kooperationen mit jeweils einer Stimme. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Einbefrufenen Mitgliederversammlungen sind dann beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder gefordert werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Beirat aus Fachreferenten Der Beirat unterstützt den Vorstand in den Fachbereichen

§ 11 Kassenprüfung Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an das Kinderheim St. Michael, Fürth, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen.

§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Fürth/Bayern. Gründungsmitglieder sind:

Vorstand 1. Vorstand: Klaus Niegratschka, Marktplatz 1 2. Vorstand: Michaela Dobner, Königstraße 49 3. Vorstand: Jonas Bachmann, Marktplatz 6 Kassier: Johann Ossinger, Marktplatz 3 Schriftführerin: Irmgard Pirkl , Pegnitzstraße 35a

Fachreferenten:

Mundart: Johann Ossinger Terminkoordination: Susanne Klaus, Lilienstr.9 Zusammenarbeit mit der Stadt Fürth: Jaroslav Helcl, Marktplatz 7 Zusammenarbeit mit den ansässigen Gewerbetreibenden: Vivian & Christian Schweineberg, Marktplatz 5 Technische Koordination/Bühnentechnik: Heiko Gorr, Marktplatz 6 Medienarbeit: Irmgard Pirkl, Pegnitzstraße 35a Moderne Kunstformen, Hip Hop / Poetry Slam etc. : Dimitri Day, Mathildenstr.41

Vorläufig zuständig für rechtliche Belange: RA Jürgen Besendorfer